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Rechtskraftwirkung eines im Vorprozess ergangenen Urteils

OLG Frankfurt20 REMiet 2/9103.07.1992GE 1992, 937

MHG §§ 2, 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das um einen Rechtsentscheid angegangene Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage zu verneinen und den Erlaß eines Rechtsentscheids abzulehnen, wenn das Landgericht bei der Vorlage eine Rechtsfrage (hier: die Rechtskraftwirkung eines im Vorprozeß der Parteien ergangenen Urteils) übersehen hat, die für den Rechtsstreit in der Weise erheblich ist, daß er entscheidungsreif wäre ohne Rücksicht darauf, wie die vorgelegte Rechtsfrage beantwortet wird. (RE abgelehnt)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Anhand der Akten ergibt sich folgender, vom Landgericht im Vorlagebeschluß nur unvollständig mitgeteilter Sachverhalt: Die Kl. ist Eigentümerin der Grundstücke mit den Häusern X-Straße 27 und 29. Von ihr haben die Bekl. durch Mietvertrag vom 12.10.1976 eine Wohnung im Haus X-Straße 29 mit einer Wohnfläche von 96,92 m2 gemietet. Anfang 1987 ließ die Kl. in allen Wohnungen der beiden vorgenannten Häuser isolierverglaste Fenster einbauen. Dabei wendete sie nach Abzug eines Instandhaltungskostenanteils von 55 % Modernisierungskosten im Betrag von 121.211,03 DM auf.

Nach Abschluß der Modernisierungsmaßnahmen verlangte die Kl. unter dem 10.7.1987 eine Mieterhöhung von den Bekl. ab 1.11.1987. Dabei be-gehrte sie zum einen die Zustimmung der Bekl. zur Erhöhung des Mietzinses auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 2 MHG für die Wohnung im Zustand vor dem Einbau der isolierverglasten Fenster und berechnete diese Miete mit 727 DM monatlich. Gleichzeitig machte sie gemäß § 3 MHG einen Modernisierungszuschlag geltend. Diesen bezifferte sie mit 38 DM monatlich, wobei sie bei einer Gesamtwohnfläche der beiden Häuser von 2.805,47 m2 unter Zugrundelegung des nach § 3 MHG zulässigen jährlichen Erhöhungsbetrages von 11 % der Modernisierungskosten einen Zuschlag von 0,39 DM je Quadratmeter Wohnfläche (hier also 96,92 m2 mal 0,39 DM) geltend machte. Die Bekl. teilten der Kl. mit Schreiben vom 21.7.1987 mit, sie stimmten einer Mieterhöhung nach § 2 MHG zu, lehnten jedoch die Zahlung einer Zulage nach § 3 MHG ab. Die durchgeführten Mo dernisierungsmaßnahmen seien schon und nur bei der Ermittlung der Ver-gleichsmiete nach § 2 MHG zu berücksichtigen, die deshalb monatlich nicht nur - wie von der Kl. berechnet - 727 DM, sondern 737,60 DM (727 DM zuzüglich 10,60 DM) betrage.

Da eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kam, erhob die Kl. Anfang 1988 Klage gegen die Bekl. mit dem Antrag, den Differenzbetrag von 27,40 DM monatlich (765 DM abzüglich 737,60 DM) für die drei Monate vom 1.11.1987 bis 31.1.1988, insgesamt also 82,20 DM an sie zu zahlen. Das von der Kl. angerufene Amtsgericht Offenbach wies in dem Rechtsstreit 37 C 478/88 die Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 8.3.1988 ab. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 30.10.1982 (NJW 1983, 289 = WuM 1983, 17, = ZMR 1983, 102 = GE 1982, 1123 = RES II § 3 MHG Nr. 6) sei es nicht zulässig, wenn der Vermieter nach Abschluß der baulichen Maßnahme zugleich eine Mieterhöhung nach § 2 MHG auf der Basis des früheren Zustands der Wohnung fordere sowie gleichzeitig und zusätzlich die anteiligen Modernisierungskosten gemäß § 3 MHG auf den Mieter umlegt, weil sowohl für die Ermittlung der Vergleichsmiete als auch für die Her-stellung der Vergleichbarkeit mit der Bezugswohnung auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden müsse, hypothetische Vergleichsrechnungen dagegen nicht angestellt werden dürften.

Die Kl. forderte ungeachtet des Inhalts des Urteils vom 8.3.1988 die Bekl. mit Schreiben vom 8.6.1988 und 19.4.1989 auf, ab 1.2.1988 monatlich über die tatsächlich geleisteten Zahlungen von jeweils 737,60 DM hinaus weitere 27,40 DM an sie zu zahlen. Diesen und weiteren Schriftwechsel zwischen den Parteien nahmen die Bekl. im Jahre 1989 zum Anlaß, nega-tive Feststellungsklage gegen die Kl. zu erheben mit dem Antrag, festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sind, auf Grund der Mieterhöhung vom 10.7.1987 seit dem Februar 1988 eine monatliche Mieterhöhung von 27,40 DM an die Kl. zu zahlen. Diese Klage wurde vom Amtsgericht Offenbach in dem Rechtsstreit 350 C 2672/89 durch Urteil vom 2.8.1989 (durch einen anderen Richter als denjenigen, der das Urteil vom 8.3.1988 erlassen hat-te) abgewiesen mit der Begründung, es gehe mit der herrschenden Mei-nung im Anschluß an den Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 30.10.1982 davon aus, daß der Vermieter nach Durchführung einer Modernisierung ei-ne Mieterhöhung gemäß § 2 MHG auf der Basis nicht modernisierten Wohnraums sowie gleichzeitig und zusätzlich eine Erhöhung gemäß § 3 MHG verlangen könne. Die Bekl. nahmen, wie die Kl. in dem vorliegenden Rechtsstreit mit der Klageschrift unwidersprochen vorgetragen hat, ihre gegen das Urteil vom 2.8.1989 eingelegte Berufung, die bei dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 6 S 360/89 anhängig war, später zurück.

Mit der vorliegenden, im Frühjahr 1990 erhobenen Klage verlangt die Kl. von den Bekl. für die 26 Monate vom 1.2.1988 bis 31.3.1990 den oben ge-nannten Differenzbetrag von 27,40 DM, insgesamt also 712,40 DM. Das Amtsgericht Offenbach hat die Klage durch Urteil vom 15.5.1990 mit der Begründung abgewiesen, auf der schon das Urteil vom 8.3.1988 beruht. Das auf die zulässige Berufung der Kl. mit der Sache befaßte Landgericht Darmstadt möchte der Ansicht des Amtsgerichts folgen und deshalb die Rechtsmittel zurückweisen, sieht sich daran jedoch durch den Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 30.10.1982 gehindert. Es hat deshalb dem Senat mit Beschluß vom 21.2.1991 folgende Rechtsfragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

"1. Kann der Vermieter einer Mietwohnung, der Modernisierungsmaßnahmen nach § 3 MHG bereits durchgeführt hat, nach Abschluß dieser Mo-dernisierungsmaßnahmen die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG auf der Basis für vergleichbaren, nicht modernisierten Wohnraum verlangen und gleichzeitig und zusätzlich die Modernisierungskosten nach Maßgabe des § 3 MHG auf den Mieter umlegen?

2. Für den Fall, daß das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Vorla-gefrage zu 1. verneint:

Ist, wenn der Vermieter gleichzeitig nach § 2 und § 3 MHG die Miete erhöht hat, die Mieterhöhung nach § 2 MHG oder diejenige nach § 3 MHG wirk-sam?"

Den Parteien ist vom Landgericht Gelegenheit gegeben worden, zum Vor-lagebeschluß Stellung zu nehmen.

Der Erlaß eines Rechtsentscheids ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 541 Abs. 1 ZPO, früher Art. III des 3. MietR-ÄndG).

Nach den genannten Vorschriften ist ein Rechtsentscheid herbeizuführen, wenn das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder dessen Bestand betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will oder wenn ei-ne solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Diese Voraussetzungen für eine Vorlage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sind hier nicht gegeben.

Die vom Landgericht, welches mit dem zugrunde liegenden Rechtsstreit als Berufungsgericht befaßt ist, gestellten Vorlagefragen haben zwar Rechtsfragen zum Gegenstand, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergeben. Der Vorlagebeschluß läßt auch erkennen, daß die vorgelegten Rechtsfragen aus der Sicht des Landgerichts entscheidungserheblich sind. Richtig ist ferner, daß das mit einem Rechtsentscheid befaßte Gericht die Würdigung des Streitstoffs im Ausgangsverfahren durch das vorlegende Gericht grundsätzlich hinzunehmen hat (vgl. dazu BGH, NJW 1990, 3143 = WuM 1990, 415 = DWW 1990, 329). Etwas an-deres gilt jedoch nach allgemeiner Ansicht dann, wenn das Landgericht bei der Vorlage eine Rechtsfrage übersehen oder nicht erkannt hat, die für den Rechtsstreit in der Weise erheblich ist, daß er entscheidungsreif wäre (§ 300 ZPO) ohne Rücksicht darauf, wie die vorgelegte Rechtsfrage be antwortet wird. In diesen Fällen hat das mit dem Rechtsentscheid befaßte Gericht die Entscheidungserheblichkeit zu verneinen und den Erlaß eines Rechtsentscheids abzulehnen (OLG Oldenburg, WuM 1982, 191 =RES I 3. MietRÄndG Nr. 1; BayObLGZ 1987, 36 = NJW 1987, 1950 = MDR 1987, 498 = WuM 1987, 112 = ZMR 1987, 174 = RES VI § 537 BGB Nr. 1; OLG Hamburg, DWW 1991, 47 = ZMR 1991, 137 = WuM 1991, 152; Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. § 541 Rn. 60 und 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 50. Aufl. § 541 Anm. 3). So ist es auch hier.

Das Landgericht hat übersehen (und wohl deshalb die sich aus dem Ak-teninhalt ergebenden Vorprozesse der Parteien 37 C 478/88 und 350 C 2672/89 AG Offenbach in seinem Vorlagebeschluß nicht erwähnt), daß es auf Grund der Rechtskraftwirkung (§ 32 Abs. 1 ZPO) des im Vorprozeß 350 C 2672/89 AG Offenbach am 2.8.1989 ergangenen Urteils, durch das die negative Feststellungsklage der (jetzigen) Bekl. abgewiesen wurde, mit bindender Wirkung vorgreiflich feststeht, daß die Bekl. verpflichtet sind, auf Grund der Mieterhöhung der Kl. vom 10.7.1987 die jetzt verlangte monatliche Mieterhöhung ab 1.2.1988 von 27,40 DM an die Kl. zu zahlen. Wegen dieser Rechtskraftwirkung darf es im Streitfall von dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 30.10.1982 keinesfalls abweichen.

Grundsätzlich hat ein Urteil, das eine gegen einen bestimmten, genau be-zifferten Anspruch gerichtete negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, welches das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, WM 1983, 454; BGH, WM 1985, 1408; BGH, NJW 1986, 2508 Nr. 9; MDR 1986, 741; BGH, NJW 1986, 2508 Nr. 10 = MDR 1986, 1016; BayObLGZ 1987, 325/334; OLG Braunschweig FamRZ 1979, 928; Rosenberg/Schwab ZPR 14. Aufl. § 154 IV 2 C; Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann a.a.O. § 322 Anm. 4 Stichwort "Feststellungsurteil" c; Zöl-ler/Vollkommer a.a.O. § 322 Rn. 11). Da hier die im Jahre 1989 von den (jetzigen) Bekl. erhobene negative Feststellungsklage durch das rechtskräftige Urteil vom 2.8.1989 aus Sachgründen abgewiesen wurde, findet dieser Rechtssatz uneingeschränkte Anwendung. Mit diesem Urteil ist zu-gleich positiv rechtskräftig ausgesprochen worden, daß der (jetzigen) Kl. auf Grund der Mieterhöhung vom 10.7.1987 ab 1.2.1988 ein Anspruch auf eine monatliche Mieterhöhung von 27,40 DM gegen die (jetzigen) Bekl. zu-steht. Wegen der Rechtskraftwirkung sind die mit dem vorliegenden Rechtsstreit befaßten Gerichte an die im Vorprozeß rechtskräftig erkannte Rechtsfolge in dem Sinne gebunden, daß sie an einer abweichenden Ent-scheidung der rechtskräftig entschiedenen (Vor-) Frage gehindert sind (BGH, WM 1983, 454 m. w. N.). Danach muß das vorlegende Landgericht der Berufung der Kl. stattgeben, gleichviel, ob es dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 30.10.1982 folgen will oder nicht. Dann aber ist seine (Divergenz-) Vorlage unzulässig.