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Rechtskraftwirkung einer abgewiesenen Feststellungsklage

AG Charlottenburg13 C 169/8723.09.1987GE 1988, 305

§ 322 Abs. 1 ZPO, § 256 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtskraftwirkung einer abgewiesenen Feststellungsklage; Rechtskraftwirkung; Feststellungsurteil; Vorprozeß; Wohnwertzuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Rechtskraftwirkung von Urteilen in Vorprozessen (hier: Feststellungsurteil zum Wohnwertzuschlag).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das insoweit klageabweisende Urteil im Vorprozeß, das rechtskräftig geworden ist, steht dieser Entscheidung ab Oktober 1984 nicht entgegen. Denn durch dieses Urteil ist nur rechtskräftig festgestellt, daß der Kl. den Wohnwertzuschlag bis einschließlich September 1984 nicht verlangen kann. Auf den Monat Oktober 1984 erstreckt sich die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht. Das folgt auch nicht daraus, daß durch das rechtskräftige Urteil die Klage abgewiesen worden ist, soweit der Kl. Feststellung verlangt hatte, daß die monatliche Gesamtmiete für die Wohnung der Bekl. am 31. Oktober 1985 336,14 DM betrage. Soweit diese Entscheidung in den Gründen damit begründet worden ist, daß der Kl. zumindest den Wohnwertzuschlag nicht verlangen könne, nimmt dieser Teil der Entscheidung an der Rechtskraft nicht teil. Da im Vorprozeß nicht festgestellt worden ist, welcher Mietzins am 31. Oktober 1985 tatsächlich zu zahlen war, beschränkt sich die Rechtskraft darauf, daß er jedenfalls nicht 336,14 DM oder darüber betragen haben kann. Nach der jetzt eingereichten und rechtlich zutreffenden Berechnung des Verwalters des Kl. betrug der Mietzins am 31. Oktober 1985 einschließlich des Wohnwertzuschlages nur 331,14 DM, liegt also unter dem Betrag, dessen Feststellung er damals vergeblich begehrt hatte. Deshalb steht die Rechtskraft der Klageabweisung im Vorprozeß der Zuerkennung des Wohnwertzuschlages ab Oktober 1984 nicht entgegen.

Rechtskraftwirkung einer abgewiesenen Feststellungsklage — AG Charlottenburg 13 C 169/87 — vera