Rechtskraftwirkung des die Hauptsachenerledigung feststellenden Urteils
ZPO §§ 91 a, 322
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird der Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt und trifft das Gericht über den damit rechtshängigen Feststellungsanspruch eine Entscheidung, erwächst dieser Ausspruch in Rechtskraft. Diese erfaßt auch den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Anspruch, so daß eine neue Klage wegen dieses Anspruchs unzulässig ist. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist im wesentlichen unzulässig, denn die materielle Rechtskraft des Urteils des AG Tiergarten vom 6. August 2003 steht der erneuten Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung einer anteiligen Nutzungsentschädigung für den Monat Oktober 2002 entgegen. Insoweit hat es hinsichtlich der hier geltend gemachten Hauptforderung in dem Vorprozeß festgestellt, daß der (dortige) Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung i. S. d. § 322 ZPO schließt dabei eine erneute Verhandlung und Beurteilung des betreffenden Sachverhalts aus; den Parteien ist im Interesse der Rechtssicherheit jeglicher prozessualer Streit über einen bereits in nicht anfechtbarer Weise beschiedenen Anspruch versagt, wonach eine weitere Entscheidung grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGHZ 93, 289; BGHZ 123, 34; BGH NJW 1989, 394; BGH NJW 1993, 334; BGH NJW 1995, 1757; BGH NJW 1995, 2993).
Soweit es den Anspruch der Erledigung der Hauptsache betrifft, kommt ihm hier materielle Rechtskraft zu, nach der es den Kl. versagt ist, die verlangte Nutzungsentschädigung erneut geltend zu machen.
Allein die Erledigungserklärung der klagenden Partei hindert die erneute Geltendmachung des prozessualen Anspruchs allerdings nicht, wenn sich die beklagte Partei dem anschließt (vgl. BGH NJW 1991, 2280, 2281). Mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache, das Gericht hat gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Eine solche Entscheidung begründet daher jedenfalls keine Rechtskraft für die Hauptsache, weswegen sie den Kl. grundsätzlich auch nicht daran hindert, die Klage zu wiederholen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rdnr. 28).
Bleibt die Erledigungserklärung - wie hier in dem Vorprozeß - hingegen einseitig und trifft das Gericht über den daher noch rechtshängigen Feststellungsanspruch eine Entscheidung, erwächst dieser Ausspruch grundsätzlich in Rechtskraft (Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 91 a Rdnr. 46; MüKo-Lindacher, ZPO, 2. Auflage, § 91 a Rdnr. 84 m. w. N.; Bergfurth NJW 1992, 1655, 1659; für den Fall der Abweisung nach einseitiger Erledigungserklärung wegen bereits ursprünglich unbegründeter Klage vgl. auch LG Bochum MDR 1982, 657). Insoweit führt auch der BGH (NJW 1991, 2280, 2281) aus: "Denn er (der Bekl.) kann sich hiergegen (gegen die erneute Inanspruchnahme) hinreichend dadurch schützen, daß er der Erledigung widerspricht und somit eine rechtskraftfähige Entscheidung auch über die Hauptsache erzwingt." Der Inhalt und Umfang der Rechtskraft hat sodann nach allgemeinen Grundsätzen dem Inhalt und dem Umfang der Entscheidung zu folgen. Der Ausspruch der Erledigung der Hauptsache kann sodann nur getroffen werden, wenn der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist, bis dahin jedoch zulässig und begründet war (BGHZ 37, 137 [142 f.] = NJW 1962, 1723; BGH NJW 1992, 2235 [2236]). Dieser Inhalt der Entscheidung hat an der Rechtskraft teilzunehmen (in diesem Sinne auch Lindacher a. a. O.). Zur Ermittlung der näheren Bedeutung und des Umfangs der Wirkung des Entscheidungssatzes in bezug auf den beschiedenen prozessualen Streitgegenstand und der damit einhergehenden Rechtskraft sind wiederum nach allgemeinen Grundsätzen gegebenenfalls ergänzend der Tatbestand und die Entscheidungsgründe und ferner der Inhalt der Akten heranzuziehen (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, vor § 322 Rdnr. 31 m. w. N.). Die materielle Rechtskraft des Erledigungsurteils erstreckt sich sodann jedenfalls auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs ab Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. BGH NJW 2001, 2262). Aus den Gründen des Urteils im Vorprozeß folgt, daß die Erledigung festgestellt worden ist, weil die Forderung der Kl. aufgrund einer geleisteten Zahlung erfüllt worden ist. Insofern steht mit der Feststellung der Erledigung der Hauptsache rechtskräftig fest, daß die Forderung nicht mehr besteht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat ein Gericht schon einmal durch Urteil über einen Anspruch (materiell) entschieden, kann dieser wegen der Rechtskraft des Urteils nicht noch einmal Gegenstand einer Klage sein. Kommt es nicht zum Urteil über den Anspruch selbst, sondern wird (nur) die Erledigung der Hauptsache durch Urteil festgestellt, bezieht sich die Rechtskraftwirkung auch auf den zugrundeliegenden Anspruch. Hat man sich also z. B. hinsichtlich der Erledigung geirrt, kann der Anspruch dennoch nicht noch einmal geltend gemacht werden, obwohl über diesen - formal gesehen - gar nicht entschieden worden ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter verklagte einen bestimmten Mieter u. a. auf Nutzungsentschädigung, erklärte aber im Prozeß insofern Hauptsachenerledigung, weil der Mieter nach der Feststellung des Vermieters gezahlt hatte. Der beklagte Mieter schloß sich der Erledigungserklärung nicht an. Deshalb stellte das Amtsgericht auf Antrag des klagenden Vermieters fest, daß (insofern) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Dabei kam das Amtsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei. Später kam der Vermieter zu der Ansicht, die betreffende Nutzungsentschädigung sei anders als ursprünglich angenommen gar nicht gezahlt worden. Er klagte diese in einem weiteren Prozeß (erneut) ein.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin, ZK 62, kam (wie das Amtsgericht) zu dem Ergebnis, daß die Klage unzulässig sei. In dem Vorprozeß sei rechtskräftig die Hauptsachenerledigung festgestellt worden. Das sei nur möglich gewesen, weil die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei und sich dann wegen der Zahlung des beklagten Mieters erledigt habe. Die Rechtskraft dieses feststellenden Urteils erfasse daher auch den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Anspruch. Der Inhalt und der Umfang der Rechtskraft ergebe sich in einem solchen Fall zwar nicht aus dem Urteilstenor. Ergänzend seien jedoch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe und ferner der Inhalt der Akten des Vorprozesses heranzuziehen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf den ersten Blick scheint es sich in der vorliegenden Entscheidung um ein (finsteres) prozessuales Problem zu handeln, dessen mietrechtliche Relevanz nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Vor Gericht ziehende Mietvertragsparteien und deren Anwälte sollten aber sehr wohl das der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegende Problem immer bedenken:
Der Anspruch auf die Miete bzw. Nutzungsentschädigung bezieht sich auf den jeweiligen einzelnen Monat, in dem Zahlung nicht geleistet worden ist. Die Abrechnung nach einem Saldo ist bekanntermaßen nicht möglich. Geleistete Zahlungen des Mieters sind also sorgsam auf Rückstände für einzelne Monate "zu verteilen", wobei es jetzt zunächst auf die Leistungsbestimmung des Schuldners/Mieters ankommt, der Vermieter seinerseits nur bei nicht erfolgter Leistungsbestimmung des zahlenden Mieters verrechnen darf. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Unzulänglichkeiten, die sich dann auch noch steigern, wenn der Mieter wegen eines Minderungsrechts aufrechnet und zur Aufrechnung dann auch noch Streit besteht, weil eben das Minderungsrecht umstritten ist. Ist dann ein bestimmter Anspruch (für einen bestimmten Monat) eingeklagt worden, muß sich der Vermieter über eine ihm vorliegende Zahlung des Mieters abschließend klar werden, ob er diese auf die Klageforderung anrechnen kann bzw. will. Wird dann der Rechtsstreit insofern für erledigt erklärt (weil eben die Mietzahlung auf die Klageforderung angerechnet werden soll) und muß das Gericht mangels Zustimmung des beklagten Mieters die Erledigung der Hauptsache feststellen, kann man sich später wegen der Rechtskraft dieses Urteils nicht mehr darauf berufen, man habe sich bei der Verrechnung auf die Klageforderung geirrt, der Anspruch bestehe ja noch. Der Anspruch für den bestimmten Monat ist "weg".