Rechtskraftwirkung
BGB § 197 Abs. 1 Satz 3, § 249 Abs. 1 ; § 218 , § 249 Satz 1 und 2 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtskraftwirkung; Freistellungsurteil; Verjährung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Die Rechtskraft der Verurteilung zur Freistellung schließt Einwendungen des Verurteilten gegen den Grund seiner Schadensersatzpflicht in einem nachfolgenden Zahlungsprozeß aus.
b) Ein Zahlungsanspruch, in den ein rechtskräftig zuerkannter Freistellungsanspruch übergegangen ist, verjährt erst 30 Jahre nach Rechtskraft des Freistellungsurteils.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Es geht vorliegend um Prospekthaftung aus einem Bauherrenmodell. Die Bekl. wurden in einem Vorprozeß erfolgreich auf Scha-densersatz in Anspruch genommen und verurteilt, den Erblasser der Kl. von Darlehensverpflichtungen zuzüglich vereinbarter Zinsen freizustellen. Im vorliegenden Zahlungsprozeß haben die Bekl. erfolglos die Einrede der Verjährung erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei dem im Vorprozeß zuerkannten Freistellungsanspruch aus Prospekthaftung handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch nach § 249 Satz 1 BGB auf Naturalrestitution. Ein solcher Anspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte die ihn belastende Verbindlichkeit tilgt oder der Schuldner die Freistellung ernsthaft und endgültig ablehnt und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115, 1117; BGH, Ur-teil vom 9. November 1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Der von den Kl. jetzt geltend gemachte Zahlungsanspruch und der Freistellungsanspruch sind - ähnlich wie die Ansprüche auf Naturalrestitution nach § 249 Satz 1 BGB und auf Geldersatz nach § 249 Satz 2 BGB - lediglich verschiedene Ausprägungen ein und desselben Schadensersatzanspruchs auf Vermögensausgleich (BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 38/83, NJW 1985, 1152, 1154).
Für § 249 Satz 1 und 2 BGB haben das Reichsgericht (RGZ 126, 401, 403 m. w. N.) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 105, 109 f.) ent-schieden, daß die rechtskräftige Abweisung einer Klage auf Naturalrestitution wegen Fehlens einer Ersatzpflicht auch für den Anspruch auf Geld-ersatz Rechtskraft schafft. Diesen Entscheidungen, die im Schrifttum ganz überwiegend Zustimmung gefunden haben (Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl. § 249 Rdn. 215; RGRK/Alff, BGB 12. Aufl. § 249 Rdn. 13; Münch-Komm/Grunsky, BGB 2. Aufl. § 249 Rdn. 13; Palandt/Heinrichs, BGB 50. Aufl. § 249 Rdn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 322 Rdn. 206; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 322 Anm. 4 "Schadensersatz"; Blomeyer, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. S. 492; Lange, Schadensersatz 2. Aufl. S. 227; a. A. Zöller/Vollkommer, ZPO 16. Aufl. § 322 Rdn. 29 unter unrichtiger Berufung auf BAG AP § 322 ZPO Nr. 6; Ro-senberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. S. 984), schließt sich der Se-nat an. Es gibt keinen überzeugenden Grund, einem Kl. nach Abweisung seiner Klage auf Naturalrestitution mangels Ersatzpflicht des Bekl. die Möglichkeit zu geben, ohne Rücksicht auf dieses Urteil in einem weiteren Prozeß Geldersatz zu verlangen.
Diese Erwägungen gelten auch für den umgekehrten Fall der erfolgreichen Freistellungsklage. Die Rechtskraft der Verurteilung zur Freistellung schließt Einwendungen des Verurteilten gegen den Grund seiner Schadensersatzpflicht in einem nachfolgenden Zahlungsprozeß aus. ...
Das angefochtene Urteil läßt sich auch mit anderer Begründung nicht hal-ten (§ 563 ZPO). Die Einrede der Bekl., der mit der Zahlungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung sei verjährt, greift nicht durch. Die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen. Sie beträgt hier nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB 30 Jahre und hat erst mit der Rechtskraft des Freistellungsurteils im April 1988 zu laufen begonnen. Zwar ist über den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht rechtskräftig erkannt. Rechtskräftig entschieden ist aber über den dafür präjudiziellen Freistellungsanspruch. Dieser Entscheidung kann in bezug auf den Zahlungsanspruch, in den der Freistellungsanspruch übergegangen ist, keine geringere Wirkung beigemessen werden als einem Feststellungsurteil, das nur ganz allgemein die Schadensersatzpflicht des Schädigers ausspricht und das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ganz überwiegender Meinung des Schrifttums unter § 218 BGB fällt (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1855, 1856 m. w. N.).
Das Freistellungsurteil enthält nämlich die Feststellung, daß dem Rechtsvorgänger der Kl. ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Freistellung von der in Rede stehenden Darlehensverpflichtung zusteht. Dieser nunmehr mit einer Zahlungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt ebenso wie ein Anspruch auf Geldersatz nach rechtskräftiger Feststellung der präjudiziellen Ersatzpflicht des Schädigers durch ein Feststellungsurteil erst 30 Jahre nach Rechtskraft des Freistellungsurteils.