Rechtsfähigkeit der GbR
HGB § 128 Abs. 1; BGB §§ 705 ff.; ZPO § 736
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsfähigkeit der GbR; Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GbR; Abgabe von Willenserklärungen, die die Gesellschaft schuldet, durch einzelnen Gesellschafter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. sind Eigentümer des Grundstücks Z. straße 32, Flur 48, Flurstück 130, in W. 1972 wurde die Z. straße höher gelegt. Deshalb nutzen die Kl. seither einen Teil des angrenzenden früher volkseigenen Grundstücks D. Str. 2, Flurstück 112/27, als Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Aufgrund Auflassung vom 21. Juli 1998 wurden die Bekl. am 28. Mai 2003 "als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
2 Mit der Klage verlangen die Kl. von den Bekl. als Eigentümern des Flurstücks 112/27 zur Sicherung der Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachRBerG. Die Bekl. haben eine Verpflichtung hierzu verneint und im Wege einer hilfsweise erhobenen Widerklage beantragt, die Kl. zu verurteilen, die Verkehrssicherungspflicht, die öffentlichen Lasten und die Instandhaltung des von ihnen in Anspruch genommenen Teils ihres Grundstücks zu übernehmen. Das LG hat der Klage im Wesentlichen, der Widerklage in geringem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstreben die Bekl. die Klageabweisung und verfolgen die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Das Berufungsgericht meint, die Bekl. seien zur Bewilligung der verlangten Dienstbarkeit verpflichtet. Durch die Eintragung in das Grundbuch seien sie und nicht die zwischen ihnen vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Gesellschaft sei nicht grundbuchfähig und habe das Grundstück, auf dessen Nutzung die Kl. zur Erschließung ihres Grundstücks angewiesen seien, nicht erwerben können. Die Widerklage sei allein in dem von dem Landgericht erkannten Umfang begründet.
II. 4 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
5 1. Nach § 116 Abs. 1 Halbs. 1 SachRBerG kann der Eigentümer eines Grundstücks im Beitrittsgebiet unter den Voraussetzungen von § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 SachRBerG die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundstück verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer des fremden Grundstücks. Daran fehlt es bei den Bekl. Sie sind nicht Eigentümer des von den Kl. als Zufahrt in Anspruch genommenen Grundstücks.
6 a) Durch die Auflassung des Grundstücks und die Eintragung vom 28. Mai 2003 hat die zwischen den Bekl. vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an dem Grundstück erworben. Auf die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchfähig ist, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es insoweit nicht an.
7 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (grundlegend BGHZ 146, 341 ff.). Ihre Rechtsfähigkeit umfasst die Fähigkeit, Eigentümer von Grundstücken zu sein (BGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 218/05 -, DNotZ 2007, 119 f. m. Anmerkung Volmer; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; Häublein, EWiR 2007, 279, 280; ferner Senat, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 158/05 -; BayObLGZ 2002, 137, 141 f.). Die hiergegen geäußerten Bedenken (BayObLGZ 2002, 330, 335; OLG Celle, NJW 2006, 2194; Demharter, FGPrax. 2007, 7, 8) übergehen, dass die Verneinung der Möglichkeit, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche unter der für diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung in das Grundbuch einzutragen, nicht dazu führt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an einem Grundstück nicht erwerben könnte (so zutreffend Heil, DNotZ 2004, 379, 380; Münch, DNotZ 2001, 535, 545; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332; ferner Dümig, Rpfleger 2007, 24 f.). Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes führt vielmehr dazu, dass das Verfahrensrecht an das geänderte Verständnis des Wesens der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzupassen ist (Münch, DNotZ 2001, 535, 548 ff.; Volmer, DNotZ 2007, 119, 121). Dass diese dem Gesetzgeber vorbehaltene Anpassung bisher nicht erfolgt ist, schließt den Erwerb von Eigentum an Grundstücken durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus, sondern erschwert nur den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 336; Nagel, NJW 2003, 1146, 1147; Behrens, ZfIR 2008, 1, 2 ff.). Derartige Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die von den Bekl. gegründete Gesellschaft ist Eigentümerin des von den Kl. in Anspruch genommenen Grundstücks. Allein sie kann zur Bestellung einer Dienstbarkeit verpflichtet sein. Die Gesellschaft ist parteifähig. Wird sie zur Bewilligung der von den Kl. erstrebten Dienstbarkeit und zur Bewilligung von deren Eintragung verurteilt, führt die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils dazu, dass die Kl. die zur Entstehung der Dienstbarkeit notwendige Eintragung erwirken können.
8 b) Eine Verpflichtung der Bekl. zur Bestellung der verlangten Dienstbarkeit besteht nicht. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass die Bekl. in entsprechender Anwendung von § 128 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich haften (grundlegend BGHZ 146, 341, 358 f.) und die Gesellschaft die von den Kl. verlangte Dienstbarkeit zu bestellen hätte. Eine Haftung der Bekl. für diesen Anspruch scheitert daran, dass Gegenstand der von den Bekl. erstrebten Leistung eine Willenserklärung, nämlich die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grundstück der Gesellschaft, ist. Die hierzu notwendige Erklärung der Gesellschaft wird nach dem Verständnis des Klageantrags durch das Berufungsgericht von den Kl. weder verlangt, noch kann sie durch eine entsprechende Erklärung der Bekl. ersetzt werden (MünchKommHGB/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 128 Rdn. 30; Staub/Habersack, HGB, § 128 Rdn. 37; ferner Senat, Urt. v. 22. Dezember 1982 - V ZR 315/81 -, WM 1983, 220, 221). Dass die Bekl. gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und damit zu der von den Kl. erstrebten Leistung in der Lage sind, führt nicht dazu, dass eine durch die Rechtskraft eines Urteils fingierte Erklärung der Bekl. (§ 894 ZPO) namens der Gesellschaft abgegeben wäre und damit gegen diese wirkte. Hierzu bedarf es vielmehr einer Verurteilung der Gesellschaft.
9 c) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung ergibt sich aus § 736 ZPO nichts anderes.
10 § 736 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus einem Titel zu, der im Hinblick auf die persönliche Mithaftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergangen ist (grundlegend BGHZ 146, 341, 356). Die Vollsteckungsbefugnis des Gläubigers wird um die Befugnis erweitert, in Vermögen zu vollstrecken, das einem rechtlich von dem Vermögen des Schuldners zu trennenden Vermögen zugeordnet ist. Die Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Titel nur die Vollstreckung in das Vermögen des im Titel bezeichneten Schuldners eröffnen kann, ist hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung eine Verbindlichkeit ist, für die die Gesellschaft ebenso wie die in Anspruch genommenen Gesellschafter haftet (K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1000 f.) und alle Gesellschafter dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind. Durch die Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft wird die von allen Gesellschaftern geschuldete Leistung bewirkt. Mittelbar vermindert die Vollsteckung im selben Umfang das Vermögen der Gesellschafter. Der Umfang der Verpflichtung der Gesellschafter wird hierdurch nicht erweitert.
11 So verhält es sich jedoch nicht, wenn es, wie vorliegend, an einer Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft fehlt. Ebenso wenig folgt aus § 736 ZPO, dass die Gesellschafter zu einer Leistung verurteilt werden können, die nicht von ihnen, sondern von der Gesellschaft geschuldet wird, oder dass die Fiktion einer Erklärung der Gesellschafter gemäß § 894 ZPO zur Folge hätte, dass eine von der Gesellschaft abzugebende Willenserklärung ohne ein Urteil gegen die Gesellschaft abgegeben wäre.
12 2. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die Prüfung unterlassen, ob die Klage dahin auszulegen ist, dass die Gesellschaft Bekl. des Rechtsstreits ist. Dies ist nachzuholen.
13 Die Kl. erstreben mit der Klage die Sicherung der von ihnen genutzten Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Die hierzu notwendige Dienstbarkeit kann nur von der Gesellschaft als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks bestellt werden. Ein Verständnis der Klage dahin, dass die Kl. nicht die Verurteilung der Gesellschaft, sondern die Verurteilung von deren Gesellschaftern beantragen, läuft dem Interesse der Kl. offenbar zuwider. Daher ist im Wege der Auslegung der Klage zu prüfen, ob diese tatsächlich gegen die Bekl. oder aber gegen die Gesellschaft gerichtet ist (BGH, Urt. v. 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82 -, NJW 1983, 2448, 2449; ferner Urt. v. 17. Oktober 1987 - II ZR 21/87 -, NJW 1988, 1585, 1587 f.; Urt. v. 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 -, NJW 2003, 1043). Umgekehrt können die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche allein der Gesellschaft zustehen. Das ist insbesondere von den Kl. bisher nicht gesehen worden. Im Hinblick auf den unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts in der Verfügung vom 12. Januar 2007 und die Ausführungen des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung bestand für sie auch kein Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits erhalten sie Gelegenheit, dies nachzuholen. Soweit die notwendige Auslegung der Klage dazu führt, dass die Gesellschaft Bekl. des Verfahrens und Widerkl. ist, ist ihr gegenüber zu entscheiden und das Rubrum entsprechend zu berichtigen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die rechtsfähige GbR kann Eigentum an einem Grundstück erwerben und hat dazu auch entsprechende Willenserklärungen abzugeben. Die Haftung der einzelnen Gesellschafter ermöglicht es dabei nicht, die Gesellschafter zur Abgabe von Willenserklärungen zu verurteilen, die die Gesellschaft selbst schuldet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf einem Grundstück sollte eine Grunddienstbarkeit für die Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks eingetragen werden. Im Grundbuch des dienenden Grundstücks waren die Beklagten "als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit der Klage verlangten die Kläger von den einzelnen Gesellschaftern die Bewilligung der Eintragung der Grunddienstbarkeit. Damit hatten sie in der Instanz Erfolg, was zur Revision der Gesellschafter zum BGH führte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der V. Senat des BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Durch die Auflassung des Grundstücks und die Eintragung habe die zwischen den beklagten Gesellschaftern vereinbarte GbR das Eigentum an dem Grundstück erworben. Auf die Frage, ob eine GbR grundbuchfähig sei, komme es insoweit nicht an. Die GbR sei rechtsfähig, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Dazu verweist der BGH auf die grundlegende Entscheidung in BGHZ 146, 341 = GE 2001, 276. Ihre Rechtsfähigkeit umfasse die Fähigkeit, Eigentümer von Grundstücken zu sein. Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR führe dazu, dass das Verfahrensrecht an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen ist. Dass diese vom Gesetzgeber vorbehaltene Anpassung bisher nicht erfolgt sei, schließe den Erwerb von Eigentum an Grundstücken durch eine GbR nicht aus, sondern erschwere nur den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft. Vorliegend könne allein die Gesellschaft zur Bestellung einer Dienstbarkeit verpflichtet sein. Werde sie zur Bewilligung der von den Klägern erstrebten Grunddienstbarkeit und zur Bewilligung von deren Eintragung verurteilt, führe die Rechtskraft des entsprechenden Urteils dazu, dass die Kläger die zur Entstehung der Dienstbarkeit notwendige Eintragung erwirken könnten. Daneben bestehe keine Verpflichtung der einzelnen Gesellschafter zur Bestellung der verlangten Dienstbarkeit. Sie folge insbesondere nicht daraus, dass die Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 128 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich haften. Eine Haftung der Gesellschafter für diesen Anspruch scheitere daran, dass Gegenstand der von den Beklagten erstrebten Leistung eine Willenserklärung, nämlich die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grundstück der Gesellschaft, sei. Dass die beklagten Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und damit zu der von den Klägern erstrebten Leistung in der Lage seien, führe nicht dazu, dass eine durch die Rechtskraft eines Urteils fingierte Erklärung der Beklagten gem. § 894 ZPO namens der Gesellschaft abgegeben wäre und damit gegen diese wirke. Es bedürfe vielmehr einer Verurteilung der Gesellschaft. Aus § 736 ZPO ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift lasse die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der GbR aus einem Titel zu, der im Hinblick auf die persönliche Mithaftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergangen sei. Die Vollstreckungsbefugnis des Gläubigers werde um die Befugnis erweitert, in Vermögen zu vollstrecken, das einem rechtlich von dem Vermögen des Schuldners zu trennenden Vermögen zugeordnet sei. Die Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Titel nur die Vollstreckung in das Vermögen des im Titel bezeichneten Schuldners eröffnen könne, sei hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung eine Verbindlichkeit sei, für die die Gesellschaft ebenso wie die in Anspruch genommenen Gesellschaften hafte und alle Gesellschafter dem Vollstreckungszugriff unterworfen seien. So verhalte es sich jedoch nicht, wenn es wie vorliegend an einer Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft fehle.
Nunmehr sei jedoch zu prüfen, ob die gegen die Gesellschafter erhobene Klage dahin auszulegen sei, dass die Gesellschaft selbst Beklagte des Rechtsstreits sei.
Sollte die notwendige Auslegung der Klage dann dazu führen, dass die Gesellschaft Beklagte des Verfahrens sei, müsse gegenüber ihr entschieden und das Rubrum entsprechend berichtigt werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem juristischen Laien dürften die Ausführungen in dem Urteil wie ein "Eiertanz" vorkommen; sie sind es aber nicht. Das alles liegt daran, dass der BGH schon vor geraumer Zeit (also vor über zehn Jahren) die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat, obwohl die entsprechenden Vorschriften der §§ 705 ff. BGB das nicht so recht hergeben. Dadurch wurde jedoch die GbR nicht einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) nach HGB gleich-, sondern nur ähnlich gestellt. Der Gesetzgeber hat keine Veranlassung gesehen, nachzuziehen und die GbR im Rahmen der neuen Rechts- und Parteifähigkeit auf eine angepasste gesetzliche Grundlage zu stellen. Dadurch haben sich in der Vergangenheit nicht zu unterschätzende Schwierigkeiten ergeben, die sich vor allem auch darauf bezogen, wer im Einzelfall klagen bzw. verklagt werden soll, also die Gesellschaft oder/und die einzelnen Gesellschafter der GbR. Offen ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die Frage, ob die GbR als solche grundbuchfähig ist. Das wird auch in der vorliegenden Entscheidung offen gelassen, offenbar aber der Gesetzgeber "ermahnt", die nur ihm vorbehaltene Anpassung nunmehr nachzuholen, um somit - wie es der BGH ausdrückt - das Verfahrensrecht an das geänderte Verständnis des Wesens der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzupassen. Der BGH bleibt aber dabei, dass die partei- und rechtsfähige GbR auch Grundstückseigentümer sein kann und als solche die erforderlichen Rechtshandlungen vornehmen muss. Dass es dazu der Mitwirkung der die GbR vertretenen Gesellschafter bedarf, ist eine andere Frage, nämlich die, wer die GbR im Rechtsverkehr vertritt (und das sind grundsätzlich alle Gesellschafter der GbR).
Immerhin weist der BGH einen pragmatischen Weg, mit dem sich naturgemäß aus dogmatischen Gründen die Instanzgerichte schwer tun: Da die Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Eintragungsbewilligung der Grunddienstbarkeit erreichen wollen, ist es ihnen letztlich egal, wen sie in Anspruch nehmen. Sie wollen natürlich den Richtigen verklagen. Passiv legitimiert ist vorliegend die partei- und rechtsfähige GbR, die durch die einzelnen Gesellschafter repräsentiert wird. Durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird nunmehr der Weg der Rubrumsberichtigung zur Verfügung gestellt und die etwaigen dogmatischen Bedenken dagegen "weggewischt".