Rechtsfähigkeit der GbR
BGB §§ 705 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; in diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hatte im Wechselprozeß auf Zahlung einer Wechselsumme gegen die Bekl. zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und gegen die früheren Bekl. zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen geklagt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte die Klage hinsichtlich der Bekl. zu 1 auf deren Berufung hin abgewiesen. Die Revision der Kl. hatte Erfolg. Der BGH hatte mit Urteil vom 29. Januar 2001 (Versäumnisurteil, vgl. GE 2001, 276 ff.) gegen die Bekl. zu 1 festgehalten, daß die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitze, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe. In diesem Rahmen sei sie zugleich im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig. Gegen das Versäumnisurteil hat die Bekl. zu 1 Einspruch eingelegt und darauf hingewiesen, daß sie inzwischen nicht mehr existiere. In der mündlichen Verhandlung vor dem BGH über den Einspruch haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nunmehr war über die Kosten des Rechtsstreits in Anwendung des § 91 a ZPO zu entscheiden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach § 91 a ZPO hat das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Mit Ausübung dieses Ermessens sind die Kosten, soweit sie durch den gegen die Bekl. zu 1 geführten Rechtsstreit veranlaßt sind, der Bekl. zu 1 ... aufzuerlegen. (...) Zur Begründung verweist der Senat zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem in derselben Sache ergangenen Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001, an denen er auch nach erneuter Überprüfung festhält. (...) Der II. Zivilsenat ist auch als gesetzlicher Richter berufen, diese Entscheidung zu treffen. Eine vorherige Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen oder dessen Anrufung war ebensowenig geboten wie eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
Für eine Divergenzvorlage im Vorfeld der Entscheidung über den Einspruch der Bekl. zu 1 nach § 132 Abs. 3 I GVG ist schon deshalb kein Raum, weil auf die an die übrigen Zivilsenate des BGH einschließlich des Kartellsenats gerichtete Anfrage des Senats keiner der anderen Senate erklärt hat, an einer abweichenden Rechtsauffassung in früheren Entscheidungen festhalten zu wollen. (...)
Aus denselben Gründen fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH nach § 132 IV GVG. Zwar ist die Frage nach der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ohne Zweifel von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 IV GVG. Angesichts des Fehlens divergierender Rechtsauffassungen bei den anderen Senaten des BGH ist es nicht ersichtlich, inwiefern eine Vorlage an den Großen Senat zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte. Die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 I RsprEinhG ist ebenfalls nicht geboten. Die Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nur dann zulässig, wenn ein Oberster Gerichtshof des Bundes in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Obersten Gerichtshofes abweichen will (wird ausgeführt).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die bahnbrechende Entscheidung des BGH (GE 2001, 276 ff.) zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ist jetzt rechtskräftig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem Versäumnisurteil hatte der BGH eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR zur Zahlung wegen Wechselschulden verurteilt und war dabei von der Rechtsfähigkeit der GbR, aber auch von der Aktiv- und Passivlegitimation der (Außen-) GbR ausgegangen. Die ARGE hatte dagegen Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Rechtsstreit (aus insofern hier nicht interessierenden Gründen) in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Der BGH hatte nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH hat mit Beschluß vom 18. Februar 2002 (unter anderem) der ARGE die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In dem Beschluß ist ausdrücklich festgehalten, daß der BGH an seinen Ausführungen im Urteil vom 29. Januar 2001 (GE 2001, 276 ff.) festhält. Im Vorfeld hatte der II. Senat des BGH eine nach dem Gerichtsverfassungsgesetz mögliche Umfrage beim BGH gehalten. Daraus ergab sich, daß keiner der Senate jetzt noch anderer Auffassung zu diesem grundsätzlichen Problem ist. Dementsprechend ist der Große Senat des BGH wie auch der Gemeinsame Senat der obersten Gerichte des Bundes nicht angerufen worden.