Rechtsentscheidvorlage
BGB § 535 ; ZPO § 541 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheidvorlage; grundsätzliche Bedeutung; Abweichung; Divergenzvorlage; Parabolantenne
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vorlage zum Rechtsentscheid wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage kann nicht in eine Vorlage wegen beabsichtigter Abweichung (Divergenzvorlage) umgedeutet werden. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat an die Bekl., türkische Staatsangehörige, in einem ihr gehörenden Mehrfamilienhaus in Heilbronn eine Wohnung vermietet. In § 11 des Mietvertrages ist unter anderem bestimmt: "Bauliche Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Ohne Zustimmung der Kl. haben die Bekl. auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Parabolantenne zum Empfang von Fernsehsendungen über Satelliten in Betrieb genommen und entgegen entsprechender Aufforderungen nicht beseitigt Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, in das auch ein türkisches Fernsehprogramm eingespeist wird.
Mit der Klage hat die Kl. Unterlassung und Beseitigung der Parabolantenne verlangt. Durch Urteil v. 17.8.1992 hat das AG Heilbronn die Klage abgewiesen, da die Aufstellung der Parabolantenne keiner Genehmigung bedurft habe, weil kein Eingriff in die Bausubstanz, also auch keine bauliche Veränderung vorliege und der äußere Gebäudeeindruck nicht verunstaltet werde. Auf die Berufung der Kl. hat das LG Heilbronn beschlossen, einen RE gemäß § 541 I 1, 2. HS ZPO herbeizuführen zu folgenden Fragen: "Hat der Mieter einer Wohnung auch dann Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, wenn das Haus bereits über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, sofern die Anbringung baurechtlich zulässig, von einem Fachmann an einem möglichst unauffälligen Ort, gegebenenfalls nach Zuweisung durch den Vermieter ausgeführt wird und der Mieter hierfür alle Kosten übernimmt? Ist in diesem Zusammenhang das Informationsinteresse ausländischer Mitbürger von besonderer Bedeutung, wenn diese mit der Parabolantenne mehr heimatliche Programme empfangen können, als über den bereits vorhandenen Breitbandkabelanschluß?"
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht. (Beschlußsatz) Die Vorlage ist durch den Erlaß des RE des OLG Karlsruhe v. 24.8.1993 - 3 ReMiet 2/93 unzulässig geworden. Dieser RE lautet wie folgt: Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, sofern - mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist, - der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt, - der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage. Aus den Gründen ergibt sich, daß es für eine Duldungspflicht der Parabolantenne zu dem "Katalog der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen" unter anderem gehört: "Der Breitbandkabelanschluß befriedigt das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zukunft nicht" (Beschlußgründe unter Abschnitt IV 3 und 3 a). Damit ist die Vorlagefrage, soweit sie entscheidungserheblich ist, dahingehend beantwortet worden, daß ein Ausländer neben einem Breitbandkabelanschluß im Regelfall nur dann Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne hat, wenn er über den Breitbandkabelanschluß kein Programm aus seinem Heimatland empfangen kann. Gemäß § 541 I 1, 2. HS ZPO setzt die Herbeiführung eines RE unter anderem voraus, daß die Rechtsfrage durch RE noch nicht entschieden ist. Dabei genügt es nicht, wenn diese Voraussetzung bei Verkündung des Vorlagebeschlusses gegeben ist, sondern es kommt auf den Zeitpunkt der Entscheidung des OLG an (Zöller-Schneider, Rn. 68 zu § 541 ZPO m. w. N.). Die Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung ist daher unzulässig geworden. Der Senat kann über die Vorlage auch nicht gemäß § 541 I 1 1. HS ZPO entscheiden, weil die Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in eine Vorlage wegen beabsichtigter Abweichung umgedeutet werden kann (OLG Hamm WM 1991, 334); das LG hat zunächst selbst zu entscheiden, ob es dem ihm bei seiner Vorlage noch nicht vorgelegenen RE des OLG Karlsruhe folgen will. Auch eine Vorlage an den BGH gemäß § 541, I 3 ZPO durch den Senat wegen seiner Bedenken gegen den RE des OLG Karlsruhe ist nicht möglich (vgl. OLG Hamm WM 1984, 239); ein unzulässig gewordener RE kann auch nicht vom BGH herbeigeführt werden. Das LG ist dadurch jedoch nicht gehindert, wenn es entsprechend der im Vorlagebeschluß (am Ende) genannten Tendenz den Anspruch auf Anbringung einer Parabol-antenne bejahen und damit von dem RE des OLG Karlsruhe abweichen will, die Vorlagefragen - im übrigen unter Bezugnahme auf die Gründe des Vorlagebeschlusses - erneut dem Senat vorzulegen.