Rechtsentscheidvorlage
Art. III Abs. 1 S. 1 3. MietRÄndG, § 564 b BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn das Landgericht bei seiner Entscheidung an die in gleicher Sache ergangene Entscheidung eines übergeordneten Gerichts gebunden ist und deshalb einer gegenteiligen Rechtsauffassung des BGH oder eines Oberlandesgerichts nicht folgen kann.
Ob der Rechtsentscheid des BGH vom 20.1.1988 - VIII ARZ 4/87 - mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.1988 - 1 BvR 787/87 - vereinbar ist, bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung.
(Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Der alleinstehende Bekl. hat 1978 eine 145 qm große Wohnung in der F-Straße in Frankfurt am Main gemietet. Im Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Kl. als damalige Miteigentümer zu je 1/2 Vermieter dieser Wohnung. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits hat der Kl. zu 1) seinen Miteigentumsanteil seiner Ehefrau übertragen.
Die Kl. haben das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs mit der Begründung gekündigt, der Kl. zu 1) habe sich von seiner Ehefrau getrennt und benötige die Wohnung nunmehr für diese; sie wolle die Wohnung mit ihrem derzeitigen Lebensgefährten bewohnen. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage entsprochen, auf die Berufung des Bekl. hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist auf eine Verfassungsbeschwerde der Kl. hin vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1988. 1075 = DWW 1988.77 = WM 1988.46 = ZMR 1988.129) aufgehoben worden.
Das Landgericht möchte die Klage erneut abweisen. Es meint, mit der von ihm zu treffenden Entscheidung müsse es notwendigerweise entweder von der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder von dem zwei Tage nach dieser Entscheidung ergangenen Rechtsentscheid des BGH vom 20.1.1988 abweichen. Nach dem Rechtsentscheid des BGH reiche die Absicht des Vermieters, in der vermieteten Wohnung eine der in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen wohnen zu lasen, nur dann aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe habe. Dagegen wolle das Bundesverfassungsgericht den Mieter nur vor einer willkürlichen Kündigung schützen. Diese Ansicht des Bundesverfassungsgerichts halte das Landgericht für zu weitgehend, es möchte deshalb dem Rechtsentscheid des BGH folgen. Nach diesem Rechtsentscheid seien außerdem die einer Kündigung entgegenstehenden Interessen des Mieters ausschließlich auf dessen Widerspruch gegen die Kündigung nach § 556 a BGB zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht verlange demgegenüber, daß die widerstreitenden Interessen konkret bereits im Rahmen des § 564 b BGB gegeneinander abgewogen würden. Auch dieser Ansicht möchte das Landgericht nicht folgen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BGH unterschieden sich aber noch in einem weiteren Punkt. Folge man dem Bundesverfassungsgericht, müsse der Mieter darlegen und beweisen, daß der Vermieter willkürlich handele; folge man dem BGH, treffe die Darlegungs- und Beweislast den Vermieter. Welche der beiden Ansichten richtig sei, müsse bereits jetzt geklärt werden, weil das Landgericht seiner sich aus § 139 ZPO ergebenden Hinweispflicht nur durch einen zutreffenden Hinweis nachkommen könne. Deshalb lege es dem Oberlandesgericht folgende Fragen zum Rechtsentscheid vor:
1) Verlangt eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, daß der Vermieter hierfür vernünftige Gründe angibt oder wird seine Kündigungsmöglichkeit durch Willkür begrenzt?
2) Sind die geltend gemachten Eigenbedarfsgründe durch das Gericht nachprüfbar oder sind dem Gericht entsprechende Nachforschungen versagt?
3) Trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Eigenbedarfsgründen oder muß der Mieter dem Vermieter Willkür nachweisen?
4) Sind die einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung entgegenstehenden Interessen des Mieters bereits im Rahmen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB zu prüfen oder erst auf Widerspruch des Mieters im Rahmen des § 556 a BGB?
Weil das Landgericht in dieser Sache dem Rechtsentscheid des BGH folgen wolle, habe es zu prüfen, ob die für den Eigenbedarf geltend gemachten Gründe "vernünftig" seien. Es betrachte die von den Kl. angeführten Eigenbedarfsgründe als "unvernünftig". Unvernünftig sei es nämlich nicht nur, Eigenbedarf zu bejahen, wenn erst wegen finanzieller Fehlspekulation oder wegen eines Hausverkaufs ein Wohnbedarf entstehe oder das in Anspruch genommene Mietobjekt letztlich Spekulationszwecken dienen solle; vor allem aber sei es unvernünftig, in dem Wunsch, bei bestehender Ehe mit einem Lebensgefährten zusammenzuziehen, ein berechtigtes Kündigungsinteresse zu erblicken. Das Landgericht hält die Entscheidung dieser Frage für eine noch nicht entschiedene grundsätzliche Rechtsfrage und legt dem Senat deshalb auch noch die folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vor:
5) Stellt es ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung eines Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB dar, wenn der Vermieter (bzw. sein Ehepartner) bei bestehender, nicht geschiedener Ehe die Räume mit einem/einer neuen Lebensgefährten/Lebensgefährtin beziehen will?
II. Der Erlaß eines Rechtsentscheids war abzulehnen, weil die Vorlage unzulässig ist.
1.) Nach Art. III Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz 3. MietRÄndG hat das Landgericht einen Rechtsentscheid des übergeordneten Oberlandesgerichts einzuholen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will. Von einer solchen Entscheidung will das Landgericht aber nicht abweichen, es möchte vielmehr dem Rechtsentscheid des BGH vom 20.1.1988 (NJW 1988.904 = DWW 1988.79 = WM 1988.47 = ZMR 1988.130) folgen, der zwei Tage nach der im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung der zweiten Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (WM 1988.46 = DWW 1988.77 = ZMR 1988.129 = NJW 1988, 1075) erlassen worden ist. Seine Ansicht, es sei zur Vorlage an das Oberlandesgericht verpflichtet, weil es von dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichen wolle, trifft nicht zu. Das Landgericht übersieht, daß es an diese Entscheidung gebunden ist und von ihr nicht abweichen darf. Diese Bindung ergibt sich daraus, daß das Bundesverfassungsgericht über den vorliegenden Sachverhalt entschieden hat (vgl. dazu BVerfGE 20.56, 86), ergibt sich darüber hinaus aber auch aus § 31 BVerfGG (vgl. dazu BVerfGE 19.377, 392; 40.88, 93).
Führte eine solche Bindungswirkung dazu, daß ein Landgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abzuweichen gezwungen ist, wird dadurch keine Vorlagepflicht und kein Vorlagerecht ausgelöst. Einmal nämlich fehlt es schon vom Wortlaut her an dem Erfordernis, daß das Landgericht abweichen "will"; es muß abweichen. Aber auch der Zweck der Regelung des Art. III 3. MietRÄndG, eine möglichst einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts sicherzustellen, könnte durch eine solche Vorlage nicht erreicht werden; denn auch das Oberlandesgericht und - wenn dieses die Sache dem BGH vorlegen würde - der Bundesgerichtshof wären durch die auch sie treffende Bindungswirkung gehindert, im konkreten Fall anders als das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Eine vom Oberlandesgericht veranlaßte Vorlage an den Bundesgerichtshof könnte daher allenfalls dazu führen, daß dieser eine der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwa entgegenstehende Rechtsprechung generell der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anpaßte. Dazu aber ist das Vorlageverfahren nicht gedacht; sofern nicht bereits die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG eine entgegenstehende Rechtsprechung gegenstandslos gemacht hat, ist eine Änderung der Rechtsprechung auf andere Weise sicherzustellen, beispielsweise durch Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, der der Rechtsentscheid des BGH vom 20.1.1988 zugrundegelegt worden ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, daß die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs miteinander nicht vereinbar sind, was nicht so zweifelsfrei ist, wie das Landgericht annimmt. Das Bundesverfassungsgericht setzt offenbar willkürlich und nicht nachvollziehbar einander gleich, auch der Bundesgerichtshof sieht als unvernünftig an, was nicht nachvollziehbar ist. Nach beider Ansicht soll eine tatsächlich und eindeutig unangemessene Kündigung die Annahme von Eigenbedarf nicht rechtfertigen.
2.) Ist die Vorlage unter dem Gesichtspunkt einer beabsichtigten Abweichung von der Rechtsprechung des BGH oder der Oberlandesgerichte unzulässig, bleibt zu prüfen, ob eine solche Vorlage dann, wenn ein Landgericht zu Unrecht den Fall einer Abweichung angenommen hat, in eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorgelegten Rechtsfrage nach Art. III Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz 3. MietRÄndG umgedeutet werden kann. Selbst wenn man dies in einem Ausnahmefall bejahen wollte, wäre die Vorlage hier unzulässig. Eine zulässige Vorlage kann nur für solche Rechtsfragen in Betracht kommen, die das Landgericht, ohne insoweit an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.1988 gebunden zu sein, selbst zu entscheiden hat. Gebunden ist das Landgericht an die vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen verfassungsrechtlichen Fragen. Damit ist es dem Landgericht untersagt, Betrachtungen zur Ursache des Eigenbedarfs anzustellen, es muß den Vermietern die Bestimmung überlassen, welchen Wohnbedarf sie für sich und ihre Angehörigen als angemessen ansehen, sie dürfen - von Willkür abgesehen - ihr Eigentum so nutzen, wie sie dies nach ihren Plänen für nützlich halten. Ohne an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden zu sein, darf das Landgericht folglich nur noch die einfachrechtliche Frage prüfen, ob die Kündigung willkürlich, d. h. von keinen nachvollziehbaren Erwägungen getragen ist. Bei der Entscheidung dieser Frage ist das Landgericht verfassungsrechtlich aber insoweit gebunden, als es das Erlangungsinteresse der Vermieter nicht ohne Abwägung des Bestandsinteresses des Mieters als nicht nachvollziehbar werten darf. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit bindender Wirkung verlangt, daß die widerstreitenden Interessen zwischen Vermieter und Mieter konkret gegeneinander abgewogen werden müssen. Das Landgericht darf dabei das Mieterinteresse höher bewerten als das Erlangungsinteresse des Vermieters, es darf aber nicht zunächst das Vermieterinteresse oder das des Mieters isoliert auf seine Berechtigung hin prüfen; denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auch bei Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB die widerstreitenden Interessen zwischen Vermieter und Mieter zum Ausgleich zu bringen. Dann aber stellt sich für das vorliegende Verfahren nicht die Rechtsfrage, ob der Bundesgerichtshof, wie das Landgericht annimmt, weniger strenge Anforderungen an die Kündigungsgründe stellt als das Bundesverfassungsgericht. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, wäre das Landgericht gehalten, die Kündigungsgründe allein daraufhin nachzuprüfen, ob sie keinesfalls nachvollziehbar sind. Daraus folgt, daß die vorgelegte generelle Rechtsfrage Nr. 1 für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Damit sind auch die vorgelegten Fragen zu Nr. 2) und 3) gegenstandslos; denn diese Fragen stellen sich nach der Begründung des Vorlagebeschlusses durch das Landgericht dann nicht, wenn das Landgericht dem Bundesverfassungsgericht folgen muß. Der Senat hat deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die Fragen Nr. 2) und 3) als verfahrensrechtliche Fragen einem Rechtsentscheid überhaupt zugänglich wären und ob sie, weil ein entsprechender Vortrag der Parteien hierzu fehlt, für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich wären.
3) Der Vorlagebeschluß läßt nicht erkennen, daß die Frage Nr. 4) entscheidungserheblich ist; Einwendungen nach § 556 a BGB sind nach den Feststellungen des Landgerichts bisher nicht erhoben worden, über sie ist daher auch nicht zu befinden. Im übrigen wäre das Landgericht im vorliegenden Fall an die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts gebunden, daß das Erlangungsinteresse des Vermieters nicht ohne Abwägung des Bestandsinteresses des Mieters verneint werden darf. Daraus folgt, daß sich die vom Landgericht generell formulierte Rechtsfrage nicht stellt, weil das Landgericht keine Möglichkeit hat, diese Frage anders zu entscheiden, als es das Bundesverfassungsgericht bereits getan hat. Der Senat braucht daher anhand des vorliegenden Falles nicht zu erörtern, ob insoweit ein Widerspruch zwischen den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs besteht, als nach dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs entgegenstehende Interessen des Mieters ausschließlich auf dessen Widerspruch gegen die Kündigung nach § 556 a BGB zu berücksichtigen sind, das Bundesverfassungsgericht dies dagegen bereits bei der Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB verlangt. Der Senat hält es für möglich, daß die Ausführungen der zweiten Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts entgegen ihrem Wortlaut nicht über das hinausgehen sollten, was das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8.1.1985 (NJW 1985.2633 = WM 1985.75 = DWW 1985.97 = ZMR 1985.154) ausgeführt hat und auf die diese Kammer bei der Darlegung der nach ihrer Ansicht geklärten Verfassungsrechtsfrage verweist. Sie hat diese Entscheidung daher lediglich auslegen, aber nicht erweitern wollen, wozu sie wohl auch gar nicht befugt gewesen wäre. Sie hat das aufgehobene Urteil des Landgerichts insoweit beanstandet, als das Landgericht den Wohnraumbedarf der Ehefrau des Kl. zu 1) als weit überhöht betrachtet hat, ohne hierbei das Bestandsinteresse des Mieters an dieser Wohnung mit zu bedenken. Diese Ansicht stützt sich offenbar auf die Erwägung, daß sich jede Kündigung notwendigerweise gegen einen anderen (hier den Mieter) richtet, damit nicht losgelöst von ihm als willkürlich oder nicht willkürlich bewertet werden kann. Den Ausführungen der zweiten Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts muß deshalb nicht schlechthin entnommen werden, daß alle, auch die in § 556 a BGB genannten Interessen des Mieters bereits im Rahmen des § 564 b BGB zu prüfen sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.1.1985 ist bisher weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung anders verstanden worden, als sie im Rechtsentscheid des BGH vom 20.1.1988 erscheint (vgl. Rechtsentscheid OLG Hamburg in WM 1986, 51 = ZMR 1986, 86 = DWW 1986, 14 = GE 1986, 185; Schade/Schubart/Wienicke, Wohn- und Mietrecht, § 564 b Anm. 5; Schulte in JZ 1985.528; Müller Gatermann in NJW 1985.2628; Paschke in ZMR 1988.164; Blank in WM 1986.47, Gather in DWW 1986, 58). In dem vom BVerfG im Beschluß vom 8.1.1985 nicht beanstandeten Urteil des Landgerichts finden sich die gleichen Ausführungen wie in dem aufgehobenen Urteil des LG Frankfurt am Main vom 19.5.1987; in beiden Fällen war gesagt, daß der Vermieter seinen Wohnraum selbst bestimmen dürfe, ein weit überhöhter Wohnbedarf wurde ohne Prüfung der Mieterinteressen bejaht. Wenn dies zutreffen sollte, hätte das Landgericht nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien lediglich noch zu prüfen,
em aufgehobenen Urteil des LG Frankfurt am Main vom 19.5.1987; in beiden Fällen war gesagt, daß der Vermieter seinen Wohnraum selbst bestimmen dürfe, ein weit überhöhter Wohnbedarf wurde ohne Prüfung der Mieterinteressen bejaht. Wenn dies zutreffen sollte, hätte das Landgericht nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien lediglich noch zu prüfen, ob dann, wenn es losgelöst vom Interesse des Mieters die Kündigung des Mietverhältnisses als willkürlich betrachten wollte, der Annahme eines willkürlichen Kündigungsverhaltens entgegensteht, daß auch der Mieter nur als Einzelperson eine relativ große Wohnung bewohnt.
4.) Der unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung vorgelegten Frage Nr. 5 könnte nur dann eine derartige Bedeutung zukommen, wenn sie sich - unabhängig von den Einzelheiten des jeweiligen Falles - in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellte. Das ist vom Landgericht nicht dargetan, ist auch nicht zweifelsfrei. Das OLG Karlsruhe (NJW 1982, 898; WM 1982, 151; DWW 1982, 271; GE 1982, 521; RES § 564 b BGB Nr. 14) hat allerdings die Beurteilung der Frage des Zusammenlebens in eheähnlicher Lebensgemeinschaft als grundsätzliche Rechtsfrage betrachtet, soweit unverheiratete Personen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenleben. Die Vorlagefrage zu Nr. 5) bezieht sich aber auf eine weit kleinere Gruppe, sie müßte sogar noch bei dem hier vorliegenden besonderen Fall weiter dahin eingeschränkt werden, daß sie nur die Fälle erfaßt, in denen eine verheiratete Person, die Eigentümer und Vermieter ist, selbst eine Wohnung beziehen will. Selbst wenn man dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen würde, ist bisher nicht erkennbar, daß die Beantwortung dieser Frage entscheidungserheblich ist. Weil die Frage unabhängig von der jeweiligen Wohnungsgröße gestellt ist, stellte sich die Frage hier nur dann, wenn die Ehefrau des Kl. zu 1) die in ihrem Miteigentum stehende Wohnung nur deshalb beziehen will, weil sie in ihr mit ihrem ständigen Lebensgefährten zusammenleben möchte, andernfalls sich mit einer kleineren oder anderen Wohnung begnügen würde. Dazu aber fehlen bisher die erforderlichen Feststellungen des Landgerichts. Solange diese nicht getroffen worden sind, ist die Vorlage damit unzulässig. Will die Ehefrau des Kl. zu 1) auf jeden Fall selbst die Wohnung beziehen, läßt sich ein berechtigter Eigenbedarf nicht deshalb verneinen, weil sie in die Wohnung auch andere Personen - etwa einen ständigen Lebensgefährten - aufnehmen will.