Rechtsentscheidvorlage
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 ; § 541 Abs.1 Satz 1 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsentscheidvorlage; nachträgliche Unzulässigkeit bei übereinstimmender Hauptsacheerklärung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vorlage zum Rechtsentscheid wird unzulässig, wenn die Parteien nach Erlaß des Vorlagebeschlusses übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Aufgabe von BayObLG, NJW 1981, 580).
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Bekl. waren Mieter einer Wohnung in einem Anwesen, das die Kl. durch Erbteilung erworben hat. Die Kl. hat das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und anschließend Räumungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat die Bekl. zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt, diese haben Berufung eingelegt. Das Landgericht hat am 30. April 1991 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Frage einzuholen:
"Wird ein Mietverhältnis über Wohnraum wirksam durch eine Kündigung beendet, wenn die vom bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebene Kündigung von dessen Kanzlei als Fernkopie (Telefax) dem Postamt und von dort durch einen Postbediensteten den Mietern zugeleitet wird?"
Das Landgericht hat die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt. Danach sind die Bekl. aus der Wohnung ausgezogen. Die Parteien haben die Erklärung der Hauptsacheerledigung angekündigt. Das Landgericht hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, in dem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben. Ferner haben sie erklärt, sie beantragten nicht die Aufhebung des Vorlagebeschlusses. Das Landgericht hat beschlossen, die Akten erneut dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über den Beschluß vom 30. April 1991 vorzulegen.
II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für den gemäß § 541 ZPO zu erlassenen Rechtsentscheid zuständig (§ 541 Abs. 2 ZPO, § 1 Nr. 14 Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz BayRS 300-1-3-J; § 3 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz BayRS 300-3-1-J).
2. Ein Rechtsentscheid ergeht nicht. Die Vorlage ist zwar statthaft (§ 541 Abs. 1 ZPO), es bedarf aber nicht mehr eines Rechtsentscheides, weil die Parteien nach Erlaß des Vorlagebeschlusses den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und das Landgericht nur noch eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO zu treffen hat. An der abweichenden Ansicht, die dem Rechtsentscheid des Senats vom 21. November 1980 (NJW 1981, 580/581, in BayObLGZ 1980, 360 insoweit nicht abgedruckt; vgl. aber Beschluß des Senats vom 21. Juli 1987, BayObLGZ 1987, 254) zugrunde liegt, wird nicht mehr festgehalten. Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluß vom 8. November 1988 - 5 UH 1/87, ZMR 1989, 299) und des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluß vom 30. Juli 1991 - 30 RE-Miet 3/91, ZMR 1991, 381) an, daß ein Rechtsentscheid unzulässig ist, wenn im zweiten Rechtszug die Hauptsache beiderseits für erledigt erklärt wurde und das Berufungsgericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat.
a) Der Erlaß eines Rechtsentscheids setzt voraus, daß die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des vor dem Landgericht anhängigen Rechtsstreits erheblich ist (BayObLGZ 1987, 36/38 m. w. N.; Landfermann/Heerde, RES VII Einführung II 3). Das für den Rechtsentscheid zu-ständige Gericht hat dies von Amts wegen zu prüfen (BayObLGZ 1989, 319/321; Soergel/Kummer, BGB 11. Aufl. Nachträge Vorbemerkung vor § 535 Rdnr. 351 g m. w. N.). Maßgeblich ist wie bei allen Zulässigkeitsvoraussetzungen die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem über die Vorlage zu entscheiden ist (OLG Hamm, ZMR 1991, 381/382 m. w. N.; Soergel/Kummer, Rdnr. 351 a, MünchKomm/Voelskow, BGB 2. Aufl. Rdnr. 107, jeweils Vorbemerkung vor § 535; a. A. zur Erklärung der Hauptsacheerledigung nach Vorlage Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. Rdnr. 58 "Rechtsentscheid").
b) Die Entscheidungserheblichkeit ist zu verneinen, wenn das Landgericht über die vorgelegte Rechtsfrage nur im Rahmen einer gemäß § 91 a zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden hat (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. Teil G Rdnr. 13).
aa) Für die Zulässigkeit einer Vorlage zum Rechtsentscheid ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Klärung der vorgelegten Rechtsfrage der Entscheidung eines konkreten, noch nicht beigelegten Streits der Parteien in einer mietrechtlichen Angelegenheit dient oder jedenfalls förderlich ist (BayObLGZ 1987, 254/258 f.; OLG Oldenburg, ZMR 1989, 299). Dies trifft nicht mehr zu, wenn die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Mit der Erledigungserklärung haben die Parteien den Klageantrag und den Abweisungsantrag fallen gelassen. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, daß sie eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr wünschen (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 91 a Rdnr. 20). Die Rechtshängigkeit des mietrechtlichen Streits ist damit beendet, und eine Entscheidung hat allein noch über die Verfahrenskosten zu ergehen.
bb) Für die nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu treffende Kostenentscheidung kommt es zwar - bei der Prüfung der Erfolgsaussicht des ursprünglichen Klagebegehrens - auch auf die zum Rechtsentscheid vorgelegte Rechtsfrage an. Diese Prüfung hat das Prozeßgericht jedoch nur summarisch vorzunehmen; es kann grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGHZ 67, 343/345 f. m. w. N.; allgemeine Meinung). Es widerspräche auch den Grundsätzen der Prozeßökonomie, im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO das besondere Verfahren des Rechtsentscheids fortzuführen.
cc) Eine Rechtsfrage, die das vorlegende Landgericht im Rahmen der von ihm allein noch zu erlassenden Kostenentscheidung nicht auszuschöpfen braucht, kann nicht mehr Gegenstand eines Rechtsentscheids sein (OLG Oldenburg und OLG Hamm, jeweils a. a. O.; Soergel/Kummer, Rdnr. 353 u; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kapitel VIII Rdnr. 139; Schmidt-Futterer/Blank, Teil G Rdnr. 13; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl. § 190 Rdnr. 7; einschränkend Zöller/Vollkommer a. a. O.). Ein Rechtsentscheid ist nämlich nicht zulässig für Fragen, an deren Beantwortung das Landgericht allgemein und für künftige Fälle interessiert sein mag, auf die es aber im gegebenen Rechtsstreit nicht ankommt (Landfermann/Heerde, a. a. O.). Auch der Zweck des Rechtsentscheidsverfahrens, eine einheitliche Rechtsprechung der Landgerichte als Berufungsgerichte über Fragen des materiellen Wohnraummietrechts zu gewährleisten (BGHZ 89, 275/279 m. w. N.), gebietet nicht die Erstreckung seines Anwendungsbereichs auf die von den Berufungsgerichten nach Erledigung der Hauptsache zu treffenden Kostenentscheidungen (OLG Oldenburg a. a. O.). Einer solchen Ausdehnung steht entgegen, daß die gesetzliche Regelung über den Rechtsentscheid als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BayObLGZ 1987, 254/258 m. w. N.).
c) Bei der Zulässigkeitsprüfung hat außer Betracht zu bleiben, daß die Parteien nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen außerdem erklärt haben, sie beantragten nicht die Aufhebung des Vorlagebeschlusses. Im Verfahren betreffend die Vorlage zum Rechtsentscheid steht den Parteien nämlich kein Antragsrecht zu; sie haben nur die Möglichkeit, Anregungen zu geben (MünchKomm/Voelskow, Rdnr. 106, Soergel/Kummer, Rdnr. 351 t, jeweils Vorbemerkung vor § 535; Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. § 541 Rdnr. 3 b; Bub/Treier/Fischer, Kapitel VIII Rdnr. 136; Schmidt Futterer/Blank, Teil G Rdnr. 15; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. Teil V Rdnr. 66). Der Erlaß eines Rechtsentscheids unterbleibt daher.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Vorlage zum Rechtsentscheid wird unzulässig, wenn die Parteien nach Erlaß des Vorlagebeschlusses übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. So das Bayerische Oberste Landesgericht in einem negativen Rechtsentscheid vom 7. November 1991.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat damit eine frühere Rechtsprechung aufgegeben.