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Rechtsentscheidvorlage

HansOLG4 U 45/93 negativer Rechtsentscheid30.08.1993GE 1993, 1097

BGB § 535 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidvorlage; Zulässigkeit; Überholung; Parabolantenne; Breitbandkabelanschluss; Ausländer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlicher Anspruch eines ausländischen Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne auch bei verkabeltem Haus (Leitsatz der Redaktion).

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl., ein spanischer Staatsangehöriger, ist Mieter in einem Wohnhaus des Bekl. Das Haus verfügt über einen Breitbandkabelanschluß, in den spanischsprachige Programme nicht eingespeist werden. Der Kl. begehrt von dem Bekl. die Erlaubnis zum Einbau einer Parabolantenne zum Empfang von Satellitenprogrammen, um damit spanische Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen. Er möchte auf diese Weise das Geschehen und kulturelle Leben in seinem Heimatland verfolgen können und seinem zweisprachig aufwachsenden Sohn die Möglichkeit bieten, das spanische Kinderfernsehprogramm anzusehen.

Der Bekl. befürchtet eine Verunstaltung der Fassade des Gebäudes, zu-mal andere Mieter unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ebenfalls die Anbringung von Parabolantennen verlangen könnten.

II. Das Amtsgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 6. August 1992 abgewiesen. Hiergegen hat der Kl. Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Klageziel unverändert weiter.

Das Landgericht Hamburg möchte in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils einen Anspruch des Kl. auf Zustimmung zur Installation einer Pa-rabolantenne bejahen. Es hat sich an einer Entscheidung durch den Rechtsentscheid des OLG Frankfurt/Main vom 22. Juli 1992 (MieWoE § 536 - Antenne - Nr. 2 = NJW 1992, 2490 = WM 1992, 458 = ZMR 1992, 435) gehindert gesehen und deshalb dem Senat durch Beschluß vom 15. Februar 1993 gemäß § 541 Abs. 1 ZPO folgende Rechtsfrage zur Ent-scheidung vorgelegt:

"Hat der Mieter von Wohnraum, der eine fremdsprachliche Muttersprache spricht oder der ausländischer Staatsangehöriger ist, grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zu einer baurechtlich zulässigen, durch einen Fachbetrieb ausgeführten und für den Vermieter kostenfreien Installation einer Parabolantenne, wenn das Haus zwar an das Breit-bandkabelnetz der Telekom angeschlossen ist, jedoch hierüber keine mut-tersprachlichen Programme empfangen werden können?"

Den Parteien ist vom Landgericht Gelegenheit gegeben worden, zum Vor-lagebeschluß Stellung zu nehmen.

III. Der Erlaß eines Rechtsentscheids ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen (§ 541 Abs. 1 ZPO).

Die Vorlage ist zwar statthaft; ein Rechtsentscheid darf aber nicht erge-hen, weil die Rechtsfrage bereits durch einen inzwischen erlassenen Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24. August 1993 (3 RE Miet 2/93) wie folgt entschieden ist:

"Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel vom ver mietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, sofern

- mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist,

- der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt,

- der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf des-sen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wie-derentfernung der Anlage."

Dieser Rechtsentscheid beantwortet die Rechtsfrage, die das Landgericht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Dadurch ist die Vorlage unzu-lässig geworden (vgl. BayObLG, MieWoE § 541 BGB Nr. 1, 4 m. w. N.).

Der Senat sieht auch keinen Anlaß, die Rechtsfrage in Form einer Diver-genzvorlage dem Bundesgerichtshof zu unterbreiten.