veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rechtsentscheidvorlage

KG8 W RE Miet 1734/8211.05.1983RiM 1, 977

AMVOB § 21 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidvorlage; grundsätzliche Bedeutung; preisgebundener Altbau; Mehrbelastungsklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, was unter dem Begriff der "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" im Sinne des Artikels III Abs. 1 Satz 1 3. Mietrechtsänderungsgesetz zu verstehen ist (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt).

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Mit dem schriftlichen Vertrag vom 10. April 1970 hatte der Kl. dem Bekl. eine Altbauwohnung vermietet. Das Mietverhältnis ist inzwischen beendet. Im Mietvertrag war die Miete mit monatlich 330 DM vereinbart worden. Die in dem Mietvertragsformular enthaltenen Klauseln über Nebenkosten (§ 3 Abs. 2 und 3) blieben insoweit unausgefüllt. Der Mietvertrag enthält folgende formularmäßige Bestimmungen (§ 3 Abs. 6 und 7): (6) Wenn durch die Erhöhung der Nebenkosten eine Mehrbelastung des Vermieters eintritt, hat der Mieter einen der vereinbarten Miete zur Gesamtmiete des Grundstücks entsprechenden Anteil zu übernehmen, falls nicht durch Gesetz oder sonstige behördliche Vorschriften eine andersartige Umlegung vorgesehen ist. (7) Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar, ohne daß es einer Kündigung oder einer Mitteilung gemäß § 18 I. BMG bedarf. Schon bald nach Beginn des Mietverhältnisses stritten die Parteien darüber, ob in der vereinbarten Miete die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage pauschal enthalten sind. Der Kl. verneinte das und ließ den Bekl. nach Ablauf der Heizperioden 1975/76 bis 1979/80 entsprechende Heizkostenabrechnungen zugehen und sie zur Nachzahlung von Heizkosten auffordern. Die Bekl. vertraten die Ansicht, daß die Parteien eine sogenannte Warmmiete vereinbart hätten. Das Landgericht Berlin hat in zwei vorangegangenen Prozessen der Parteien ausgesprochen, daß in der im Mietvertrag vom 10. April 1970 vereinbarten Miete die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage pauschal enthalten sind (Urteil vom 21. März 1980 - 63 S 12/70 - ; Urteil vom 20. März 1981 - 63 S 308/80 -). Der Kl. machte daraufhin von der Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 der Altbaumietenverordnung Berlin (AMVOB) Gebrauch: Diese Vorschrift lautet: (1) ...(Umlage der Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage)

(2) Sind in der Miete die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage pauschal enthalten, so kann der Vermieter die sich aus Absatz 1 ergebenden Kosten nach Kürzung um 10 vom Hundert der Stichtagsmiete umlegen ...

Er errechnete unter Berücksichtigung der Mietzahlungen der Bekl. und Kürzung der Stichtagsmiete um 10 % angeblich noch geschuldete Heizkosten. Die auf Zahlung dieser Heizkosten gerichtete Klage hat das AG mit der Begründung abgewiesen, das Recht aus § 21 Abs. 2 AMVOB könne nicht rückwirkend ausgeübt werden Gegen dieses Urteil hat der Kl. Berufung eingelegt. II. Mit dem Beschluß vom 9. Februar 1982 hat das Landgericht dem Kammergericht folgende Rechtsfrage zum Erlaß eines Rechtsentscheids vorgelegt: Läßt § 21 Abs. 2 AMVOB die Forderung der tatsächlich entstandenen Kosten des Betriebes einer zentralen Heizanlage durch den Vermieter bei einer Miete, in der die Betriebskosten für die Heizung pauschal enthalten sind, auch rückwirkend zu, ohne daß entsprechend der Regelung des § 18 1. BMietG vorher eine Neuberechnung der preisrechtlich zulässigen Kaltmiete unter Kürzung von 10 % der Stichtagsmiete vorgenommen worden ist, allein wenn der Vermieter zu erkennen gibt, daß er nunmehr die Betriebskosten für die Heizung im Umlageverfahren erheben will oder im Mietvertrag eine Gleitklausel enthalten ist, nach der alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückumlagen jeder Art vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar sind? Dazu hat die vorlegende Kammer ausgeführt:

Sie vertrete die Auffassung, daß eine rückwirkende Umlegung der Heizkosten nach § 21 Abs. 2 AMVOB nicht zulässig sei. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift könne der Vermieter "nach Kürzung" der Stichtagsmiete von der pauschalen Heizkostenabgeltung auf die tatsächlich entstandenen Heizkosten übergehen. Die Herabsetzung der Stichtagsmiete und die damit verbundene Neuberechnung der preisrechtlich zulässigen Miete seien nicht Rechtsfolge, sondern Voraussetzung für den Übergang, so daß es auch nicht ausreiche, den Mietern lediglich Abrechnungen über die angefallenen Kosten zu übersenden, um damit konkludent zum Ausdruck zu bringen, daß nunmehr nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werde. Eine einfache auf Vertragsänderung gerichtete Willenserklärung des Vermieters genüge nicht. Der Wortlaut des § 21 Abs. 2 AMVOB enthalte keine ausdrückliche Regelung dahingehend, daß der Vermieter auch für zurückliegende Zeiträume die tatsächlich entstandenen Heizkosten zu fordern berechtigt sei Rückwirkungen seien im Mietpreisrecht grundsätzlich nicht zugelassen. Von Ausnahmen abgesehen, wie in § 18 Abs. 3 1. BMietG, § 5 Abs. 2 6. MehrbelastungsVO, § 10 Abs. 2 Satz 3 WoBindG, § 4 Abs. 8 NMV. Da das Mietpreisrecht restriktiv auszulegen sei, lasse sich weder aus dem Mietvertrag noch aus dem Sinn des § 21 Abs. 2 AMVOB eine Rückwirkung herleiten, so daß auf den Zeitpunkt abzustellen sei, von dem an die Kürzung der Stichtagsmiete wirksam sei. Auch die im Mietvertrag vereinbarte Mietpreisgleitklausel könne nicht zu einer Rückwirkung führen, da für die Forderung der tatsächlich entstandenen Heizkosten stets die zehnprozentige Kürzung der Stichtagsmiete erforderlich sei. Wegen der fehlenden Rückwirkung könne auch kein früherer Einigungszeitpunkt festgestellt werden. Es handele sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die bisher von keinem Obergericht entschieden worden sei. Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. III. Der Erlaß eines Rechtsentscheids ist abzulehnen, weil die Vorlage unzulässig ist. Nach Artikel III Abs. 1 Satz 1 3. MRÄndG hat das Landgericht, wenn es als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will, vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage herbeizuführen; das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Der erste Fall ist nicht gegeben. Das Landgericht hat die Zulässigkeit seiner Vorlage vielmehr deswegen angenommen, weil sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der in Artikel III Abs. 1 Satz 1 3. MRÄndG verwendete Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung findet sich in der deutschen Rechtsordnung häufig. So kommt er vor in § 137 GVG, § 546 ZPO, § 72 ArbGG, § 132 VwGO, § 160 SGG, § 1 15 FGO, § 80 OWiG, § 24 LwVG, § 145 BRAO, ferner in einigen außer Kraft getretenen Vorschriften, wie § 53 BVerwG, § 2 EntlastungsVO 1924, § 47 MSchG. In diesen Bestimmungen ist bzw. war geregelt, wann eine Sache einer anderen - im allgemeinen im Rechtszug höheren - Instanz zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorzulegen ist oder sonst dorthin gelangen kann. Als der Begriff der Rechtsfrage von

r in einigen außer Kraft getretenen Vorschriften, wie § 53 BVerwG, § 2 EntlastungsVO 1924, § 47 MSchG. In diesen Bestimmungen ist bzw. war geregelt, wann eine Sache einer anderen - im allgemeinen im Rechtszug höheren - Instanz zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorzulegen ist oder sonst dorthin gelangen kann. Als der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Jahre 1950 in die Zivilprozeßordnung eingeführt wurde, wurde teilweise die Unbestimmtheit dieses Begriffs kritisiert. Doch kann der Begriff heute als problemlos angegeben werden, da er durch eine jahrelange, im Grundsätzlichen übereinstimmende höchstrichterliche Rechtsprechung erklärt ist (vgl. Kissel, GVG, 1981, §137 Rn. 2). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war auch schon 1950 nicht neu. Es gab ihn u. a. bereits in § 2 EntlastungsVO 1924 (RGBl. I, S. 29), § 72 ArbGG 1926 (RGBl. I S. 507) und § 47 MSchG in der Fassung von 1942 (RGBl. I S. 712). In den Artikel III Abs. 1 Satz 1 3. MRÄndG ist er aus § 47 MSchG übernommen worden (vgl. Bundestagsdrucksachen V/2317 S 6 und zu V/2317 S. 6). Bei der Beratung des Dritten Mietrechtsänderungsgesetzes - 1967 - galt der Begriff offensichtlich als hinreichend geklärt. Nach den Gesetzesmaterialien bestand kein Bedürfnis zu einer Erläuterung dieses Begriffs, der aus einer Reihe anderer Vorschriften bekannt war. Er gilt daher auch in Artikel III Abs. 1 Satz 1 3. MRÄndG mit dem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entfalteten Inhalt. Wo der Begriff für die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde verwendet wird, hat die Beschränkung auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung den Zweck, alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung notwendige Arbeit von dem Revisionsgericht bzw. dem Gericht der Rechtsbeschwerde fernzuhalten (vgl. BGHZ 2, 396,398 = NJW 1951, 762; BGH LM Nr. 76 zu § 546 ZPO = NJW 1970, 1549, 1 550). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann daher nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bejaht werden. Es gilt das gleiche, was für diesen Begriff in § 546 ZPO erfordert wird (so schon der Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Mai 1981 5 UH 2/81 [WM 1982,123 = Müller/Oske/Becker/Blümmel, Rechtsentscheide im Mietrecht S. 654]). Nötig ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Die Auswirkungen der Entscheidung dieser Rechtsfrage dürfen sich nicht in der Regelung der Beziehungen zwischen den Prozeßbeteiligten oder in der Regelung einer von vornherein überschaubaren Anzahl gleichgelagerter Fälle erschöpfen, sondern müssen eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen. Rechtliche Auswirkungen dürfen nicht ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen. Sonstige Auswirkungen, zum Beispiel die wirtschaftliche Tragweite, können nach Lage des Falles ausreichen, die grundsätzliche Bedeutung zu begründen; jedoch reichen dafür die Vermögensinteressen des jeweiligen Kl. oder Bekl. für sich allein nicht aus (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 554 b ZPO = Warn. 1978, Nr. 214 = NJW 1979, 219; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl. 1983, § 546 Anm. 2 B a mit weiteren Nachweisen; Stein Jonas-Grunsky, ZPO, 19. Aufl., 1972, § 546 Anm. VI 2 a; Zöller-Schneider, ZPO 13. Aufl., 1981, § 546 Rn. 9). Die Rechtsfragen zu § 21 Abs. 2 AMVOB, die das Landgericht dem Kammergericht vorgelegt hat, erfüllen die Voraussetzungen für die Bejahung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht. § 21 Abs. 2 AMVOB und der

2 B a mit weiteren Nachweisen; Stein Jonas-Grunsky, ZPO, 19. Aufl., 1972, § 546 Anm. VI 2 a; Zöller-Schneider, ZPO 13. Aufl., 1981, § 546 Rn. 9). Die Rechtsfragen zu § 21 Abs. 2 AMVOB, die das Landgericht dem Kammergericht vorgelegt hat, erfüllen die Voraussetzungen für die Bejahung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht. § 21 Abs. 2 AMVOB und der inhaltsgleiche (inzwischen aber außer Kraft getretene) § 25 Abs. 2 AMVO haben bei ihrer Anwendung offensichtlich keine Schwierigkeiten geboten. Die Regelung ist an sich klar. Sie ermöglichte es dem Vermieter, bei gestiegenen Kosten für den Betrieb einer zentralen Heizungsanlage, wenn diese Kosten durch eine vereinbarte "Warmmiete" nicht mehr gedeckt waren, für die Zukunft auf die Umlage der gesamten Heizkosten überzugehen. Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen über Wohnraum konnte sogleich die Umlage der Heizkosten vereinbart werden. Mietverträge auf der Grundlage einer vereinbarten "Warmmiete" kommen heutzutage praktisch überhaupt nicht mehr vor. Auch bei dem Mietvertrag, den der Kl. im Jahre 1970 mit dem Bekl. geschlossen hatte, war zunächst zweifelhaft, ob eine "Warmmiete" vereinbart war. Wie die zwei vorangegangenen Prozesse der Parteien zeigen, war zumindest der Kl. der Auffassung gewesen, eine "Warmmiete" sei nicht vereinbart worden. Aus der Sicht des Kl. handelte es sich um ein Versehen oder um eine ungeschickte Formulierung, die sich allerdings für ihn nachteilig auswirkte. Daß § 21 Abs. 2 AMVOB und der gleichlautende § 25 Abs. 2 AMVO bei ihrer Anwendung keine Schwierigkeiten geboten haben, ist auch daraus zu entnehmen, daß Entscheidungen dazu, soweit ersichtlich, überhaupt nicht veröffentlicht worden sind. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist somit ein singulärer Fall. Es ist nicht einmal dargelegt, daß der Kl. selber mit anderen Wohnungsmietern Mietverträge auf der Grundlage einer "Warmmiete" vereinbart hat und die vorgelegten Rechtsfragen auch im Verhältnis zu diesen anderen Mietern Bedeutung hätten oder erlangen könnten. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies den Rechtsfragen nicht den Charakter der grundsätzlichen Bedeutung geben. Erfüllt schon die wirtschaftliche Bedeutung für sich allein nicht die erforderlichen Voraussetzungen, so fehlen sie auch dann, wenn weitere Streitigkeiten etwa der einen Prozeßpartei anhängig sind, zu deren Klärung eine Entscheidung des Revisionsgerichts beitragen würde (vgl. BGH LM Nr. 76 zu § 546 ZPO = NJW 1970, 1549, 1550). Die vorgelegten Rechtsfragen werden auch nicht dadurch solche von grundsätzlicher Bedeutung, daß es um die rückwirkende Anwendung des § 21 Abs. 2 AMVOB geht, sei es nun, weil insoweit § 18 Abs. 1 1. BMietG nicht eingreift, sei es, weil der Mietvertrag der Parteien eine Mietgleitklausel enthielt, die als vorweggenommene Zustimmung des Mieters zu einer rückwirkenden Anpassung der Miete und/oder der Heizkosten anzusehen ist und daher möglicherweise zu einer Nachforderung von Heizkosten für weit zurückliegende Abrechnungszeiträume nach Änderung des Abrechnungsmodus berechtigt. Denn das ändert nichts daran, daß die Rechtsfragen solche in bezug auf einen Einzelfall sind und es mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, daß sie für eine unbestimmte Zahl anderer Fälle Bedeutung erlangen könnten. Insoweit gilt das gleiche, wie es etwa für ausgelaufenes oder auslaufendes Recht angenommen wird. Den Rechtsfragen mit ausgelaufenem oder auslaufendem Recht ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht mehr beizumessen, so daß

oßer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, daß sie für eine unbestimmte Zahl anderer Fälle Bedeutung erlangen könnten. Insoweit gilt das gleiche, wie es etwa für ausgelaufenes oder auslaufendes Recht angenommen wird. Den Rechtsfragen mit ausgelaufenem oder auslaufendem Recht ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht mehr beizumessen, so daß zur Entscheidung solcher Rechtsfragen nicht die Revision zugelassen werden kann. Vielmehr ist es dann Sache des Instanzgerichts, die Rechtsfrage abschließend zu entscheiden. Es gibt im übrigen keinen Anspruch der Parteien darauf, daß eine für die Entscheidung im Einzelfall erhebliche Rechtsfrage immer auch durch ein Obergericht beantwortet sein oder beantwortet werden muß.