Rechtsentscheidvorlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsentscheidvorlage; auslaufendes Recht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsfragen, die sich aus auslaufendem Recht ergeben, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (nichtamtlicher Leitsatz, Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt).
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über eine preisgebundene Altbauwohnung hat der Senat aufgrund eines Vorlagebeschlusses der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 1982 einen Rechtsentscheid vom 28. Februar 1983 erlassen - 8 W RE Miet 2922/82 - (KG 13 in RE Miet = WuM 1983, 135). Wegen des Sachverhalts wird auf diesen Rechtsentscheid Bezug genommen.
II. Mit Beschluß vom 17. November 1983 hat die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin die Sache erneut wegen folgender Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Gilt für die Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete preisgebundenen Altbauwohnraums die auf den 1. Januar 1979 rückwirkende Regelung über die Stichtagsmiete gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des I. BMG nicht, sondern die bis zum 31. Juli 1979 gültige Rechtslage, wenn der Mieter vor dem 30. November 1980 ein Preisstellenverfahren nach § 11 Abs. 6 der AMVOB beantragt hat und dieses Verfahren bei Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 nicht abgeschlossen war?
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Das Kammergericht habe in seinem Rechtsentscheid vom 28. Februar 1983 - 8 W RE Miet 2922/82 - festgestellt, daß zwar von grundsätzlicher Rückwirkung der Neuregelung des § 1 Abs. 1 des I. BMG auszugehen sei, daß aber u. a. die in 2. d) des Rechtsentscheides genannte Ausnahme bestehe, wonach das vor der Neuregelung geltende Recht anzuwenden sei, wenn bei Inkrafttreten des 2. MRÄndG Berlin ein Änderungsverfahren bei der Preisstelle für Mieten noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sei. Diese Ausnahme gelte unbeschadet der §§ 1 und 2 des I. BMG (neu).
Zudem habe das Kammergericht in seinem Rechtsentscheid vom 9. August 1982 - 8 W RE Miet 4905/81 - (RiM 1, 700 ff. das Verfahren nach § 11 Abs. 6 der AMVOB als ein Verfahren der Preisstelle auf Festsetzung einer niedrigeren Miete bezeichnet, als sie sich aus der Mietzinsvereinbarung ergebe, und in diesem Zusammenhang in II. 2 a) festgestellt, daß die bis zum 31. Juli 1979 gültige Rechtslage zu gelten habe, wenn dieses Verfahren vor dem 30. November 1980 anhängig gewesen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei.
Für die Kammer stelle sich damit die Frage, ob bei vorliegender Fallgestaltung das Preisstellenverfahren nach § 11 Abs. 6 der AMVOB zu einer Stichtagsmietenregelung per 1. Dezember 1980 führe oder gar die Anwendung der Neuregelung des § 1 des I. BMG ausschließe; oder ob das bis zum 31. Juli 1979 geltende Recht nur für das Verfahren nach § 11 Abs. 6 der AMVOB maßgebend sei, sich also nur (soll wohl heißen: nicht) auf die Ermittlung der in der Stichtagsmiete 1979 enthaltenen Grundmiete auswirke.
Im letzteren Falle hätte das zur Folge, daß der Vermieter darauf hinwirken werde, den Wertverbesserungszuschlag möglichst niedrig feststellen zu lassen, damit durch die neue Stichtagsmiete eine möglichst hohe, nach altem Recht preisrechtswidrige Grundmietenüberhöhung "geheilt" werde, während der Mieter umgekehrt an der Festsetzung eines möglichst hohen Wertverbesserungszuschlages interessiert sei, da dann die weiteren Grundmieterhöhungen von einer entsprechend niedrigeren Grundmiete zu berechnen wären.
Die Kammer habe Bedenken, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung diese Interessenrichtung habe herbeiführen wollen. Überdies sei eine solche Auslegung nicht mit der Neufassung des § 11 Abs. 6 der AMVOB gemäß der 2. ÄnderungsVO-AMVOB vom 6. Mai 1981 und der Neufassung des § 18 Abs. 5 des I. BMG vereinbar. Führe dagegen bei vorliegender Fallgestaltung das Verfahren nach § 11 Abs. 6 der AMVOB zur Anwendung des bis zum 31. Juli 1979 geltenden Rechts nicht nur für das Preisstellenverfahren (und ggf. Verwaltungsstreitverfahren), sondern auch für die Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete schlechthin, so gäbe es entweder keine neue Stichtagsmiete oder allenfalls eine solche per 30. November 1980. Im letzteren Falle fehle es an einer Regelung, welcher Mietzins zur Stichtagsmiete werden solle.
Die Kammer halte die für einen Teil des Rechtsstreits erhebliche nunmehr vorgelegte Frage ebenfalls für grundsätzlich bedeutsam.
Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. III. Die Vorlage ist unzulässig. Nach dem Vorlagebeschluß vom 17. November 1983 handelt es sich um eine Grundsatzvorlage nach Artikel III Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften. Dem Landgericht geht es, wie sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt, um die Frage, ob dann, wenn ein Preisstellenverfahren nach § 11 Abs. 6 AMVOB am 30. November 1980 noch nicht entschieden war oder die Entscheidung der Preisbehörde noch nicht unanfechtbar war (Art. 7 § 2 Abs. 2 des 2. Mietrechtsänderungsgesetzes Berlin), die bis zum 31. Juli 1979 gültige Rechtslage nur für das Preisstellenverfahren, das heißt die Höhe des Wertverbesserungszuschlages, oder für die Feststellung der gesamten preisrechtlich zulässigen Miete gilt.
Diese Rechtsfrage, in welchem Umfang für die in Art. 7 § 2 Abs. 2 des 2. Mietrechtsänderungsgesetzes Berlin genannten anderen Änderungsverfahren "unbeschadet" des Art. 4 dieses Gesetzes die bis zum 31. Juli 1979 gültige Rechtslage gilt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und daher vom Landgericht selbst zu beantworten. Denn sie betrifft auslaufendes Recht, nämlich die am 1. Dezember 1980 noch nicht oder noch nicht unanfechtbar entschiedenen Fälle, und kann in der Zukunft nicht mehr auftreten. Rechtsfragen zu auslaufendem Recht sind aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (Rechtsentscheide vom 11. Mai 1983 - 8 W RE Miet 1734/82 = GE 1983, 571 = KG 18 in RE Miet; vom 24. Juni 1983 - 8 W RE Miet 3712/92 = KG 19 in RE Miet und vom 18. August 1983 - 8 W RE Miet 3513/83 -).
Die Rechtsfrage ist - davon geht auch das Landgericht ersichtlich aus - durch den Rechtsentscheid des Senats vom 9. August 1982 - 8 W RE Miet 4905/81 - (RiM S. 700 = KG 11 in RE Miet = ZMR 1983, 140 und 176) nicht beantwortet. Darauf soll hier zur Klarstellung hingewiesen werden. Soweit der Senat dort unter II. 2 a) ausgesprochen hat, daß die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar blieben und die Rechtslage gelte, die bis zum 31. Juli 1979 gültig gewesen sei, wenn der Mieter von preisgebundenem Altbauwohnraum bis zum 30. November 1980 bei der Mietpreisstelle des zuständigen Bezirksamtes von Berlin einen Antrag nach § 11 Abs. 6 AMVOB auf Bestimmung der Höhe des Wertverbesserungs-/Modernisierungszuschlags gestellt, und die Mietpreisstelle bis zum 30. November 1980 noch nicht entschieden habe oder ihre Entscheidung am 30. November 1980 noch nicht unanfechtbar geworden sei, so hat der Senat damit lediglich auf die in Art. 7 § 2 Abs. 2 des 2. Mietrechtsänderungsgesetzes Berlin genannten anderen Änderungsverfahren bei der Preisbehörde hingewiesen, für die "unbeschadet des Art. 4 dieses Gesetzes" die bis zum 31. Juli 1979 gültige Rechtslage gilt und auf die sich die vom Senat unter II 3 des Rechtsentscheides vom 9. August 1982 getroffene Entscheidung der damals vorgelegten Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt die Herabsetzung der Stichtagsmiete gemäß §§ 1 und 2 I. BMG in der Fassung des 2. Mietrechtsänderungsgesetzes Berlin wirke, nicht bezieht.