Rechtsentscheidvorlage
NMV ( 1970) § 22 Abs. 4; NMV § 22 Abs. 1 ; § 23
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsentscheidvorlage; Fernwärme
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn die im Vorlagebeschluß aufgeführten tatsächlichen Voraussetzungen unzutreffend sind.
2. Zur Frage, wann eine Fernwärmeversorgung im Sinne von § 22 Abs. 4 NMV vorliegt. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. bewohnen aufgrund des mit der Kl. am 15. Dezember 1977 geschlossenen Mietvertrages eine Wohnung der Wohnanlage G.-Straße in Berlin.
Die Wohnanlage, zu der die Wohnung der Bekl. gehört, wird von einem Heizwerk versorgt, das auf dem der Kl. gehörenden Grundstück G.-Straße in B. steht. An das Heizwerk sind folgende Einrichtungen angeschlossen:
a) die mit Sozialwohnungen bebauten Grundstücke G.-Straße, N.-Straße gerade, (sogenannter erster Bauabschnitt des Bauvorhabens der Kl.),
b) die mit Sozialwohnungen bebauten Grundstücke G.-Straße, N.-Straße ungerade (sogenannter zweiter Bauabschnitt des Bauvorhabens der Kl.), c) das Ärztezentrum S. mit E.-Verkaufsgeschäft, S.-Straße d) das Kinder- und Jugendhaus e) die P.-Siedlung, bebaut mit Sozialwohnungen, G.-Straße bis S.-Straße f) die Kindertagesstätte des Bezirksamts T., N.-Straße.
Die Einrichtungen zu a) bis d) stehen im Eigentum der Kl., die Siedlung zu e) im Eigentum der Firma P. Wohnungsbau KG und die Kindertagesstätte zu f) im Eigentum des Landes Berlin (Bezirksamt T.).
Die Kl., das Land Berlin und die Firma P. Wohnungsbau KG haben das Heizwerk auf dem Grundstück der Kl.
G. Straße gemeinsam finanziert. Die Firma P. Wohnungsbau KG hat einen Zuschuß von 300 000,00 DM und das Land Berlin einen solchen von 173 000,00 DM geleistet. Von den verbleibenden, von der Kl. aufzubringenden Baukosten sind 47,65 % in die Baukosten des ersten Bauabschnitts des Bauvorhabens der Kl. und 43,88 % in die Baukosten des zweiten Bauabschnitts des Bauvorhabens der Kl. eingegangen. Die Bauvorhaben der beiden Bauabschnitte wurden unabhängig voneinander finanziert. Demgemäß wurden auch gesonderte Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufgestellt. Die Kl. ist der Ansicht, daß die Wohnung der Bekl. mit Fernwärme versorgt werde und die Heizkosten daher nach § 22 Abs. 4 NMV (1970) abzurechnen seien. während die Bekl. meinen, daß ihre Wohnung von einer zentralen Heizungsanlage aus beheizt werde und die Heizkosten demzufolge nach § 22 Abs. 1 NMV abzurechnen seien. Das Landgericht hat dem Kammergericht folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Wenn Bauherren verschiedener Baukomplexe, wobei einige dieser Baukomplexe mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnanlagen darstellen, ein gemeinsames Heizwerk errichten und dabei die Baukosten für das Heizwerk von den Bauherren für jeden Baukomplex anteilig gesondert aufgebracht worden sind mit der Folge, daß die Baukosten, die auf die öffentlich geförderten Wohnanlagen entfallen, in deren Wirtschaftlichkeitsberechnungen bei der Bildung der Kostenmiete eingeflossen sind, erfolgt in diesem Falle eine Versorgung der öffentlich geförderten Wohnanlagen mit Fernwärme, so daß über die Heizkosten nach § 22 Abs. 4 NMVO abzurechnen ist oder erfolgt die Beheizung durch eine zentrale Heizungsanlage, so daß über die Heizkosten nach § 22 Abs. 1 NMVO abzurechnen ist? Zur Begründung der Vorlage hat das Landgericht ausgeführt:
Nach seiner Ansicht werde die Wohnung der Bekl. durch eine zentrale Heizungsanlage mit Wärme versorgt, weil hier unter Berücksichtigung aller Umstände das Vorliegen einer Wirtschaftseinheit und damit die Anwendung von § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NMV zu bejahen sei. Die von den Bekl. innegehaltene Wohnung befinde sich im sogenannten zweiten Bauabschnitt, für den eine gesonderte Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt worden sei und der somit für sich eine Wirtschaftseinheit darstelle. Sowohl die Häuser des zweiten Bauabschnitts als auch das Grundstück G.-Straße mit dem Heizwerk gehörten demselben Eigentümer, nämlich der Kl. nie Häuser des zweiten Bauabschnitts und die Heizungsanlage stünden auch in einem örtlichen Zusammenhang. Außerdem liege der Errichtung der Häuser dieses zweiten Bauabschnitts und der Heizungsanlage ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde, weil nach den Angaben der Kl. 43,88 % der gesamten Kosten für das Heizwerk in die Baukosten dieses zweiten Bauabschnitts eingegangen seien. Somit habe ein Teil der Errichtungskosten der Heizungsanlage ihren Niederschlag in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den zweiten Bauabschnitt gefunden. Aus dieser Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittele sich nach den §§ 16 ff. NMV die Kostenmiete. Die Bekl. seien daher "mit einem bestimmten Satz mietmäßig für die Errichtung der Anlage belastet". Selbst wenn man annähme, daß ein einheitlicher Finanzierungsplan für den zweiten Bauabschnitt und die Heizungsanlage nicht vorliege, weil nur ein Teil der Kosten des Heizwerks von der Kl., der Eigentümerin der Häuser des zweiten Bauabschnitts, finanziert worden sei, ergäbe sich für die Abrechnung nach § 22 Abs. 1 NMV nichts anderes. Der Gesetzgeber habe mit der in § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 NMVO gewählten negativen Formulierung "...nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Anlage ..." klarstellen wollen, daß die Kosten der Wärmelieferung nur dann entsprechend den Vorschriften für Fernwärme umgelegt werden dürften, wenn die Kosten für die Errichtung der Heizungsanlage in keiner Weise in die Wirtschaftlichkeitsberechnung für die mit der Wärme versorgten Gebäude eingegangen seien und somit überhaupt nicht für die Bildung der Kostenmiete maßgeblich gewesen seien. Dies habe seinen Grund darin, daß der Betreiber eines Fernheizwerks in der Kalkulation des Wärmepreises frei sei und der Mieter nach § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 NMV diesen frei kalkulierten Preisfragen müsse. Dies sei jedoch nicht gerechtfertigt, wenn auch nur ein Teil der Baukosten für die Heizungsanlage in die Wirtschaftlichkeitsberechnung der mit Wärme versorgten Gebäude eingeflossen sei und damit die Kostenmiete mit gebildet habe. Ob bei der Prüfung der nach § 22 Abs. 4 NMV erforderlichen Voraussetzung für das Vorliegen einer Versorgung mit Fernwärme " . . nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Anlage..." die gesamten von der Heizungsanlage mit Wärme versorgten Baukomplexe zu berücksichtigen seien oder nur der Baukomplex, in dem sich die Wohnung des betreffenden Mieters befinde, sei eine Rechtsfrage. Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, zu dem Vorlagebeschluß Stellung zu nehmen. III. Der Erlaß eines Rechtsentscheids ist abzulehnen, weil die Vorlage unzulässig ist. Nach Artikel III Abs. 1 Satz 1 3. MRÄndG hat des Landgericht, wenn es als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer
Erlaß eines Rechtsentscheids ist abzulehnen, weil die Vorlage unzulässig ist. Nach Artikel III Abs. 1 Satz 1 3. MRÄndG hat des Landgericht, wenn es als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will, vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage herbeizuführen; das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Der erste Fall ist nicht gegeben. Das Landgericht hat die Zulässigkeit seiner Vorlage vielmehr deswegen angenommen, weil die Vorlage eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffe. Die Vorlage ist jedoch unzulässig, weil die im Vorlagebeschluß des Landgerichts aufgeführten tatsächlichen Voraussetzungen unzutreffend sind. Es wird nämlich eine rechtliche Beurteilung auf der Grundlage erbeten, daß Bauherren verschiedener Baukomplexe ein gemeinsames Heizwerk errichtet haben. Um ein derartiges gemeinsames Heizwerk handelt es sich jedoch im vorliegenden Falle nicht. Vielmehr gehört das Heizwerk allein der Kl., mögen das Land Berlin und die Firma P. Wohnungsbau KG sich auch finanziell an dessen Errichtung beteiligt haben. Daß das Heizwerk der Kl. allein gehört, ergibt sich zum einen schon daraus, daß sich das Heizwerk auf dem der Kl. gehörenden Grundstück G.-Straße befindet und wesentlicher Bestandteil des Grundstückes im Sinne des § 94 Satz 1 BGB ist. Den dieses Grundstück betreffenden Grundakten, die der Senat herbeigezogen hat, läßt sich nicht entnehmen, daß das Land Berlin und die Firma P. Wohnungsbau KG Miteigentümer dieses Heizwerks sind. Zum anderen ist der Vertrag über den Betrieb des Heizwerkes - "Betrieb der Heizzentrale Berlin-O, G.-Straße"- allein zwischen der Kl. und der Firma E. AG abgeschlossen worden, so daß - abgesehen von dem fehlenden Miteigentum also einer dinglichen Beteiligung - auch eine vertragliche Beteiligung des Landes Berlin und der Firma P. Wohnungsbau KG an dem Betrieb des Heizwerks ausscheidet. Handelt es sich somit nicht um ein gemeinsames Heizwerk, so ist die dem Senat vorgelegte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, so daß bereits aus diesem Grunde ein Rechtsentscheid nicht erlassen werden kann. Es spricht im übrigen vieles dafür, daß hier eine Versorgung mit Fernwärme im Sinne von § 22 Abs. 4 NMV vorliegt. Eine derartige Versorgung ist gegeben, wenn die Wärmelieferung von einer Anlage (Heizwerk) erfolgt, die nicht zur Wirtschaftseinheit gehört, für welche die Heizkosten zu ermitteln sind. Die Zugehörigkeit zur Wirtschaftseinheit ist nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 II. BV zu beurteilen. Danach ist eine Wirtschaftseinheit eine Mehrheit von Gebäuden, die demselben Eigentümer gehören, im örtlichen Zusammenhang stehen und deren Errichtung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt worden ist. Wenn die Kl. auch Eigentümer sowohl des Grundstücks G.-Straße ist, auf dem sich die Wohnung der Bekl. befindet, als auch des Grundstücks G.-Straße auf dem das Heizwerk steht, und wenn auch ein örtlicher Zusammenhang dieser beiden Grundstücke angenommen werden kann, so fehlt es doch an einem einheitlichen Finanzierungsplan. Wie sich aus den von der Kl. überreichten Schluß-Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergibt, gehört das
sich die Wohnung der Bekl. befindet, als auch des Grundstücks G.-Straße auf dem das Heizwerk steht, und wenn auch ein örtlicher Zusammenhang dieser beiden Grundstücke angenommen werden kann, so fehlt es doch an einem einheitlichen Finanzierungsplan. Wie sich aus den von der Kl. überreichten Schluß-Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergibt, gehört das Grundstück G.-Straße zum ersten Bauabschnitt, während das Grundstück G.-Straße im zweiten Bauabschnitt liegt. Für jeden dieser beiden Bauabschnitte wurde jeweils eine besondere (Schluß-) Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so daß kein einheitlicher Finanzierungsplan vorlag. Ob der Errichtung einer Mehrheit von Gebäuden ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt werden soll, bestimmt der Bauherr (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 II BV). Der Finanzierungsplan ist ein besonderer Teil der einzelnen Wirtschaftlichkeitsberechnung (vgl. § 3 Nr. 3, §§ 12 ff. II. BV). Der Bauherr bestimmt also, ob er für eine Mehrheit von Grundstücken eine Wirtschaftseinheit begründen will oder nicht.