Rechtsentscheidvorlage
3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Will das Oberlandesgericht bei der Beantwortung der ihm vom Landgericht unterbreiteten Rechtslage nicht im Ergebnis, sondern nur in einer als erheblich angesehenen Vorfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so kann es keinen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs herbeiführen, sondern muß ihn selbst erlassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. vermieteten am 27. Juli 1974 dem Bekl. ein Einfamilienhaus. In § 3 Nr. 4 Abs. 1 des formularmäßigen Mietvertrages verpflichtete sich der Mieter, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig vornehmen zu lassen. Mit der Behauptung. er sei ausgezogen. ohne notwendige Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. nehmen die Kl. den Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das Landgericht am 28. August 1980 beschlossen, einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts u. a. zu der Frage herbeizuführen, ob § 3 Nr. 4 Abs. 1 des Mietvertrages im Hinblick auf § 9 AGBG wirksam ist. Mit Beschluß vom 1. Oktober 1980 hat das Oberlandesgericht die Sache zur Entscheidung dieser Frage dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte die Wirksamkeit der in Frage stehenden Klausel bejahen, meint aber, durch abweichende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gehindert zu sein. Nach dessen Rechtsprechung, so führt es aus, sei die Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache eine Hauptverpflichtung. Eine solche könne aber nicht durch Formularvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. Die Entscheidung über die vom Oberlandesgericht vorgelegte Rechtsfrage wurde vom erkennenden Senat abgelehnt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Durch Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) wurde Art. III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (3. MietRÄndG, BGBI. I S. 1248) dahingehend geändert, daß das Landgericht als Berufungsgericht einen Rechtsentscheid des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts einzuholen hat, wenn es bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will oder wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Eine Vorlage vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof findet nur statt, wenn es bei der Beantwortung der ihm vom Landgericht unterbreiteten Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (Art. III Abs. 1 Satz 3 3. MietRÄndG). b) Eine solche Divergenz ist hier nicht gegeben.
aa) Eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu der Frage, ob die Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, liegt nicht vor. Auch der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher nicht entschieden . Das vom vorlegenden Oberlandesgericht zitierte Senatsurteil vom 30. November 1977 (Vlll ZR 186/76 = WM t978, 227) ist zwar nach dem 1. April 1977, dem Inkrafttreten des AGBG ergangen. § 9 dieses Gesetzes war jedoch nicht anzuwenden, weil der Mietvertrag, mit dem sich dieses Urteil befaßte, bereits abgewickelt war (§ 28 Abs. 2 AGBG). Der Mieter war nämlich schon vor mehr als zwei Jahren vor Inkrafttreten des AGBG ausgezogen, so daß aus diesem Mietverhältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes keine Rechte oder Pflichten mehr entstehen konnten (vgl. hierzu Dietlein/Rebmann, AGB aktuell, § 28 Rdn. 2). Das Senatsurteil vom 30. November 1970 fiel im übrigen im Sinne der vom Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung aus, weil die formularmäßige Abwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen vom erkennenden Senat als gültig behandelt wurde. Bereits in dem Urteil BGHZ 49, 56 ging der Senat davon aus, daß es nicht unbillig ist, wenn der Mieter die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen übernimmt (vgl. die Anmerkung Braxmaier in LM ZPO § 536 Nr. 10). bb) Die Vorlagevoraussetzungen liegen auch dann nicht vor, wenn der Beschluß des Oberlandesgerichts dahingehend verstanden wird, daß nur ein Rechtsentscheid zu der Frage erbeten wird, ob die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht darstellt. Das Oberlandesgericht meint, von der Entscheidung dieser Vorfrage sei die Entscheidung der ihm vom Landgericht vorgelegten Rechtsfrage abhängig. Ob das zutrifft, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Das Oberlandesgericht ist nämlich nicht befugt, dem Bundesgerichtshof eine andere Rechtsfrage als die ihm vom Landgericht gestellte vorzulegen. Art. III Abs. 1 3. MietRÄndG spricht nur von "der Rechtsfrage", geht also davon aus, daß die Rechtsfrage, die das Landgericht dem Oberlandesgericht vorlegt, und die, die das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof vorlegt, dieselbe ist. Der Wortlaut entspricht dem Sinn der gesetzlichen Regelung, nach der das Schwergewicht der Entscheidungszuständigkeit bei den Oberlandesgerichten liegen und die Vorlage an den Bundesgerichtshof nur ausnahmsweise zulässig sein soll, nämlich wenn das Oberlandesgericht im Ergebnis die ihm vorgelegte Rechtsfrage anders entscheiden will als der Bundesgerichtshof oder ein anderes Oberlandesgericht sie entschieden hat. Demnach hat das Oberlandesgericht über die ihm vom Landgericht vorgelegte Rechtsfrage selbst zu entscheiden.