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Rechtsentscheidsvorlage

HansOLG Hamburg4 U 111/9017.10.1990GE 1990, 1251

GenG § 22 Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidsvorlage; Zulässigkeit; Mietrechtsfrage; Genossenschaftsguthaben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob sich das Verfügungsverbot des § 22 IV GenG auch auf ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben bezieht.

(Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Das Landgericht hat dem Senat durch Beschluß vom 3. Mai 1990 die nachstehend wiedergegebene Rechtsfrage zur Entscheidung nach Artikel III des 3. MietRÄndG vorgelegt:

Bezieht sich das Verbot von Verfügungen im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG nur auf das Geschäftsguthaben oder auch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben?

II. Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 12. Ja-nuar 1987 trat die Kl. dem Bekl., einem genossenschaftlichen Bauverein, bei. Gleichzeitig verpflichtete sie sich zur Übernahme von Geschäftsanteilen und zur Leistung von Einzahlungen auf diese. Zugleich trat sie dem Bekl. ihr zukünftiges Auseinandersetzungsguthaben zur Sicherung aller Ansprüche, die sich für ihn aufgrund der Benutzung seiner Genossenschaftswohnung gegen sie ergeben würden, ab. Insgesamt zahlte die Kl. 3.000 DM auf ihre Geschäftsanteile ein.

Am 2. Juni 1987 schloß die Kl. mit dem Bekl. einen Dauernutzungsvertrag über eine mit öffentlichen Mitteln geförderte (§ 1 Abs. 3 WoBindG) preis-gebundene Wohnung. Diesen kündigte sie zum 19. November 1987. An diesem Tage wurde die Wohnung den Bekl. zurückgegeben.

Im November 1987 kündigte die Kl. auch ihre Mitgliedschaft bei dem Bekl. zum 31. Dezember 1988. Ihr Auseinandersetzungsguthaben wurde zum 30. Juni 1989 fällig.

Mit Schreiben vom 26. November 1987 forderte der Bekl. die Kl. auf, bei der Rückgabe der Wohnung festgestellte Mängel bis zum 6. Dezember 1987 zu beseitigen, andernfalls werde die Mängelbeseitigung auf ihre Ko-sten durch den Bekl. veranlaßt. Die Kl. reagierte hierauf nicht. Der Bekl. stellte ihr am 8. März 1988 1.680,83 DM in Rechnung, die er zur Behebung der Mängel habe aufwenden müssen. Die Kl. zahlte diesen Betrag nicht.

Auf das Auseinandersetzungsguthaben der Kl. zahlte der Bekl. insgesamt 1.319,37 DM an die Kl. aus und behielt den Betrag von 1.680,83 DM, der Gegenstand der Klage ist, unter Hinweis auf die Aufwendungen zur Män gelbeseitigung ein.

Die Kl. hat das Vorhandensein von ihr zu vertretender Mängel zur Zeit der Rückgabe der Wohnung bestritten und sich auf Verjährung berufen.

Der Bekl. hat gemeint, daß aufgrund der Sicherungsabtretung ein Guthaben der Kl. nicht mehr bestehe. Der Bekl. sei nicht daran gehindert gewe-sen, die "Regreßansprüche gegenüber der Kl. auch noch im Zeitpunkt der Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens entsprechend mit diesem zu verrechnen".

Das AG hat der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung damit be-gründet, daß die Sicherungsabtretung gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG ver-stoße und daher gemäß § 134 BGB nichtig sei. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG dürfe das Geschäftsguthaben eines Genossen, solange er nicht ausgeschieden sei, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im ge-schäftlichen Verkehr als Pfand angenommen werden. Zwar sei an den Bekl. nicht das Geschäftsguthaben, sondern der künftige Auseinandersetzungsanspruch abgetreten worden. Jedoch zeige sich bei wirtschaftlicher Betrachtung, daß der Auseinandersetzungsanspruch lediglich eine Umschreibung des Geschäftsguthabens zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Genossen darstelle. Daher sei die sicherungshalbe Abtretung dieses künftigen Auseinandersetzungsguthabens eine Umgehung des § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG. Rechtlich sei die Definition des Geschäftsguthabens insofern umstritten, als es nach einer Ansicht mit dem Auseinandersetzungsguthaben identisch sei, während nach anderer Auffassung keine solche Identität bestehe. Da der § 22 Abs. 4 GenG jedoch nach der letztgenannten Meinung nur auf das Auseinandersetzungsguthaben angewandt werde, verstoße nach beiden Meinungen die sicherungshalbe Abtretung des Aus einandersetzungsanspruches gegen Satz 1 dieser Bestimmung. In der Li-teratur werde zwar auch die Ansicht vertreten, daß der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben bei bestehender Mitgliedschaft an die Ge nossenschaft abtretbar sei, da er schon zur Zeit des Beitritts als künftiger, aufschiebend bedingter Anspruch entstanden sei und solche Ansprüche nach allgemeinen Regeln auch abgetreten werden könnten. Dem stehe je doch entgegen, daß § 22 Abs. 4 Satz 1 BGB lex specialis sei und deshalb den allgemeinen Regeln des BGB vorgehe. Der Verstoß dagegen führe gemäß § 134 BGB nicht nur zur Nichtigkeit der Sicherungsabrede, sondern auch zur Unwirksamkeit der Abtretung als Verfügungsgeschäft, da diese Norm die Vermögensverschiebung in Richtung Genossenschaft verhindern wolle. Im übrigen habe der Bekl. nicht wirksam aufrechnen können, da seine For-derung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Kl., am 30. Juni 1989, bereits verjährt gewesen sei (§ 390 Satz 2 BGB).

Mit seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts verfolgt der Bekl. seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Nach seiner Ansicht ergibt sich bereits aus § 66 Abs. 1 GenG, daß das Auseinandersetzungsguthaben rechtlich etwas anderes ist als das Geschäftsguthaben. Außerdem lasse sich aus dem Sachzusammenhang des Genossenschaftsrechts erkennen, daß die Verfügbarkeit über das Geschäftsguthaben des Mitglieds nur während der Dauer seiner Mitgliedschaft eingeschränkt werden solle.

Die Kl. beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das an-gefochtene Urteil.

Zur Begründung seines Vorlagebeschlusses hat das Landgericht ausgeführt, daß die Auffassung des Amtsgerichts zwar nicht der herrschenden Meinung entspreche, jedoch in sich schlüssig und mit beachtlichen Ausführungen versehen sei. Da die Vorlagefrage höchst strittig sei und derar-tige Fälle aufgrund der großen Zahl von Wohnungsgenossenschaften häufiger vorkommen dürften, müsse sie dem Oberlandesgericht zur Klärung vorgelegt werden. Die Vorlagefrage sei auch entscheidungserheblich, da eine Aufrechnungsmöglichkeit wegen Verjährung ausscheide.

Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme; sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht.

III. Die Vorlage ist nach Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG nicht zu-lässig. Es handelt sich bei der vorgelegten Frage nicht um eine Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft. Zwar ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Nutzungsvertrag wie ein Mietvertrag zu behandeln, da er die Überlassung einer Wohnung gegen Entgelt re-gelt (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 49. Aufl., Einf. vor § 535 Anm. 2 g m. N.). Je-doch hat die Frage der Vereinbarkeit der Sicherungsabtretung des Auseinandersetzungsguthabens mit § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG keinen Einfluß auf den Bestand des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses.

Dabei kann unterstellt werden, daß nach der Auffassung des Landgerichts die Frage deshalb entscheidungserheblich ist, weil nach dem Vortrag des Bekl. ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 326 Abs. 1 BGB entstanden ist, daß aber einer Aufrechnung § 390 BGB entgegensteht. Es käme dann allein auf die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung an. Auch wenn diese nach § 550 b BGB und § 9 Abs. 5 WoBindG insoweit nichtig wäre, als sie das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses übersteigt (vgl. Derleder/Stapelfeld, ZMR 1987, 123, 125; BGH NJW 1989, 1853) und nicht nur der Sicherung von Ansprüchen gegen die Kl. aus Schäden an der Wohnung oder aus unterlassenen Schönheitsreparaturen dient (Sternel a.a.O. III 249), wäre die vorgelegte Rechtsfrage wegen des nicht davon betroffenen Teilbetrages noch erheblich.

Die Vorlagefrage ergibt sich aber nicht aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum. Inwieweit das dennoch der Fall sein kann, wenn sich die Frage aus einem ganz anderen Rechtsgebiet ergibt, wie vorliegend, ist umstritten.

Nach einer Ansicht sollen Rechtsentscheide auf speziell wohnraummiet-rechtliche Fragen beschränkt bleiben (Landfermann, Rechtsentscheide am Scheideweg, NJW 1985, 2609, 2614), so daß Vorlagefragen aus dem allgemeinen Mietrecht, dem Schuldrecht und aus anderen Rechtsgebieten unzulässig wären (Landfermann a.a.O. 2613). Nach anderer Auffassung können auch Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten Gegenstand ei-ner Vorlage sein, wenn sie in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen und sich ihre Beantwortung aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., G 7; Bay-ObLG WuM 1988, 205 f. = 53 in RE Miet; OLG Hamm, GE 1989, 939 = MieWoE Art. III 3. MietRÄndG Nr. 79). Diese Meinung steht im Zusammenhang mit der Einbeziehung prozessualer Vorlagefragen in das Rechtsentscheidsverfahren (BGHZ 89, 275, 280 = 28 in RE Miet; BayObLG WuM 1987, 348; OLG Schleswig WuM 1988, 428). Da es sich bei prozessualen Fragen ebenfalls um solche aus einem anderen Rechtsgebiet als dem Wohnraummietrecht handelt, kann ihre Behandlung im Rahmen des Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG auch auf das Problem der Einbe-ziehung anderer Rechtsgebiete als der Zivilprozeßordnung übertragen werden (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. G 7; BayObLG WuM 1988, 205 f.; OLG Hamm a.a.O.).

Aber auch nach der letztgenannten Ansicht ist die Vorlage unzulässig, da weder ein Sachzusammenhang mit dem materiellen Wohnraummietrecht besteht noch die Antwort sich aus diesem ergibt. Die Vorlagefrage betrifft nämlich lediglich ein Auslegungsproblem des § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG, das sich ausschließlich anhand des GenG lösen läßt (Lang/Weidmüller, GenG, 32. Aufl., § 22 Rdn. 14; Meyer/Meulenbergh, Beuthin, GenG, 12. Aufl., § 22 Rdn. 12 f.; Müller, GenG, § 22 Rdn. 43), während die Regeln des mate-riellen Wohnraummietrechts die Antwort auf die Vorlagefrage nicht beeinflussen können. Es ist kein Grund ersichtlich, die Frage unterschiedlich zu beantworten, je nachdem, ob es sich bei der Genossenschaft um eine solche handelt, die Wohnungen zur Nutzung überläßt oder eine, deren Ge-schäftsgegenstand ein anderer ist.

Das Landgericht wird die vorgelegte Frage daher selbst entscheiden müssen.