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Rechtsentscheidsvorlage

KG8 RE-Miet 2800/8507.10.1985GE 1986, 139

3.MietRÄndG Artikel 3 Absatz 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidsvorlage; grundsätzliche Bedeutung; entschiedene Rechtsfrage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unzulässigkeit einer Vorlage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die vorgelegten Rechtsfragen betreffen zwar den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum (Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des 3. MRÄndG). Sie können auch entscheidungserheblich sein. Sie wurden aber durch Rechtsentscheid des Senats vom 30. September 1985 - 8 RE Miet 2799/85 - bereits beantwortet. Damit ist die Vorlage unzulässig geworden (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MRÄndG), weil es nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern auf den der Entscheidung ankommt (vgl. BayObLG, Beschluß vom 21. Oktober 1983, in RE Miet Nr. 21 = Müller-Oske-Becker-Blümmel, Rechtsentscheide im Mietrecht [RiM] Bd. 2 S. 1106 mit weiteren Nachweisen).