Rechtsentscheidsvorlage
3.MietRÄndG Artikel 3 Absatz 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheidsvorlage; grundsätzliche Bedeutung; entschiedene Rechtsfrage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unzulässigkeit einer Vorlage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die vorgelegten Rechtsfragen betreffen zwar den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum (Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des 3. MRÄndG). Sie können auch entscheidungserheblich sein. Sie wurden aber durch Rechtsentscheid des Senats vom 30. September 1985 - 8 RE Miet 2799/85 - bereits beantwortet. Damit ist die Vorlage unzulässig geworden (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MRÄndG), weil es nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern auf den der Entscheidung ankommt (vgl. BayObLG, Beschluß vom 21. Oktober 1983, in RE Miet Nr. 21 = Müller-Oske-Becker-Blümmel, Rechtsentscheide im Mietrecht [RiM] Bd. 2 S. 1106 mit weiteren Nachweisen).