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Rechtsentscheidsvorlage

KG8 W RE Miet 1247/8306.04.1983RiM 1, 967

BGB § 558 a Abs. 2 Nr. 4 ; MHG § 2 Abs. 2 Satz 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidsvorlage; Zulässigkeit; Mieterhöhung; Zustimmungsverlangen; Vergleichswohnungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vorlage zu einem Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn das Landgericht es offen läßt, ob die vorgelegte Rechtsfrage für den zugrundeliegenden Fall entscheidungserheblich ist (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt).

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin hat gemäß Art. III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657/GVBl. für Berlin S. 1131 ) dem Kammergericht folgende Rechtsfragen wegen grundsätzlicher Bedeutung zum Rechtsentscheid vorgelegt: 1. Begründet der Vermieter sein Zustimmungsbegehren gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 des MHG (a. F.) /S. 4 des MHG (n. F.) ordnungsgemäß, wenn zwar der rechnerische Durchschnitt der entsprechenden Entgelte für vergleichbare Wohnungen die Höhe des Mietzinses erreicht, zu dem er die Zustimmung verlangt, er aber auf weniger als drei Vergleichsentgelte in dieser Höhe hinweist? 2. Kommt es bejahendenfalls darauf an, ob die Mehrzahl der Vergleichsentgelte jeweils zumindest die Höhe des Mietzinses erreicht, zu dem der Vermieter die Zustimmung begehrt? Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl. nehmen als Vermieter die Bekl. als Mieter einer Wohnung im Hause A auf Zustimmung zur Erhöhung des Kaltmietzinses gemäß § 2 des MHG auf 7,96 DM/m2 ab 1. April 1982 in Anspruch. Der Zustimmungsklage ging das Zustimmungsverlangen der Kl. vom 11. Dezember 1981 voraus. Dieses hatten die Kl. mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für vergleichbare Wohnungen begründet. Die Kl. hatten 5 Vergleichsobjekte benannt; für deren zwei werden nach den Angaben der Kl. 6,61 DM und 6,84 DM pro Quadratmeter monatlich gezahlt. Die übrigen Vergleichsmieten liegen über dem verlangten Mietzins von 7,96 DM pro Quadratmeter. Das von den Kl. an erster Stelle genannte Vergleichsobjekt in der H.allee liegt in einem Mehrfamilienhaus. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob die Wohnung der Bekl. in einem Dreifamilienhaus oder in einem Zweifamilienhaus liegt. Der Erlaß eines Rechtsentscheides war abzulehnen, weil die Vorlage unzulässig ist. Ein Rechtsentscheid ist nach Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der ab 1. Juli 1980 geltenden Fassung herbeizuführen, wenn das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will oder wenn die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Voraussetzung für den Erlaß eines Rechtsentscheides ist somit, daß die vorgelegte Rechtsfrage für den zugrundeliegenden Fall entscheidungserheblich ist (OLG Oldenburg bei Müller/Oske/Becker/Blümmel, RiM, S. 83 mit Nachweisen; OLG Hamburg bei Müller/Oske/Becker/Blümmel, RiM, S. 610). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Rechtsfrage zu § 2 MHG ist nur dann entscheidungserheblich, wenn die Wohnung der Bekl. - wie die Kl. behaupten - in einem Zweifamilienhaus liegt und damit ab 1. Januar 1981 nicht mehr der Preisbindung unterliegt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 MHG (a. F.) bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG (n. F.); § 5 Nr. 2 XI. BMietG). Die Rechtsfrage ist dagegen nicht entscheidungserheblich, wenn die Wohnung der Bekl. - wie diese behaupten - in einem weiterhin der Preisbindung unterliegenden Dreifamilienhaus liegt. Nach dem Vorlagebeschluß ist zwischen den Parteien weiterhin streitig, ob die Wohnung der Bekl. in einem Zwei- oder Dreifamilienhaus liegt. Der Vorlagebeschluß macht deutlich, daß auch das Landgericht diese Frage noch nicht in dem einen oder anderen Sinne als geklärt ansieht ("- sollte die Auffassung der Kl. zum Status des Hauses zutreffen -"). Es ist

dem Vorlagebeschluß ist zwischen den Parteien weiterhin streitig, ob die Wohnung der Bekl. in einem Zwei- oder Dreifamilienhaus liegt. Der Vorlagebeschluß macht deutlich, daß auch das Landgericht diese Frage noch nicht in dem einen oder anderen Sinne als geklärt ansieht ("- sollte die Auffassung der Kl. zum Status des Hauses zutreffen -"). Es ist aber Aufgabe der Tatsacheninstanzen, diese entscheidungserhebliche Tatfrage zunächst - erforderlichenfalls durch Beweisaufnahme - zu klären. Erst wenn feststeht, daß die Wohnung der Bekl. in einem nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Zweifamilienhaus liegt, kann die vom Landgericht vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich sein und dem Kammergericht zum Erlaß eines Rechtsentscheides vorgelegt werden.