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Rechtsentscheidsvorlage

KG8 W RE Miet 3513/8319.08.1983RiM 1, 1055

BGB § 558 a Abs. 2 Nr. 4 ; MHG § 2 Abs. 2 Satz 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidsvorlage; grundsätzliche Bedeutung; entschiedene Rechtsfrage; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichswohnungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung in aller Regel dann nicht mehr zu, wenn sie bereits ausgelaufenes oder aber auslaufendes Recht betrifft und ihre Beantwortung mithin rechtliche Auswirkungen - wenn überhaupt - nur noch auf eine begrenzte Anzahl von Fällen haben könnte. (nichtamtlicher Leitsatz, Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben die Bekl. mit Schreiben v. 16. u. 24.11.1981 aufgefordert, einer Erhöhung der Kaltmiete auf 10,00 DM/m2/mtl. ab 1. April 1982 zuzustimmen. Die Kl. haben dieses Verlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für vergleichbare Wohnungen begründet, und zwar haben sie 14 Wohnungen aus 4 verschiedenen Gebäuden benannt: Die Bekl. haben dem Erhöhungsverlangen der Kl. nicht zugestimmt. Darauf haben die Kl. auf Zustimmung geklagt. Das AG hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kl. Berufung eingelegt. Das LG hat dem KG mit dem Beschluß vom 30. Mai 1983 folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Begründet der Vermieter sein Zustimmungsbegehren gemäß 2 Abs. 2 Satz 3 MHG (a. F. ) ordnungsgemäß, wenn zwar der rechnerische Durchschnitt der entsprechend der Entgelte für vergleichbare Wohnungen die Höhe des Mietzinses erreicht, zu dem er die Zustimmung verlangt, er aber auf weniger als drei Vergleichsentgelte in dieser Höhe hinweist? 2. Kommt es bejahendenfalls darauf an, ob die Mehrzahl der Vergleichsentgelte jeweils zumindest die Höhe des Mietzinses erreicht, zu dem der Vermieter die Zustimmung begehrt?

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Zur Begründung der Vorlage hat das LG ausgeführt: Die Kl. hätten nur zwei vergleichbare Objekte benannt, deren Mietzins die Höhe der Miete erreiche, zu der sie die Zustimmung verlangten. Dagegen ergebe der rechnerische Durchschnitt sämtlicher bezeichneten Vergleichsentgelte eine Kaltmiete von 10,56 DM/m2/mtl. Wäre die Frage zu 1) zu verneinen, so wäre das Zustimmungsverlangen nicht ordnungsgemäß begründet. Im Falle der Bejahung der Frage käme es auf die Beantwortung der Frage zu 2) an; denn wenn sie zu bejahen wäre, dann wäre das Erhöhungsverlangen gleichfalls nicht ordnungsgemäß begründet. Die Fragen seien von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beträfen nicht nur einen Einzelfall, sondern ihre Beantwortung sei für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam, insbesondere in Berlin, wo den Vermietern ein Mietspiegel zur Begründung ihres Erhöhungsverlangens nicht zur Verfügung stehe und sie daher nur auf Vergleichsobjekte hinweisen oder auf ein kostspieliges Gutachten eines Sachverständigen Bezug nehmen konnten. Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, zu dem Vorlagebeschluß Stellung zu nehmen. Die Bekl. haben vorgetragen: Wenn die Kl. die Mieterhöhung auf die Höhe von 10,- DM/m2/mtl. durch Mieten vergleichbarer Wohnungen rechtfertigen wollten, sei es erforderlich, die Vergleichswohnungen zu benennen, bei denen der Mietzins eine entsprechende Höhe habe. Die Ermittlung eines rechnerischen Durchschnitts trage der Vergleichbarkeit der Wohnungen hinsichtlich ihrer Lage, Art und Ausstattung nicht Rechnung, weil diese Elemente bei einer Durchschnittsberechnung nicht ausreichend berücksichtigt werden könnten. Eine Stellungnahme der Kl. liegt nicht vor. III. Der Senat ist befugt, die Entscheidung in den Gerichtsferien zu erlassen (OLG Karlsruhe WM 1982, 269). Der Erlaß eines Rechtsentscheids ist abzulehnen, weil die Vorlage unzulässig ist. Nach Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MRÄndG hat das Landgericht als Berufungsgericht einen Rechtsentscheid u. a. dann herbeizuführen, wenn bei seiner Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, die durch einen Rechtsentscheid noch nicht entschieden worden ist. Einer Rechtsfrage kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung in aller Regel dann nicht mehr zu, wenn sie bereits ausgelaufenes oder aber auslaufendes Recht betrifft, ihre Beantwortung mithin rechtliche Auswirkungen wann überhaupt - nur noch auf eine begrenzte Anzahl von Fällen haben könnte (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Mai 1983 - 8 W RE Miet 1734/82 -, GE 1983, 571). Hier betrifft die aus der konkreten Fallgestaltung abgeleitete Rechtsfrage ausgelaufenes Recht und entbehrt damit der grundsätzlichen Bedeutung. § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG (a. F.) gilt ab 1. Januar 1983 nicht mehr. Nach dieser Vorschrift genügte in der Regel die Benennung von drei Wohnungen anderer Vermieter, wenn der Vermieter sein Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen begründen wollte. Von der Rechtsprechung war gefordert worden, daß es sich bei den benannten Wohnungen um solche von drei verschiedenen Vermietern handeln müsse. Von diesem im Gesetz alter Fassung nicht ausdrücklich zum Ausdruck gekommenen Erfordernis geht das Landgericht ersichtlich - wenn auch unausgesprochen - bei seiner Fragestellung aus. Die seit dem 1. Januar 1983 geltende entsprechende Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG (n. F.), eingeführt durch das Gesetz zur Erhöhung des Angebots von Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1912/GVBl. 2241),

zum Ausdruck gekommenen Erfordernis geht das Landgericht ersichtlich - wenn auch unausgesprochen - bei seiner Fragestellung aus. Die seit dem 1. Januar 1983 geltende entsprechende Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG (n. F.), eingeführt durch das Gesetz zur Erhöhung des Angebots von Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1912/GVBl. 2241), lautet: Begründet der Vermieter sein Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, so genügt die Benennung von drei Wohnungen. Daß damit eine erhebliche Erleichterung des Erhöhungsverlangens des Vermieters beabsichtigt ist, ergeben die Gesetzesmaterialien, in denen zum Ausdruck gebracht wird, daß nunmehr drei Wohnungen aus dem Bestand des Vermieters selbst herangezogen werden können (BT-Drs. 9/2079 Seite 16). Genügt aber bereits die Benennung von drei Wohnungen aus dem Bestand des Vermieters, muß dies um so mehr gelten, wenn drei Wohnungen aus dem Bestand eines anderen Vermieters benannt werden können. Die vom Landgericht vorgelegte Rechtsfrage kann sich damit unter der Geltung des neuen Rechts für eine Fallgestaltung der zur Entscheidung anstehenden Art nicht mehr stellen. Die gesetzliche Änderung zeigt, daß dem Vermieter nicht durch zu strenge Anforderungen an die Begründung des Erhöhungsverlangens zu hohe verfahrensrechtliche Hürden in den Weg gelegt werden (BVerfGE 37, 132 = NJW 1974, 1499 Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl., C 102; Sternel, a. a. O., Rdnr. 176).