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Rechtsentscheidsvorlage

KG8 W ReMiet 6148/8303.01.1985RiM 2, 1578

BGB § 242 , § 280 Abs.1, § 281 Abs.1 Satz 1 , § 535 Abs. 1 ; § 535 , § 326 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidsvorlage; grundsätzliche Bedeutung; entschiedene Rechtsfrage; Altbauwohnraum; Schönheitsreparaturen, Ausgleichsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einer durch den Bundesgerichtshof - wenn auch außerhalb eines Rechtsentscheids - bereits entschiedenen Rechtsfrage kommt eine grundsätzliche Bedeutung Im Sinne von Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MRÄndG nicht mehr zu.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hat unter dem 14. November 1983 im vorliegenden Rechtsstreit beschlossen, einen Rechtsentscheid über folgende Rechtsfragen herbeizuführen:

1. Steht dem Vermieter preisgebundenen Altbauwohnraums ein auf Geld gerichteter Erfüllungsanspruch gegen den Mieter zu, der - entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung - bei Beendigung des Mietverhältnisses die fälligen Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt hat, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung grundlegend zu modernisieren und umzubauen, und dadurch die Schöheitsreparaturen zunichte gemacht würden? 2. Richtet sich im Falle der Bejahung obiger Frage die Höhe des Geldanspruchs nach

a) den Kosten, die die Renovierung verursacht hätte oder

b) den 4 % der Friedensmiete gemäß Nr. 3. a) der ersten Klarstellungsverlautbarung des Oberbürgermeisters der Reichshauptstadt Berlin vom 11. Januar 1938 (AmtsBl. Berlin Nr. 3 v. 16. Januar 1938, Seite 45) zur Berliner Mietsenkungsverordnung vom 22. Dezember 1937 (AmtsBl. Berlin Nr. 52 vom 28. Dezember 1937)?

Der Senat hat die Rechtsfrage zu 1) mit dem Beschluß vom 3. Februar 1984 dem Bundesgerichtshof in folgender Fassung zur Entscheidung vorgelegt:

Steht dem Vermieter preisgebundenen Altbauwohnraums bei Beendigung des Mietverhältnisses ein auf Geld gerichteter Ersatzanspruch gegen den vertraglich zur Tragung der Schönheitsreparaturen verpflichteten Mieter zu, wenn und soweit er den Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung zur Ausführung an sich fälliger Schönheitsreparaturen nach Treu und Glauben nicht geltend machen kann, weil er beabsichtigt, die Wohnung grundlegend zu modernisieren und umzubauen, und weil dadurch zwischenzeitlich vorgenommene Schönheitsreparaturen wieder zunichte gemacht würden?

Hinsichtlich der zweiten ihm vom Landgericht vorgelegten Rechtsfrage hat sich der Senat in diesem Beschluß, auf den Bezug genommen wird, die Entscheidung für den Fall vorbehalten, daß der Bundesgerichtshof die im Vorlagebeschluß des Senats gestellte Frage bejahen sollte.

Der Bundesgerichtshof hat am 30. Oktober 1984 folgenden Rechtsentscheid beschlossen:

Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.

In diesem Beschluß - VIII ARZ 1/84 -, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Bundesgerichtshof - wenn auch nicht im Wege des Rechtsentscheids - auch die Vorlagefrage zu 2) beantwortet, indem dort im wesentlichen ausgeführt wird: Die gebotene Interessenabwägung ergebe, daß die Geldforderung des Vermieters nicht über den Betrag hinausgehe, den der Mieter hätte aufwenden müssen, wenn er ohne Umbau seiner Vertragspflicht nachgekommen wäre. Sei anzunehmen, daß der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte hätte ausführen lassen dürfen, brauche er neben den Kosten für das notwendige Material nur den Betrag zu entrichten, den er für die Arbeitsleistung seiner Verwandten oder Bekannten hätte aufwenden müssen. Der Wert einer zulässigen Eigenleistung des Mieters sei zu schätzen; er werde im allgemeinen nur einen Bruchteil des Betrages ausmachen, den der Mieter bei Beauftragung eines Handwerkers hätte aufbringen müssen.

Durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Erlaß eines Rechtsentscheides zur Vorlagefrage 2) unzulässig geworden. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vorlage müssen noch in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem über diese sachlich entschieden werden soll (OLG Hamm, Beschluß vom 23. Juli 1982 - 4 ReMiet 3/82 in Müller-Oske-Becker-Blümmel, Rechtsentscheide im Mietrecht, im folgenden RiM, 1, 744 745; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. Dezember 1982 - 9 ReMiet 2/82 - in RiM 1, 871, 877). Diese Voraussetzungen sind nunmehr nicht mehr gegeben. Denn einer durch den Bundesgerichtshof - wenn auch außerhalb eines Rechtsentscheids - bereits entschiedenen Rechtsfrage kommt eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MRÄndG nicht mehr zu (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Juli 1984 - 4 ReMiet 8/83 - in WuM 84, 239; DWW 84, 218; ZMR 84, 407 [nur LS]; ZMR 85, 15).

Wollte das Landgericht hinsichtlich der Vorlagefrage zu 2) von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen - wofür derzeit keine Anhaltspunkte bestehen -, müßte es die Rechtsfrage zwecks Herbeiführung eines Rechtsentscheides nach Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MRÄndG erneut vorlegen, denn Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts im Sinne jener Bestimmung sind - wie im Abs. 1 Satz 3 a.a.O. - nicht nur Rechtsentscheide (vgl. BGH - Beschluß vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 6/83 - in RiM 2, 1233, 1235 f.)