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Rechtsentscheidsvorlage

BayObLG, 1. ZivilsenatREMiet 1/8612.06.1986RiM 2, 1762

3. MietRÄndG Art. III Abs. 1/BGB § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ; § 564 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidsvorlage; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf eines Familienangehörigen; berechtigtes Interesse wegen Wegfalls der Grunderwerbsteuerbefreiung; Kumulation von Kündigungsgründen.

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage ist von Amts wegen bei beiden Vorlagegründen zu prüfen, sowohl bei der Abweichung als auch bei der grundsätzlichen Bedeutung.

Grenzen der Veränderung oder Auslegung einer falsch gefaßten Rechtsfrage.

2. Wohnbedarf eines Familienangehörigen in bezug auf Eigenbedarf des Vermieters. Berechtigtes Interesse an einer Kündigung wegen drohenden Wegfalls der Grunderwerbsteuerbefreiung. Kumulation von Kündigungsgründen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. haben im Jahre 1982 eine Eigentumswohnung durch Kauf erworben, die der Bekl. bewohnt und die er von der Voreigentümerin durch Vortrag vom 28.7.1976 gemietet hatte. Die Wohnung besteht aus einem Zimmer, Kochnische, Bad und Diele mit Einbauschrank. Der Bekl. bewohnt dieses Appartement allein. Der neunzehnjährige Sohn der Kl. wohnt in deren Haus und hat ein Zimmer von 16 m2 Größe zur alleinigen Verfügung.

Mit Schreiben vom 20.1.1983 haften die Kl. dem Bekl. zusammen mit dem neu ausgefertigten Mietvertrag mitgeteilt, daß sie zum 1.1.1986 Eigenbedarf für ihren Sohn geltend machen; dieser werde die Wohnung dann beziehen. Die Kl. haben zunächst mit Schreiben vom 28.6.1985 das Mietverhältnis zum 31.3.1986 mit der Begründung gekündigt, daß sie die Wohnung für ihren Sohn benötigen, außerdem die Freistellung von der Grunderwerbsteuer entfallen würde, wenn nicht ein Familienangehöriger bis Ende 1987 die Wohnung beziehe und wenigstens ein Jahr darin wohne. Der Bekl. hat der Kündigung bereits am 1.7.1985 widersprochen. Am 16.7.1985 haben die Kl., vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein München, vorsorglich nochmals gekündigt, diesmal zum 30.4.1986 und mit einer erweiterten Begründung dafür, daß die Wohnung für den Sohn benötigt werde und die Grunderwerbsteuer von mehr als 8 000 DM im Verhältnis Monatsmiete von 390 DM einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil darstelle.

Das Amtsgericht München hat zunächst durch Versäumnisurteil der Räumungsklage stattgegeben. Nach Einspruch des Bekl. hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat die Entscheidung damit begründet, daß Eigenbedarf nicht bestehe, weil der Sohn der Kl. ausreichend untergebracht sei, und daß die Pflicht zur Zahlung der Grunderwerbsteuer kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 584 b BGB herbeiführe; denn ein solches Interesse könne nur dann bestehen, wenn bereits im Kündigungsschreiben eindeutig dargetan sei, daß der Wegfall der Steuerersparnis für die Kl. von besonderer Bedeutung sei. An einer solchen Darlegung fehle es.

Mit der Berufung verfolgen die Kl. den Räumungsanspruch weiter. In der Berufungsbegründung wird ausgeführt: Der Sohn der Kl., seit 19 85 Banklehrling, solle durch das kostenlose Wohnen im Appartement lernen, selbständig mit seiner Ausbildungsvergütung zu wirtschaften; dies liege auch im Interesse der Eltern. Da das Appartement sich im selben Stadtviertel wie das Haus der Kl. befindet, könnten die Kl. ihrem Sohn eine gewisse Hilfe bereitstellen und die Wohnung als eine Unterhaltsleistung bieten. Demgegenüber sei es dem 30jährigen Bekl. zuzumuten, einen Umzug auf sich zu nehmen; geeigneter Wohnraum zu vergleichbaren Preisen würde sogar im selben Haus laufend frei. Die Kl. berufen sich weiter auf den Nachteil, der durch den Wegfall der Grunderwerbsteuerbefreiung entstehe und beanstanden, daß das Amtsgericht die beiden vorgetragenen Gründe nur getrennt gewürdigt und nicht auf die Gesamtheit der vorgetragenen Gründe

für das berechtigte Interesse an der Kündigung abgestellt habe.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 16.4.1986 zum Rechtsentscheid folgende Rechtsfrage vorgelegt:

"Wird vom Vermieter eine Wohnung für einen Familienangehörigen im Sinne des § 564 b II Ziff. 2 BGB schon dann benötigt, wenn bei dem Familienangehörigen ein Nutzungswille besteht, ohne daß es auf dessen unzureichende Unterbringung ankommt und der Vermieter deshalb zur Deckung dieses Wunsches die Wohnung herausverlangt?"

In den Gründen ist ausgeführt: Der Sohn der Kl. sei im elterlichen Anwesen ausreichend untergebracht. Der Wegfall der Grunderwerbsteuerbefreiung rechtfertige die Kündigung nicht, weil die den Kl. erwachsenen wirtschaftlichen Nachteile unter Würdigung aller Umstände nicht für erheblich im Sinne des Rechtsentscheids vom 17. 10. 1983 (BayObLGZ 1983, 245) erachtet werden. Die Kammer vertritt die Ansicht, daß ein Eigenbedarf gemäß §564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB für Angehörige des Vermieters nicht bestehe, wenn diese bereits angemessen untergebracht sind; deshalb sei ein Nutzungswille der Angehörigen allein nicht ausreichend. Diese Auffassung habe auch das Kammergericht im Rechtsentscheid vom 25. 2.1981 (NJW 1981, 1048 = WM 1981, 82) vertreten und werde vom Bayerischen Obersten Landgericht geteilt, wie dessen Rechtsentscheid vom 17.12.1984 (Az. RE-Miet 6/84) zu entnehmen sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg habe jedoch entschieden (NJW 1986, 852 = WM 1986, 51), daß es für den Eigenbedarf bereits ausreiche, wenn bei den Familienangehörigen ein entsprechender Nutzungswille bestehe. Von diesem Rechtsentscheid wollte die Kammer abweichen.

II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zuständig (wird ausgeführt).

2. Ein Rechtsentscheid ergeht nicht. Die Vorlage ist unzulässig.

a) Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die Sachentscheidung des Berufungsgerichts unerheblich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der allgemeinen Meinung, daß von Amts wegen zu prüfen ist, ob die vorgelegte Rechtsfrage für die Sachentscheidung im Einzelfall erheblich sein kann (BayObLGZ 1970,169/170 f. = NJW 1970,1748; BayObLGZ 1980,363 = NJW 1981, 580 m. w. Nachw.; BayObLGZ 1983, 285/287). Daran fehlt es; denn das Landgericht hat die Rechtsfrage darauf ausgerichtet, ob der Vermieter eine Wohnung für einen Familienangehörigen im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB schon dann benötigt, wenn bei dem Familienangehörigen ein Nutzungswille besteht und der Vermieter die Wohnung herausverlangt, um diesen Wunsch des Familienangehörigen zu erfüllen ohne Rücksicht auf dessen unzureichende Wohnverhältnisse.

aa) Dem eindeutigen Wertlaut zufolge stellt das Landgericht auf den Willen des Familienangehörigen ab, hier dem des Sohnes, die herausverlangte Wohnung zu nutzen. Dies entspricht schon nicht dem Tatsachenvortrag der Kl. Sie haben die Kündigung damit begründet, daß sie selbst den Willen haben, ihrem Sohn die Wohnung kostenlos zur Verfügung zu stellen, um ihm das Selbständigwerden zu erleichtern, indem er lernen solle, mit seiner Ausbildungsvergütung zu wirtschaften. Außerdem wollen die Kl. damit einen Unterhaltsbeitrag leisten, der es ihrem Sohn ermöglicht, ohne Mietzahlung zu wohnen.

bb) Vor allem hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht auf den Willen des Sohnes abzustellen, sondern auf die persönlichen Umstände und den Willen der Kl. als Vermieter. Es hat vielmehr zu beurteilen, ob die Kl. die Wohnung für ihren Sohn als Familienangehörigen "benötigen" im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg stellt in seinem Rechtsentscheid vom 10. 12.1985 (NJW 1986, 852 - WM 1986, 51) unter 2 c ausdrücklich klar, daß es auf den Willen des Vermieters ankomme, den Wohnbedarf seines Familienangehörigen zu decken. Für diesen Eigenbedarf des Vermieters, seinem Familienangehörigen die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich (Palandt BGB 45. Aufl. § 564 b Anm. 7 a bb) zu überlassen, genügen vernünftige oder jedenfalls nicht unsinnige Gründe (vgl. MünchKomm BGB § 564 b RdNr. 57 und Schulte in Anm. zu BVerfG JZ 1985,528/531), wobei es aber auf die Person und die Vorstellungen des Vermieters, nicht die des Familienangehörigen ankommt. Hierfür ist ein Wohnbedarf des Hausstands-, oder Familienangehörigen ein wichtiger, aber nicht der einzige Gesichtspunkt der den Eigenbedarf rechtfertigen kann (vgl. BayObLGZ 1982,135 NJW = 1982, 1159).

cc) Das Landgericht kann für seine Absicht, die Voraussetzungen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB zu verneinen, sich im vorliegenden Fall nicht auf die Rechtsentscheide des Kammergerichts vom 26. 5. 1981 (NJW 1981, 1048 = WM 1981, 82) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom

17. 12. 1984 (ZMR 1985, 96 = WM 1985, 50) berufen.

(1) Das Kammergericht hatte zu entscheiden, ob es für ein berechtigtes Interesse genügt, wenn der Erwerber eines Hauses und nunmehrige Vermieter die Kündigung allein damit begründet, daß er das Haus erworben habe, um in Ihm als Eigentümer zu wohnen und nicht mehr Mieter sein zu müssen. Anders ist es im vorliegenden Fall, denn die Kl. wollen nicht in die erworbene Eigentumswohnung einziehen, sondern sie zu anderen Zwecken, nämlich für Ihren Sohn verwenden.

(2) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in dem genannten Rechtsentscheid lediglich die Anforderungen an das Kündigungsschreiben festgelegt, wenn eine Eigentumswohnung zur eigenen Nutzung erworben wird. Der Senat hat hierzu beschlossen, daß es genüge, wenn der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben so ausführlich bezeichnet wird, daß er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Zum berechtigten Interesse im Sinne von § 564 b BGB hat der Senat in diesem Rechtsentscheid nichts ausgesagt, auch nicht erkennen lassen, zu welcher Ansicht er neige.

b) Eine andere Entscheidung kann der Senat hier auch nicht auf dem Weg herbeiführen, daß er die Vorlagefrage berichtigt oder ergänzt. Dies wäre nach ständiger Rechtsprechung des Senats möglich (BayObLGZ 1982, 173/176 m. w. Nachw.; BayObLG Rechtsentscheid vom 25. 3.1986 Az. REMiet 4/85 S. 6 m. w. Nachw.), wenn die Rechtsfrage in ihrem Kern nicht verändert wird.(vgl. BGH NJW 1984, 2466) und wenn der Erlaß eines Rechtsentscheids zweckmäßig wäre (OLG Karlsruhe NJW 1984, 373 m. w. Nachw,). Das trifft hier nicht zu. Das Landgericht hat die Vorlage auch in den Gründen eindeutig auf den Nutzungswillen des Familienangehörigen ausgerichtet und erkennen lassen, daß es seine rechtliche Prüfung nicht auf den Bedarf der Kl. als Vermieter erstreckt hat. Es erscheint durchaus möglich, daß das Landgericht nach einer neuen Auseinandersetzung mit dem Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg und womöglich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (JZ 1985,528) seine Absicht aufgibt, vom Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg abzuweichen, wenn es die Interessen der Vermieter und Ihre schon bei Erwerb der Eigentumswohnung dem Mieter gegenüber schriftlich geäußerte Absicht einer eigenen Verwendung der Wohnung von 1986 an berücksichtigt. Außerdem ist das Landgericht noch nicht auf die Rüge in der Berufsbegründung eingegangen, daß eine gebotene Gesamtwürdigung aller die Kündigung begründeten Umstände unterblieben sei (vgl. Palandt 564 b Anm. 5 b). Dessenungeachtet würde es auch den Kern der vorgelegten Rechtsfrage entscheidend berühren, wenn der Senat sie so verändern würde, daß er entscheiden könnte, ob eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß Art. III Abs. 1 Satz 3 des 3. MietRÄndG geboten oder ob der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zu folgen sei

c) Die Vorlage des Landgerichts ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zulässig (Art. III Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des 3. MietRÄndG). Auch das steht unter dem Vorbehalt der Entscheidungserheblichkeit (allg. Meinung; vgl. z. B. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 44. Aufl. Anh. § 544 Anm. 2 2. Abs. am Anfang). Außerdem hat die vorgelegte Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung, weil dafür, ob ein Eigenbedarf im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB vorliegt offenbar wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein auf die Person des Vermieters abgestellt wird, nicht auf den Nutzungswillen seines Familienangehörigen. Es ist daher nicht zu erkennen, daß die vorgelegte Rechtsfrage in Zukunft eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen werde; denn die Rechtsfrage wird nicht unterschiedlich beantwortet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

(Rechtsentscheid abgelehnt)