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Rechtsentscheidsvorlage

BayObLG, 1. ZivilsenatRE-Miet 1/9306.05.1993GE 1993, 705

BGB § 307; AGBG § 6, § 309; ZPO § 541 a.F.

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Rechtsentscheidsvorlage; Vorlagevoraussetzung; Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage; Fälligkeitsklausel; Aufrechnungsausschlussklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird in einem Mietvertrag über Wohnraum eine Formularklausel verwendet, wonach der nach Monaten festgesetzte Mietzins spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats im voraus zu zahlen ist, so ist diese Klausel nicht deshalb unwirksam, weil in einer weiteren Formularklausel des Vertrages die Aufrechnung mit anderen Forderungen als solchen nach § 538 BGB als ausgeschlossen gilt, soweit die Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Bekl. mietete im Jahr 1987 in einem Anwesen von der Eigentümerin mit zwei getrennten Formularmietverträgen eine Wohnung und Gewerberäume. Der Wohnraummietvertrag enthält u. a. folgende Klauseln:

"Der Mietpreis ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats an den Vermieter ... kostenfrei im voraus zu zahlen. ... Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. ...

Der Mieter kann mit einer Forderung nach § 538 BGB aufrechnen oder we-gen einer solchen Forderung das Zurückbehaltungsrecht ausüben. Eine Aufrechnung oder das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts ist aber nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Absicht einen Monat vor Fäl ligkeit des Mietzinses schriftlich anzeigt.

Eine Aufrechnung mit einer anderweitigen Forderung gilt als ausgeschlossen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist."

In der Folgezeit ging die Miete für die Wohnung trotz Mahnung der Vermie-terin wiederholt erst mehrere Tage nach dem vertraglich festgelegten Ter-min auf dem für die Mietzahlung benannten Konto ein. Unter anderem des-halb kündigte die Vermieterin (und nunmehrige Kl.) beide Mietverhältnisse zum 28. Februar 1992.

Das Amtsgericht hat den Bekl. zur Räumung sowohl der Wohnung als auch der Gewerberäume verurteilt. Es hat die Kündigung für wirksam erachtet. Hinsichtlich der Kündigung der Wohnräume hat es sich darauf gestützt, daß der Bekl. seine vertraglichen Verpflichtungen durch die verspäteten Mietzahlungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt habe (§ 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB) und daher ein berechtigtes Interesse der Kl. an einer Beendigung des Mietverhältnisses bestehe. Mit der Berufung wendet sich der Bekl. nur noch gegen die Verurteilung zur Räumung der Wohnung. Das Landgericht hat am 20. November 1992 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgenden Fragen einzuholen:

1. Ist die Formularklausel:

"Eine Aufrechnung mit einer anderweitigen Forderung gilt als ausgeschlossen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist"

wirksam, wobei der Begriff "anderweitige Forderung" im Gegensatz steht zu einer Forderung nach § 538 BGB?

2. Falls die Frage zu 1) bejaht wird:

Ist dann die in dem gleichen Mietvertragsformular enthaltene Mietvertragsvorauszahlungsklausel:

"Der Mietpreis ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats an den Vermieter ... kostenfrei im voraus zu zahlen ...

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an"

wirksam?

3. Falls die Frage zu 1) verneint wird:

Muß sich der Verwender der Aufrechnungsklausel nicht so behandeln las-sen, als sei die Klausel wirksam (§ 5 AGBG) und ist dann die Vorauszahlungsklausel unwirksam?

Zur Begründung hat es ausgeführt, es beabsichtige der Berufung stattzugeben, da es die Vorauszahlungsvereinbarung im Zusammenhang mit der formularmäßigen Aufrechnungsbeschränkung jedenfalls dann für unwirksam halte, wenn die Aufrechnungsbeschränkung wirksam sei. Es folge in soweit der Auffassung des Landgerichts München I (WuM 1991, 389) und des Oberlandesgerichts München (WuM 1992, 232). Es tendiere jedoch dazu, lediglich die Aufrechnungsbeschränkung als unwirksam anzusehen, so daß die Vorauszahlungsvereinbarung dann isoliert wirksam bleibe. Die Frage stehe auch in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht zur Entscheidung an, ihr komme deshalb und auch im Hinblick auf weitere zu erwartende Verfahren grundsätzliche Bedeutung zu.

Von den Parteien hat sich nur die Kl. geäußert. Sie hält die vorgelegten Rechtsfragen nicht für entscheidungserheblich.

II. 1. Die Vorlage, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zu ent-scheiden hat (BayObLGZ 1991, 348/350 und ständige Rechtsprechung des Senats), ist statthaft. Die übrigen Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids sind allerdings nur zum Teil gegeben.

a) Das Landgericht hat in der Begründung des Vorlagebeschlusses nicht alle für die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfragen we-sentlichen Umstände dargelegt.

aa) Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klausel, daß es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Ein-gang des Geldes ankommt, für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung hat. Ein Rechtsentscheid zu Nr. 2 letzter Absatz der Vorlagefragen er-geht daher nicht. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit der Klausel aus-geht, ist der Bekl. nach seinem eigenen Vortrag der Verpflichtung zur recht-zeitigen Absendung des Geldes wiederholt nicht nachgekommen. So hat er in der Zeit bis September 1988 den Absendungstermin trotz mehrerer Mahnungen wiederholt um mehrere Tage überschritten. Gleiches gilt bei den Zahlungen für Mai und Juli 1990, also zwei Monate, die der hier maß-gebenden Kündigung unmittelbar vorausgingen. Unter diesen Umständen hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob diese Verstöße aus seiner Sicht für die Bejahung eines berechtigten Inter-esses nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB ausreichen oder nicht. Die Auffassung des Landgerichts hierzu kann auch nicht ohne weiteres den Akten entnommen werden (vgl. dazu BayObLGZ 1981, 1/3). Unter diesen Umständen ist dem Senat bezüglich dieser Klausel die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfragen nicht möglich, so daß ein Rechtsentscheid insoweit nicht ergehen kann (vgl. Landfermann/Heerde, RES VIII Einführung S. 31 m. w. N.).

bb) Das Landgericht ist auch nicht darauf eingegangen, ob es im übrigen - die Wirksamkeit der Vorauszahlungsklausel unterstellt - die Voraussetzungen für eine Kündigung der Wohnräume für gegeben erachtet, sowie darauf, ob aufgrund der hierzu in den beiden Mietverträgen getroffenen In dividualvereinbarung die inzwischen von dem Bekl. akzeptierte Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages über die Gewerberäume auch die Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages über die Wohnräume zur Folge hat. Die Auffassung des Landgerichts zu diesen Fragen ist jedoch aus den Akten eindeutig zu entnehmen. Dies genügt (vgl. BayObLGZ 1981, 1/3 und 1984, 299/301). Die Auffassung ist auch unter Beachtung der dem Senat gezogenen Grenzen der Überprüfung (vgl. BayObLGZ 1987, 36/38) nicht zu beanstanden.

b) Entscheidungserheblich ist nur die Frage, ob die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlungsklausel im konkreten Zusammenhang mit den weite-ren mietvertraglichen Bestimmungen wirksam ist. Denn von ihrer Beantwortung kann die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Entscheidung des Rechtsstreits abhängen. Daß das Landgericht diese Frage zur Entscheidung stellen wollte, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Zusammenhang der vorgelegten Rechtsfragen sowie aus der Begründung des Vorlagebeschlusses. Dagegen bilden die Wirksamkeit der Aufrechnungsklausel (Frage 1) bzw. die Unterstellung ihrer Wirksamkeit nach § 5 AGBG (Frage 3, 1. Halbsatz) lediglich Vorfragen für die Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage. Ihre gesonderte allgemeine Beantwortung im Rahmen eines Rechtsentscheids mit der diesem zukommenden Bindungswirkung ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich.

c) Soweit die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfragen zu bejahen ist, handelt es sich um Fragen, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergeben (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 15. März 1993, WuM 1993, 176, teilweise abgedruckt auch in MDR 1993, 336). Sie sind auch noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden. Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in dem erwähnten Beschluß vom 15. März 1993 ausgeführt, eine wohnungsmietvertragliche Formularklausel, durch die sich der Mieter verpflichtet, die Miete im voraus zu zahlen, werde nicht dadurch im Sinn von §§ 9 ff. AGBG unwirksam, daß eine wei-tere Formularklausel die Aufrechnung gegen eine Mietforderung nur bei vorheriger schriftlicher Anzeige der Abrechnungsabsicht zuläßt. Die vorgelegte Rechtsfrage wäre aber durch diesen Rechtsentscheid nur entschieden im Sinne von § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie von seiner Bin-dungswirkung erfaßt würde. Der Umfang der Bindungswirkung ist anhand des Entscheidungssatzes unter Heranziehung der tragenden Entscheidungsgründe zu ermitteln (BayObLGZ 1990, 301/303 und BayObLGZ, RES V 3. MietRÄndG Nr. 68). Nach diesen Grundsätzen wollte das Ober-landesgericht Hamm die Frage der Wirksamkeit der Vorauszahlungsklausel gerade nicht für die hier vorliegende Klauselkombination entscheiden. Zwar entspricht die Vorauszahlungsklausel ihrem Inhalt nach derjenigen, über die auch das Oberlandesgericht Hamm zu befinden hatte. Die Auf-rechnungsklausel geht jedoch hier wesentlich weiter als diejenige, die zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm stand. Denn sie gestattete die Aufrechnung nur mit Forderungen im Sinn des § 538 BGB sowie mit un-bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Schon der Ent-scheidungssatz des Oberlandesgerichts Hamm erfaßt diese Klausel nicht. Darüber hinaus zeigen die tragenden Gründe der Entscheidung, insbesondere die Ausführungen zur Frage einer Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen einer Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 1992 (WuM 1992, 232), daß das Ober-landesgericht Hamm seine Entscheidung bewußt auf die ihm vorliegende Aufrechnungsklausel beschränkt hat.

d) Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, denn sie ist bereits wiederholt aufgetreten (vgl. neben der Ent-scheidung des Oberlandesgerichts München, a. a. O., z. B. die Entscheidungen LG Berlin, WuM 1992, 605 und WuM 1993, 186; LG Köln, WuM 1992, 541; LG Bremen, WuM 1993, 181; LG Hamburg, WuM 1993, 188) und wird sich auch in Zukunft in gleicher Weise wiederholt stellen. Die Fra-ge wird in der Rechtsprechung (vgl. nur die jedenfalls in der Argumentation unterschiedlichen bereits erwähnten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München und des Oberlandesgerichts Hamm) und Literatur (vgl. die Anmerkungen zum Urteil des Oberlandesgerichts München von Geldmacher, WuM 1992, 585 einerseits, Zoller, BB 1992, 1750 und Gerauer, ZMR 1992, 287 andererseits; ferner Stürzer, DWW 1993, 67) unterschiedlich beantwortet.

e) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 541 Abs. 1 Satz 3 ZPO liegen nicht vor. Zwar scheidet eine Vorlage nicht schon deshalb aus, weil die bereits mehrfach erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 1992 (WuM 1992, 232), in der die Wirksamkeit der Vorauszahlungsklausel im Zusammenhang mit der Aufrechnungsklausel verneint wurde, im Verbandsklageverfahren nach § 13 ff. AGBG und nicht im Rechtsentscheidsverfahren ergangen ist (vgl. BGHZ 89, 275/279 und Landfermann/Heerde, RES VIII Einführung S. 28 m. w. N.). Je-doch deckt sich die Fragestellung, über die das Oberlandesgericht München zu befinden hatte, in einem wesentlichen Punkt nicht mit derjenigen, die nunmehr dem Senat zur Entscheidung vorliegt. Wie der Begründung der Entscheidung des Landgerichts München I (WuM 1991, 389/390), die dem Urteil des Oberlandesgerichts München zugrunde liegt und auf die in diesem Urteil Bezug genommen wird, zu entnehmen ist, war dort Verfahrensgegenstand ausschließlich die Wirksamkeit der Vorauszahlungsklausel. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gingen bei ih-rer Entscheidung über die Verwendung der Vorauszahlungsklausel von der Wirksamkeit der (nicht angegriffenen) Aufrechnungsklausel aus. Die Frage, ob bei einem Zusammentreffen beider Klauseln einer der beiden der Vorrang gebührt in dem Sinn, daß sie als wirksam, die andere als un-wirksam zu behandeln ist, stellte sich den beiden Gerichten von ihrem Aus-gangspunkt her nicht. Demgegenüber ist diese Frage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die Vorauszahlungsklausel begegnet für sich genommen nach der ganz herrschenden Auffassung, der sich der Senat anschließt, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OLG Hamm, WuM 1993, 176/177; LG München I, WuM 1991, 389/390; Zoller, BB 1992, 1750/1751 m. w. N.; Geldmacher, WuM 1992, 585/586). Die Frage ihrer Wirksamkeit stellt sich, auch nach der Meinung des Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München in den fraglichen Entscheidungen nur, soweit die Klausel im Zu-sammenhang mit einer Aufrechnungsklausel verwendet wird. Bei einer solchen gegenseitigen Abhängigkeit beider Klauseln ergibt sich jedoch, wie dies zutreffend auch das vorlegende Gericht erkannt hat, zwangsläufig die Frage des Vorrangs einer der beiden Klauseln, d. h. die Frage, ob die Vorauszahlungsklausel bei einem Zusammentreffen mit der Aufrechnungsklausel deshalb weiterhin als wirksam behandelt werden muß, weil die in dem Zusammenwirken beider Klauseln liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners schon auf der Ebene der Aufrechnungsklausel abgefangen werden kann, sei es durch eine einschränkende Auslegung dieser Klausel (so LG Berlin, WuM 1993, 186), sei es mit der Folge ihrer Unwirksamkeit (so wohl OLG Hamm, a. a. O., S. 178). Diese Frage ist, wie unter 2 dargelegt wird, nach Auffassung des Senats zugun-sten der Vorauszahlungsklausel zu entscheiden. Sie war nicht Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 1992 und konnte schon im Hinblick auf den im Verbandsklageverfahren geltenden Grundsatz der "kundenfeindlichsten" Auslegung von Formularklauseln (vgl. BGHZ 91, 55/61 und BGH, NJW 1992, 3158/3161; Ulmer/Brand-ner/Hensen, AGB 7. Aufl. § 13 Rn. 10 m. w. N.) auch nicht Gegenstand die-ses Verfahrens sein.

2. Der Senat beantwortet die vorgelegten Rechtsfragen, soweit sie einem Rechtsentscheid zugänglich sind, wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich ist. Er schließt sich auch für die ihm vorliegende Klauselkombination der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm in der Entscheidung vom 15. März 1993 an, daß in den Fällen, in denen sich die Unangemessenheit einer allgemein üblichen und für sich genommen nicht zu beanstandenden mietvertraglichen Vorauszahlungsklausel ergibt, der Vorauszahlungsklausel der Vorrang zukommt, so daß die darin enthaltene ver-tragliche Regelung weiterhin gültig bleibt (III. 3. c der Entscheidungsgründe, WuM 1993, 176/178).

a) Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß bei Be-urteilung der Frage, ob der Vertragspartner des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine einzelne Bestimmung dieser Bedingungen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, der gesamte Inhalt des Vertrages zu berücksichtigen ist (BGHZ 106, 259/263; Soergel/Stein, 12. Aufl., § 9 AGBG Rn. 6 m. w. N.). Daher kann auch das Zusammentreffen mehrerer für sich genommen un-bedenklicher Klauseln zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen (BGHZ 108, 52/55; Soergel/Stein, a. a. O., m. w. N.). Welche Rechtsfolgen sich in einem solchen Fall für die Wirksamkeit der be-troffenen Klauseln in bereits abgeschlossenen Verträgen ergeben, ist bis-her nicht abschließend geklärt. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, unwirksam seien alle betroffenen Klauseln. Zwar entfalle die Unwirksamkeit schon bei Wegfall eine Klausel, es sei aber nicht Sache des Ge-richts auszusuchen, welche von mehreren Klauseln bestehen bleiben soll-ten (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 2. Aufl. § 9 Rn. 133; ebenso im Ergebnis LG Köln, WuM 1992, 541/542 und Geldmacher, WuM 1992, 585/586).

b) Dieser Auffassung vermag der Senat für Fallgestaltungen wie die vor-liegenden nicht zu folgen.

aa) Ist eine einzelne Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so richten sich die Folgen für den Vertrag im übrigen nach § 6 AGBG. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift führt die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht zur Unwirksamkeit der übrigen. Für den Inhalt des Vertrages sind dann die gesetzlichen Vorschriften maßgebend (§ 6 Abs. 2 AGBG). Im Individualprozeß ist es allerdings zulässig, für die Lückenfüllung in bestimmtem Umfang auch auf die Regeln der ergänzenden Ver-tragsauslegung gemäß §§ 157, 242 BGB zurückzugreifen (BGHZ 90, 74 und 2107, 273/276; Palandt/Heinrichs, 52. Aufl. § 6 AGBG Rn. 6 m. w. N.).

bb) In der Rechtsprechung und Literatur ist ferner anerkannt, daß trotz der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer geltungserhaltenden Reduktion Klauseln unter bestimmten Voraussetzungen auch dann für unwirksam erachtet werden können, wenn sie in einzelnen Aspekten gegen die Wertungen der §§ 9 ff. AGBG verstoßen (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorbem. vor § 8 AGBG Rn. 10 und Ulmer/Brandner/Hensen § 6 AGBG Rn. 15, jeweils m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer solchen einschränkenden Auslegung insbesondere für allgemein übliche Klauseln be jaht, die im Geschäftsverkehr in zulässiger Weise gehandhabt werden (BGHZ 92, 396/398). Darin kommt der Gedanke zum Ausdruck, daß eine allgemein akzeptierte und in ihrem wesentlichen Anwendungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nicht schon deshalb insgesamt für unwirksam erachtet werden soll, weil ihre zu weite Fassung in für die praktische Anwendung nicht relevanten Einzelfällen zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der §§ 9 ff. AGBG führen kann.

cc) Der Senat ist sich dessen bewußt, daß diese Grundsätze nicht ohne Einschränkung auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Ins-besondere geht es bei der Frage, ob bei einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners durch das Zusammenwirken mehrerer Klauseln eines Vertragswerkes einzelnen dieser Klauseln der Vorrang zu-kommt, nicht unmittelbar um die in § 6 Abs. 2 AGBG geregelte Frage der Lückenfüllung bei Unwirksamkeit einzelner Formularbestimmungen. Auch sind die in der Rechtsprechung für eine ergänzende Vertragsauslegung im Rahmen des § 6 Abs. 2 AGBG (vgl. insbesondere BGHZ 107, 273/276) so-wie für die einschränkende Auslegung von Formularklauseln (vgl. BGHZ 92, 396/398) entwickelten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang gegeben. Gleichwohl ähnelt die vorliegende Fallgestaltung den angesprochenen Problembereichen in so wesentlichen Aspekten, daß die Heranziehung dieser Grundsätze sachgerecht erscheint.

Die Vorauszahlungsklausel betrifft die regelmäßig zu leistende Mietzins-zahlung und damit unmittelbar das für den Vertrag zentrale Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Diesem Aspekt kommt bei einem langfristig angelegten Schuldverhältnis wie dem Wohnraummietverhältnis besondere Bedeutung zu. Bei der Klausel handelt es sich, worauf das OLG Hamm (a. a. O., S. 177) zutreffend hinweist, um eine allgemein anerkannte und seit Jahrzehnten übliche Formularbestimmung, die unter dem Aspekt der Vertragsgerechtigkeit keinen Bedenken begegnet und die durch ihren langjährigen unbeanstandeten Gebrauch der Verkehrssitte (§ 157 BGB) angenähert ist. Die Zweifel an ihrer Wirksamkeit ergeben sich allein aus der Benachteiligung des Mieters im Zusammenhang mit Rückzahlungsansprüchen wegen Mietminderung, also einer im Vergleich zum übrigen An-wendungsbereich der Klausel seltenen und atypischen Fallgestaltung. Da-gegen sind der Zulässigkeit einer Aufrechnungsklausel von vornherein durch den Gesetzgeber Grenzen gesetzt (vgl. § 552 a BGB), vor allem wenn es sich um eine Formularklausel handelt (vgl. § 11 Nr. 3 AGBG). Auch im Rahmen der Anwendung der Aufrechnungsklausel handelt es sich bei der hier maßgebenden Fallgestaltung um eine eher am Rande lie-gende Konstellation. Hätten die Vertragsparteien die (erst in jüngster Zeit problematisierte) Unvereinbarkeit beider Klauseln in diesem engen Anwendungsbereich erkannt, so kann davon ausgegangen werden, daß sie für diesen seltenen Fall entweder das Aufrechnungsverbot ausdrücklich eingeschränkt oder aber auf dieses Verbot verzichtet hätten. Diesem As-pekt ist - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Hamm - auch bei der Entscheidung der Frage, in welcher Weise der durch die gleichzeitige Verwendung beider Klauseln in einem bereits abgeschlossen Vertrag ent-stehende Konflikt zu lösen ist, Rechnung zu tragen. Dies entspricht auch dem Gebot der Rechtssicherheit. Ob hierbei eine einschränkende Auslegung der Aufrechnungsklausel in Betracht kommt (so LG Berlin, WuM 1993, 190), oder ob die Aufrechnungsklausel insgesamt als unwirksam be-handelt werden muß (vgl. dazu OLG Hamm, a. a. O.), kann im Rahmen des vorliegenden Rechtsentscheids dahinstehen, da diese Frage nicht entscheidungserheblich ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zweifel an der Wirksamkeit einer Formularklausel, wonach die Miete monatlich im voraus zu zahlen ist, war nach dem Rechtsentscheid des OLG Hamm (GE 1993, 365) und dem Urteil des LG Berlin (GE 1993, 375) weitgehend beseitigt. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 9 AGB-Gesetz scheidet auch dann aus, wenn die Vorauszahlungsklausel mit einer Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit Gegenansprüchen des Mieters verbunden ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Rechtsentscheid vom 6. Mai 1993 hat das Bayerische Oberste Landesgericht sich dieser Auffassung ausdrücklich angeschlossen und erklärt, rechtliche Bedenken könnten allein die Formularklausel betreffen, die die Aufrechnungsmöglichkeit einschränkt. Das Gericht sah sich trotz des Rechtsentscheids des OLG Hamm nicht an einem neuerlichen eigenen Rechtsentscheid gehindert, da die Formularklausel hinsichtlich der Aufrechnungsbeschränkung einen anderen Wortlaut hatte als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Damit dürfte feststehen: Unabhängig von der Tragweite und Wirksamkeit einer Aufrechnungsbeschränkung ist eine gleichzeitig vereinbarte Vorauszahlungsklausel stets wirksam. Damit ist ein Stückchen Rechtssicherheit wiedergewonnen, was gerade im Mietrecht besonders wichtig ist.