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Rechtsentscheidsvorlage

BayObLGRE-Miet 1/9713.06.1997GE 1997, 1023

BGB § 166, § 307, § 308 Nr. 6, § 558a Abs. 1; MHG § 2 Abs. 2 Satz 1; AGBG § 9 Abs. 1, § 10 Nr. 6; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1 a.F.

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Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidsvorlage; Mieterhöhungsverlangen; Zugang; Vollmachtsklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Bundesgerichtshof wird die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist hinsichtlich des Zugangs eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG eine im Mietvertrag enthaltene gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen durch eine im verwendeten Vordruck vorformulierte Klausel mit folgendem Wortlaut wirksam:

"Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge."?

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Landgericht hat beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Frage einzuholen:

Ist hinsichtlich des Zugangs eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG eine im Mietvertrag enthaltene gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen durch eine im verwendeten Vordruck vorformulierte Klausel mit folgendem Wortlaut wirksam:

"Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge."

Es ist der Auffassung, das an alle drei Mieter gerichtete Mieterhöhungsverlangen sei wirksam. Ein Zugang an die Bekl. zu 2 sei im Hinblick auf die in § 16 Abs. 2 des Mietvertrages vereinbarte gegenseitige Bevollmächtigung der Bekl. zur Entgegennahme vom Vermietererklärungen nicht erforderlich gewesen. In der Mitteilung über den Auszug der Bekl. zu 2 aus dem Jahr 1991 liege kein Widerruf der Vollmacht. Die Kammer könne jedoch nicht auf dieser Grundlage entscheiden, weil das Oberlandesgericht Celle am 29.12.1989 eine vergleichbare Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AGBG für unwirksam gehalten habe. Folge man dieser Auffassung, so sei das Erhöhungsverlangen unwirksam, die Berufung sei zurückzuweisen.

II. 1. Die Vorlage an das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. BayOb-LGZ 1991, 348/350) ist statthaft (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. BayObLGZ 1989, 319/321) und auch im übrigen zulässig.

a) Die vorgelegte Rechtsfrage ergibt sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn sich die Rechtsfrage mit der Vereinbarkeit einer für Wohnraummietverträge typischen Formularklausel mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes befaßt (OLG Celle WuM 1996, 202/203). Kommt die Klausel wie hier nicht nur in Wohnraummietverträgen vor, so ist der durch § 541 ZPO geforderte wohnraummietrechtliche Bezug jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Klausel im Wohnraummietrecht zusätzliche Bedeutung gewinnen kann und dort im Hinblick auf die wohnraummietrechtlichen Sondervorschriften eine besondere Wirksamkeitsprüfung erfordert (OLG Hamm in Landfermann/Heerde Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen - RES - Band IX § 551 BGB Nr. 1; vgl. auch BayObLGZ 1997 Nr. 26). Ein solcher Bezug ist hier gegeben. Denn die Klausel hat gerade auch und vor allem Bedeutung in dem ausschließlich für die Wohnraummiete vorgesehenen Mieterhöhungsverfahren gemäß § 2 MHG, weil dort der Zugang des Erhöhungsverlangens an alle Mieter gefordert wird (Palandt/Putzo BGB 56. Aufl. § 2 MHG Rn. 27). Die Beantwortung der Vorlagefrage hat daher auch den speziellen Zielsetzungen des Wohnraummietrechts Rechnung zu tragen.

b) Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Hierbei hat der Senat grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Landgerichts auszugehen, er kann diese nur in eingeschränktem Umfang überprüfen (vgl. BayObLGZ 1987, 36/38; Landfermann/Heerde RES X Einführung S. 33 m.w.N.).

Ist das Mieterhöhungsverlangen zulässig, hat das Landgericht in die Sachprüfung einzutreten und gegebenenfalls Beweise zu erheben. Anderenfalls ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Für die Entscheidung kommt es daher auf die Zulässigkeit des Mieterhöhungsverlangens an. Das Landgericht nimmt an, sie sei gegeben, wenn die Wirksamkeit der Vollmachtsklausel bejaht wird.

Allerdings hätte es nicht fern gelegen, in dem Schreiben der Bekl. vom 9.3.1991 einen Widerruf der Vollmacht zu sehen (vgl. Behrens, Beteiligung mehrerer Mieter am Mietverhältnis, S. 204). Das Landgericht hat sich jedoch mit dieser Frage befaßt und eine solche Auslegung des Handelns der Bekl. mit vertretbarer Begründung abgelehnt. Der Frage, ob die Vollmacht durch den Auszug der Bekl. zu 2 sowie durch die Anzeige dieses Umstands an die Kl. im Schreiben vom 9.3.1991 erloschen ist (§ 168 Satz 1, § 170 BGB), ist das Landgericht nicht nachgegangen. Nach allgemeiner Meinung richtet sich jedoch die Dauer einer Vollmacht in erster Linie nach dem Inhalt der Vollmacht selbst, sofern darin über das Erlöschen ausdrücklich oder doch stillschweigend aufgrund der Begleitumstände unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte Näheres bestimmt ist (BGB RGRK/Steffen 12. Aufl., MünchKomm/Schramm BGB 3. Aufl., je § 168 Rn. 1). Hier liegt der Sinn der Vollmachtsklausel gerade auch darin, den Mietvertragsparteien für den Fall des Auszugs eines Mieters die Abgabe und den Empfang der im Rahmen des Mietverhältnisses anfallenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Mitteilungen dadurch zu erleichtern, daß diese auf die in der Wohnung verbliebenen, für den Vermieter ohne weiteres erreichbaren Mieter beschränkt werden können. Daher spricht der Zweck der Vollmacht dafür, daß diese, sofern sie nicht widerrufen wird, für die Dauer des Mietverhältnisses fortbestehen soll.

c) Hält das Landgericht, wie von ihm beabsichtigt, die Vollmachtsklausel - sei es auch nur hinsichtlich der Vollmacht zum Empfang von Willenserklärungen - für wirksam, so weicht es von dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.12.1989 (WuM 1990, 103) ab.

aa) Das Oberlandesgericht Celle stellt in dieser im Verbandsklageverfahren gemäß §§ 13 ff. AGBG ergangenen Entscheidung fest, daß folgende Klausel gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt:

Die Mieter bevollmächtigen sich untereinander in der Weise, daß jeder von ihnen allein berechtigt ist, Willenserklärungen mit Wirkungen für alle entgegenzunehmen oder abzugeben. (Das gilt nicht für Kündigungen und Mieterhöhungserklärungen des Vermieters.)

Diese Klausel entspricht zwar nicht wörtlich der Vollmachtsklausel, die dem Vorlagebeschluß zugrunde liegt. Gleichwohl handelt es sich, soweit die Klauseln am Maßstab des AGB-Gesetzes zu überprüfen sind, um dieselbe Rechtsfrage im Sinne von § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn diese Voraussetzung ist bereits dann gegeben, wenn die vorgelegte Rechtsfrage mit der bereits entschiedenen Rechtsfrage ihrem wesentlichen Inhalt nach identisch ist (BGH WuM 1984, 4 = NJW 1984, 237; enger OLG Celle WuM 1996, 202/204, das Identität der Klauseln verlangt). Das ist hier der Fall. Beide Klauseln befassen sich damit, ob und in welchem Umfang Erklärungen, die das Mietverhältnis betreffen, von einem der Mieter für die anderen Mieter abgegeben und entgegengenommen werden können. Sie unterscheiden sich nur im Umfang der Vollmacht. Die durch das Oberlandesgericht Celle beurteilte Klausel nimmt Kündigungen und Mieterhöhungserklärungen des Vermieters aus, während die hier zu beurteilende Klausel teils weiter, teils enger Erklärungen im Zusammenhang mit Mietaufhebungsverträgen sowie Kündigungserklärungen des Mieters nicht erfaßt. Nach einhelliger Auffassung ist eine Divergenz auch dann gegeben, wenn von den tragenden Gründen der obergerichtlichen Entscheidung abgewichen werden soll (BGH RES X § 556 BGB Nr. 11, BayObLGZ 1990, 301/303 und 1994, 22/24, jeweils für die Abweichung von einem Rechtsentscheid). Hier kann die Wirksamkeit der beiden Klauseln ausgehend von der Begründung des Oberlandesgerichts Celle nicht unterschiedlich beurteilt werden. Denn dieses Gericht hat die ihm vorliegende Klausel auch deshalb für unwirksam erachtet, weil sie keine ausdrückliche Regelung über den Widerruf der Vollmacht enthielt, und betont, daß gerade aus diesem Grund die Klausel auch insoweit unwirksam sei, als sie lediglich die Empfangsvollmacht der Mieter regele. Die hier zu überprüfende Klausel erwähnt die Möglichkeit des Widerrufs nicht und müßte daher, folgt man der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, als unwirksam angesehen werden.

bb) Das Landgericht will die Klausel des § 16 Abs. 2 des Mietvertrages (im folgenden MV) jedenfalls insoweit für wirksam erachten, als sie den Zugang des Mieterhöhungsverlangens an alle Mieter betrifft. Damit weicht es im Sinne des § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO von dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle ab. Denn es müßte den Rechtsstreit im Ergebnis anders entscheiden, wenn es die von ihm nicht gebilligte Auffassung des Oberlandesgerichts Celle zugrunde legt (vgl. RES X Einführung S. 34). Daß diese nicht in einem Rechtsentscheid, sondern in einer Entscheidung in einer anderen Verfahrensart geäußert worden ist, ist für die Frage der Abweichung ohne Belang (BGHZ 89, 275/278; RES X aaO S. 35 m.w.N.). Auch darauf, ob sich das Landgericht mit seiner Auffassung den Rechtsentscheiden des Oberlandesgerichts Schleswig vom 22.3.1983 (RES III § 2 MHG, Nr. 42) und des Kammergerichts vom 25.10.1984 (RES IV § 2 MHG Nr. 56) und 5.12.1985 (RES V § 2 MHG Nr. 58) anschließt, kommt es insoweit nicht an.

2. Der Senat möchte die Vorlagefrage im Ergebnis im Sinne des Landgerichts beantworten. Da damit eine Abweichung von der dargestellten Entscheidung des OLG Celle verbunden wäre, legt er die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor (§ 541 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

a) Das Erhöhungsverlangen war, wie dies der einhelligen Auffassung entspricht (vgl. nur BayObLGZ 1983, 30/33, OLG Koblenz RES III § 2 MHG Nr. 45; Emmerich/Sonnenschein Miete 6. Aufl. § 2 MHG Rn. 21a) und auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 MV vorgesehen ist, an alle drei Mieter gerichtet. Es ist jedoch (zunächst) der Bekl. zu 2 nicht zugegangen, weil die Kl. als Anschrift diejenige der vermieteten Wohnung verwendet hat, und die Bekl. zu 2 bereits seit mehreren Jahren dort nicht mehr wohnte. Unter diesen Umständen kann das Verlangen seine Wirkung zu dem mit der Klage für die Mieterhöhung angestrebten Zeitpunkt nur entfalten, wenn die Bekl. zu 1 und 3, die das Schreiben unstreitig fristgerecht erhalten haben, bevollmächtigt waren (§ 164 Abs. 3 BGB), das Mieterhöhungsverlangen für die Bekl. zu 2 entgegenzunehmen. Eine solche Empfangsvollmacht kann sich, nachdem die Bekl. zu 2 aus dem Innenverhältnis zwischen den Mietern ausgeschieden war (vgl. das Schreiben vom 9.3.1991), nur aus § 16 Abs. 2 Satz 2 MV ergeben. Die durch das Landgericht vorgelegte Rechtsfrage zielt daher in ihrem Kern darauf ab, ob die Formularklausel in § 16 Abs. 2 Satz 2 MV als wirksam anzusehen ist, soweit sie den Empfang des Mieterhöhungsverlangens betrifft.

b) Die Vollmachtsklausel betrifft, wie sich aus ihrem Bezug auf § 16 Abs. 2 Satz 1 MV ergibt, alle Erklärungen im Rahmen des Mietverhältnisses mit den in § 16 Abs. 2 Satz 3 genannten Ausnahmen. Die Wirksamkeit derartiger Formularklauseln in Wohnraummietverträgen nach den Grundsätzen des AGB Gesetzes wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

aa) Die herrschende Meinung hält Vollmachtsklauseln in Formularverträgen, die einen von mehreren Mietern zur Abgabe von die Beendigung des Mietverhältnisses betreffenden Erklärungen ermächtigen, für unwirksam (OLG Celle WuM 1990, 103/112, OLG Frankfurt WuM 1992, 56/61, Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 2. Aufl. Rn. IV 32, Schmidt-Futterer/Blank Wohnraumschutzgesetze 6. Aufl. Rn. B 44; vgl. auch Palandt/Putzo BGB 56. Aufl. § 564 Rn. 13). Zum Teil wird dies generell auf die Abgabe von Erklärungen erstreckt, die die Grundlagen des Mietverhältnisses betreffen (so wohl OLG Celle aaO, Wolf/Horn/Lindacher AGBG 2. Aufl. § 9 Rn. M 55). Zum Teil werden Klauseln, die einen von mehreren Mietern zur Abgabe von Erklärungen für die anderen Mieter bevollmächtigen, auch generell für unwirksam gehalten (Soergel/Stein 12. Aufl. § 9 AGBG Rn. 117).

bb) Klauseln, die einen Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen für die anderen Mieter bevollmächtigen (Empfangsvollmacht), werden überwiegend für zulässig erachtet (Emmerich/Sonnenschein § 564 Rn. 19, § 2 MHG Rn. 21 a; Schmidt-Futterer/Blank Rn. B 44 und C 81; Sternel Mietrecht 3. Aufl. Rn. I 403, anders nunmehr offenbar in Mietrecht Aktuell Rn. A 433 und Rn. 553; Palandt/Putzo § 564 Rn. 13). Nach wohl überwiegender Ansicht darf sich die Klausel aber auch hier nicht auf die Kündigung oder andere Erklärungen erstrecken, die zur Beendigung des Mietverhältnisses führen (OLG Schleswig RES III § 2 MHG Nr. 42 m.w.N., das diese Meinung als die allgemein anerkannte bezeichnet, OLG Frankfurt WuM 1992, 56/61, wohl auch OLG Hamm RES III 3. MietRÄndG Nr. 35, Bub/Treier/Grapentin Rn. IV 32, Ulmer/Brandner/Hensen AGBG 7. Aufl. Anh. zu § 9 bis 11 Rn. 921; ausdrücklich a.A. etwa Bub in Partner im Gespräch - PiG - H. 20 S. 56 und eingehend Behrens aaO S. 200 ff. m.w.N.), oder allgemein auf wesentliche Änderungen des Mietvertrages (Wolf/Horn/Lindacher § 9 Rn. M 55). Zum Teil wird die Wirksamkeit darüber hinaus auf Mieter eingeschränkt, die in enger Lebensgemeinschaft stehen (Wolf/Horn/Lindacher, aaO). Manche Autoren sehen derartige Klauseln auch allgemein als unwirksam an (Soergel/Stein § 9 AGBG Rn. 117).

cc) Vereinzelt wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß in Vollmachtsklauseln ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Vollmacht aus wichtigem Grund enthalten sein müsse, anderenfalls liege eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, die zur Unwirksamkeit der Klausel führe (OLG Celle WuM 1990, 103/113).

c) Nach Ansicht des Senats ist die Klausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 MV jedenfalls insoweit wirksam, als sie die gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen (einschließlich der Kündigungserklärungen) in Fällen vorsieht, in denen das Verhältnis der Mieter untereinander als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder jedenfalls gesellschaftsähnlich ausgestaltet ist.

aa) Die Klausel verstößt nicht gegen § 10 Nr. 6 AGBG. Denn in einer ausdrücklichen Bevollmächtigung zum Empfang von Erklärungen liegt keine Zugangsfiktion im Sinne dieser Vorschrift (OLG Zweibrücken MDR 1983, 670, MünchKomm/Basedow § 10 AGBG Rn. 67; vgl. auch BGH NJW 19.89, 2383, KG NJW RR 1992, 859/861).

bb) Die Klausel ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Zwar müssen nach dem Gesetz bei einer Mehrheit von Mietern rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vermieters im Rahmen des Mietverhältnisses gegenüber allen Mietern abgegeben werden (vgl. nur Palandt/Putzo § 564 Rn. 13 und § 2 MHG Rn. 27, Sternel Mietrecht Rn. I 15). Das schließt jedoch nicht aus, daß auf der Mieterseite auch der einzelne Mieter zur Entgegennahme einer solchen Erklärung für die anderen Mieter bevollmächtigt ist. Die Empfangsvollmacht einzelner Mitglieder einer Personenmehrheit entspricht vielmehr den allgemeinen Grundsätzen, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr für den Empfang von Willenserklärungen gelten (vgl. Bub/Treier/Grapentin Rn. IV 32, OLG Hamm RES III 3. MietRÄndG Nr. 35). Denn nach den allgemeinen Grundsätzen der Passivvertretung wird der Zugang einer Willenserklärung schon durch die Abgabe gegenüber einem von mehreren Gesamtvertretern bewirkt (MünchKomm/Schramm § 164 Rn. 87, BGB-RGRK/Steffen Vor § 164 Rn. 21, jeweils m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn mehrere Gesellschafter vertretungsberechtigt sind (MünchKomm/Ulmer § 714 Rn. 19). Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die wie hier gemeinsam eine Wohnung angemietet haben, bilden nach herrschender Auffassung eine solche Gesellschaft (OLG Hamm BB 1976, 529; Palandt/Putzo § 535 Rn. 6, Staudinger/Emmerich 13. Bearb. Vorbem. zu § 535 Rn. 192 und § 549 Rn. 34, Sternel Mietrecht Rn. I 14, Schüren JZ 1989, 358/360). Auch soweit es sich dabei je nach Fallgestaltung um eine Innengesellschaft handeln sollte, für die die allgemeinen Vertretungsregeln des Gesellschaftsrechts nicht ohne weiteres gelten (vgl. MünchKomm/Ulmer § 714 Rn. 15), entspricht doch jedenfalls die ausdrückliche Vereinbarung einer gegenseitigen Empfangsvollmacht dem für diese Form des Zusammenschlusses durch das Gesetz bereitgestellten Leitbild.

Dies gilt auch für die Empfangsvollmacht, die die Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter betrifft, da es sich insoweit um eine von einem Dritten gegenüber der Gesellschaft abzugebende Erklärung handelt.

cc) Auch vom Maßstab des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG abgesehen benachteiligt die Empfangsvollmacht die Mieter nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).

Die mit ihr verbundenen Nachteile für die Mieter sind durch ein entsprechendes Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt (vgl. zu diesem Maßstab Wolf/Horn/Lindacher § 9 AGBG Rn. V 74). Da nach dem Gesetz rechtsgeschäftliche Erklärungen im Rahmen des Mietverhältnisses gegenüber allen Mietern abzugeben sind, hat der Vermieter ein anerkennenswertes Interesse daran, den geschäftlichen Verkehr mit der Mietergemeinschaft dadurch zu vereinfachen, daß ihm ein einzelner Mieter als Ansprechpartner gegenübersteht. Dadurch wird auch verhindert, daß der Vermieter Erklärungen nicht mehr abgeben kann, weil ein Mieter aus welchen Gründen auch immer aus der Wohnung ausgezogen und für ihn nicht mehr erreichbar ist. Das gilt vor allem dann, wenn wie hier eine größere Zahl von Mietern vorhanden ist, bei denen mit einem häufigeren Wechsel einzelner Mieter gerechnet werden muß, weil familiäre Bindungen nicht bestehen.

Diese Erwägungen gelten nicht nur für Erklärungen im Rahmen der Durchführung des Mietverhältnisses, sondern auch für dessen Kündigung. Zwar beendet diese das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mietern und stellt damit den schwerstmöglichen denkbaren Eingriff in die Beziehung der Vertragsparteien dar. Zu beachten ist jedoch, daß der Vermieter schon aufgrund seines Interesses an der Räumung der Wohnung die Kündigung jedenfalls den in der Wohnung verbliebenen Mietern mitteilen wird. Der Mieter, der aus der Wohnung ausgezogen ist und deshalb die Kündigung nicht erhält, wird regelmäßig an der Fortsetzung des Mietverhältnisses kein eigenes Interesse mehr haben und ist daher nicht unangemessen benachteiligt.

Gegen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters spricht aber insbesondere, daß er die mit der Klausel für ihn verbundenen Nachteile verhindern kann, wenn er damit rechnen muß, durch seine Mitmieter nicht mehr über eingehende Erklärungen des Vermieters unterrichtet zu werden (Behrens aaO S. 202). Denn er kann die Vollmacht jederzeit widerrufen (§ 168 Satz 2 BGB). Selbst wenn man im Hinblick auf den Zweck der Vollmacht deren freie Widerruflichkeit wegen der gegenüber dem Vermieter eingegangenen vertraglichen Bindung einschränkt (so Sternel Mietrecht Rn. I 404; a.A. Behrens aaO S. 205 f. mit Nachw. zum Streitstand), bleibt doch die Vollmacht in jedem Fall aus wichtigem Grund widerrufbar (BGB-RGRK/Steffen § 168 Rn. 3). Kann der Mieter mit einer Benachrichtigung durch Mitmieter nicht mehr rechnen, wird ein den Widerruf rechtfertigendes Interesse zu bejahen sein (Behrens aaO).

Auch darin, daß in der Klausel das Recht des Mieters zum Widerruf der Vollmacht nicht ausdrücklich erwähnt ist, liegt nach Auffassung des Senats keine unangemessene Benachteiligung (anders OLG Celle WuM 1990, 103/113). Das Widerrufsrecht ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Einschränkung bedarf der vertraglichen Regelung, die auch zwischen dem Vollmachtgeber und einem Dritten (hier dem Vermieter) getroffen werden kann (BGB-RGRK/Steffen § 168 Rn. 3). Die vorliegende Klausel enthält keinen Hinweis auf eine Unwiderruflichkeit, so daß für den Mieter nicht der Eindruck einer entgegen den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehenden Bindung an die Vollmacht erweckt wird.

d) Für die Beantwortung der Vorlagefrage kommt es nicht darauf an, ob auch der Teil der Klausel wirksam ist, in dem sich die Mieter gegenseitig zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigen. Denn insoweit handelt es sich um eine abtrennbare Regelung.

aa) Gemäß § 6 Abs. 1 AGBG bleibt, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, der Vertrag im übrigen wirksam. Dies gilt nach ganz herrschender Meinung auch für die einzelne Klausel, wenn diese nur in Teilbereichen unwirksam ist. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Restklausel ist allerdings, daß es sich trotz der äußeren sprachlichen Zusammenfassung und des Bezugs auf denselben Sachkomplex um inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen handelt. Außerdem darf der beanstandete Klauselteil nicht von so einschneidender Bedeutung sein, daß bei seiner Unwirksamkeit von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muß (BGH NJW 1984, 2816/2817 und BGHZ 107, 185/190 f., BayObLGZ 1997 Nr. 26; vgl. auch BGHZ 130, 19/35 f. sowie Ulmer/Brandner/Hensen Rn. 12 f., MünchKomm/Kötz BGB 3. Aufl. Rn. 10, jeweils zu § 6 AGBG, Palandt/Heinrichs Vorbem. vor § 8 AGBG Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind vor allem dann gegeben, wenn mehrere materiell selbständige Regelungen lediglich sprachlich zu einer Bestimmung zusammengefaßt sind (vgl. Wolf/Horn/Lindacher § 6 AGBG Rn. 34 f.). Die geltungserhaltende Reduktion einer Regelung ist jedoch ausgeschlossen (Ulmer/Brandner/Hensen § 6 Rn. 14 ff., Palandt/Heinrichs Vorbemerkung 9 vor § 8 AGBG).

bb) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Vollmacht zur Abga-be von Erklärungen und bei der Vollmacht zur Entgegennahme von Erklä-rungen um trennbare Teile der Klausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 MV. Sie sind bereits, was nicht zwingende Voraussetzung wäre (BGHZ 130, 19/35 f.), sprachlich trennbar, weil der die Abgabe betreffende Teil ohne weiteres gestrichen werden kann, ohne daß der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sogenannter blue-pencil-Test, vgl. Palandt/Heinrichs Vorbem. vor § 8 AGBG Rn. 11). Eine Regelung des Inhalts "Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zu einer Entgegennahme solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für Mieterhöhungsverträge." ist ohne weiteres verständlich. Die Teile sind, wie die gesetzliche Unterscheidung in § 164 Abs. 1 und 3 BGB zeigt, auch inhaltlich ohne weiteres trennbar und werden nicht selten gesondert vereinbart. Eine eventuelle Unwirksamkeit der Regelung zur Frage der Abgabe von Erklärungen durch einen Mieter würde den Inhalt des Gesamtvertrages nur unwesentlich beeinflussen und ließe die Regelung für die Entgegennahme von Erklärungen völlig unberührt. Daß beide Teile denselben Sachkomplex (Bevollmächtigung der Mieter untereinander) betreffen, steht der Trennbarkeit nicht entgegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Lange Jahre war es im Grunde unstreitig, daß mehrere Mieter sich formularmäßig zur Entgegennahme von Mieterhöhungsverlangen bevollmächtigen können; nur bei Kündigungen sollte etwas anderes gelten. In einem Verbandsklageverfahren stellte dann allerdings das OLG Celle fest, daß eine Formularklausel die Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht aus wichtigem Grund enthalten müsse, anderenfalls sei sie unwirksam. In den meisten Formularverträgen fehlt dieser Hinweis.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht meint demgegenüber, ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liege nicht vor und hat deshalb die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zum Rechtsentscheid vorgelegt.