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Rechtsentscheidsvorlage

BayObLGRE-Miet 5/8826.07.1989GE 1989, 1053

BGB § 546, § 267 Abs. 1, § 362 Abs. 1, § 431; BGB a.F. § 556 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidsvorlage; Vorlagevoraussetzung; Entscheidungserheblichkeit; Klageabweisung; Räumungsklagabweisung; Mitmieterräumung; Rückgabe durch Zwangsräumung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Rechtsentscheid ergeht nicht, wenn die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Berufungsrechtsstreits unerheblich ist (Anschluß an Bay-ObLGZ 1987, 36). In der Regel ist es unerheblich, ob eine Räumungsklage nach geschehener Räumung als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen ist.

2. Führt der Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung durch und weist den Ver mieter in den Besitz der Mieträume ein, so ist dadurch der Rückgabeanspruch des Vermieters auch gegen einen Mitmieter erfüllt, der die Mieträume nicht mehr in Mitbesitz hat. (Negativer Rechtsentscheid)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. hatte seit 1.10.1986 eine Wohnung an die Bekl. und einen Mann vermietet, mit dem diese damals in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenwohnte. Im Mietvertrag war bestimmt, daß bei Beendigung der Mietzeit die Räume sauber und mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben seien. Wenn mehrere Personen Mieter seien, hafteten diese für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Ge samtschuldner. Im August 1987 trennte sich die Bekl. von ihrem Mitmieter, verließ die Wohnung, kündigte das Mietverhältnis, gab die Wohnungs- und Haustürschlüssel der Kl. zurück und ließ ihre Möbel abholen. Ihr Mitmieter ist in der Wohnung verblie-ben. Danach hat die Kl. das Mietverhältnis wegen Mietrückstands fristlos gekündigt und beide Mieter auf Räumung sowie Zahlung verklagt.

Das Amtsgericht hat am 14.1.1988 gegen den Mitmieter als Bekl. Versäumnisurteil erlassen, durch das er zur Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zah-lung des eingeklagten Geldbetrags verurteilt wurde. Zugleich hat das Amtsgericht das Verfahren gegen den Mitmieter abgetrennt. Am 24.2.1988 hat das Amtsgericht die Bekl. ebenfalls zur Räumung und Herausgabe sowie zur Zahlung desselben Geldbetrags verurteilt ohne auszusprechen, daß dies gesamtschuldnerisch mit dem bereits verurteilten Mitmieter geschehe.

Die Kl. hat am 30.3.1988 gegen den Mitmieter die Zwangsräumung durchführen und danach die Wohnung instand setzen lassen. Am 31.3.1988 hat die Bekl. Berufung eingelegt. Vor dem Landgericht hat die Bekl. beantragt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kl. hat beantragt, die Berufung zurückzu-weisen und Anschlußberufung auf weitere Geldzahlung eingelegt.

Das Landgericht hat am 27.7.1988 durch Teilurteil lediglich über den Zahlungsanspruch entschieden. Durch Beschluß vom 1.10.1988 will es einen Rechtsentscheid zu folgender Frage einholen:

Kann der Vermieter bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern einen Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser den Besitz an der Wohnung aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat?

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Streit der Parteien gehe nur noch um die Rechtsfrage, ob der Kl. auch gegenüber der nicht besitzenden Bekl. ein Rechtsschutzbedürfnis dafür zustehe, einen Räumungstitel zu erlangen. Das Landgericht will dies in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht bejahen und meint, die Bekl. habe ihre Rückgabepflicht nicht erfüllt, sieht sich aber an einer solchen Entscheidung durch den Rechtsentscheid des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25.6.1982 (NJW 1982, 2672) gehindert.

II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für den Rechtsentscheid in Mietsachen zuständig (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz, BayRS 300-1-3-J, § 3 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz, BayRS 300-3-1-J).

2. Ein Rechtsentscheid ergeht nicht. Die Vorlage ist zwar statthaft (Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG), weil das Landgericht als Berufungsgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß vorgelegt hat (BayObLGZ 1987, 36/39), nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten (Art. III Abs. 1 Satz 2 des 3. MietRÄndG ); ein Rechtsentscheid ist aber unzulässig, weil die vorgelegte Rechtsfra-ge für die Entscheidung des Berufungsrechtsstreits unerheblich ist. a) Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob das mit der Vorlage ange-gangene Gericht in eigener Zuständigkeit nachprüfen darf, ob die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist (BGHZ 89, 316/318 m.w. Nachw.). Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, die er in ständiger Rechtsprechung ver-tritt (BayObLGZ 1987, 36/38 m.w.Nachw.). Danach hat das für den Rechtsentscheid zuständige Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob es für die Entscheidung des Land gerichts auf die vorgelegte Rechtsfrage ankommt. Hierbei ist allerdings die im Vor-lagebeschluß vertretene Tatsachenfeststellung und -würdigung maßgebend (h. M.: BayObLGZ 1987, 36/38).

b) Bei den vom Landgericht zugrundegelegten unstreitigen Tatsachen, seiner dargelegten Rechtsauffassung und den von den Parteien im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen muß das Landgericht das angefochtene Urteil, soweit es die Räumung und Herausgabe der Wohnung betrifft, aufheben und die Klage abweisen. Dabei ist gleichgültig, ob das Landgericht dem Rechtsentscheid des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts folgt oder ob es seine davon abweichende Meinung ver tritt.

aa) Dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zufolge fehlt einer Klage auf Rückgabe der Mietsache (§ 556 Abs. 1 BGB) gegen einen Mitmieter, der den Besitz der Wohnung endgültig aufgegeben und keine Schlüssel zurückbehalten hat, das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kl. sein Ziel auf wesentlich einfacherem Weg errei-chen kann, indem er lediglich den in der Wohnung verbliebenen Mitmieter auf Räu-mung in Anspruch nimmt. Demzufolge wäre die Räumungs- und Herausgabeklage gegen die Bekl. unzulässig gewesen, weil sie ihren Mitbesitz (vgl. § 866 BGB) an der Wohnung aufgegeben und damit beendet (§ 856 Abs. 1 BGB), dies der Kl. gegenüber erklärt und die Wohnungsschlüssel an sie zurückgegeben hat. Diese von Anfang an unzulässige Klage müßte abgewiesen werden, wenn das Landgericht dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht folgt.

bb) Das Landgericht müßte aber auch die Klage abweisen, wenn es die Ansicht ver-tritt, eine solche Klage sei nicht unzulässig; denn sie ist seit dem 30.3.1988 unbe-gründet geworden, nachdem die Kl. gegen den Mitmieter die Zwangsräumung er-folgreich durchgeführt hat und als Gläubigerin in die Wohnung durch den Gerichtsvollzieher eingewiesen worden ist (§ 885 Abs. 1 ZPO). Die geschuldete Leistung ist damit nicht durch einen der Gesamtschuldner bewirkt worden, sondern durch den Gerichtsvollzieher als staatliches Vollstreckungsorgan. Die Zwangsvollstreckung führt aber auch bei der Räumung und Herausgabe einer unbeweglichen Sache in gleicher Weise zu einer fiktiven Erfüllung, wie sie die Zivilprozeßordnung in § 815 Abs. 3 für die Wegnahme des Geldes, in § 819 für die Empfangnahme des Erlöses und in § 897 für die Übereignung von beweglichen Sachen und für die Übergabe von Briefen für Grundpfandrechte vorschreibt (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 48. Aufl. § 362 Anm. 4 c). Für die Räumung (§ 885 Abs. 1 ZPO) war eine dementsprechende Vor-schrift ebensowenig nötig wie für § 883 Abs. 1 ZPO bei Herausgabe beweglicher Sa-chen, weil in diesen Fällen anders als bei Zahlung, Übereignung oder Übergabe eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs die vom Gerichtsvollzieher be-wirkte Besitzübertragung auf den Eigentümer vom Willen des Schuldners unabhängig ist. Es kann jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, daß nach durchgeführter Räu-mung eine Rückgabe der geräumten Wohnung, in deren Besitz der Gläubiger einge-wiesen ist, auf Grund des § 556 Abs. 1 BGB vom Räumungsschuldner nicht nochmals verlangt werden kann; denn die geschuldete Leistung wurde erbracht, zwar nicht vom Mieter, aber jedenfalls durch den Gerichtsvollzieher wie von einem Dritten, und vom Gläubiger angenommen (§ 267 Abs. 1 BGB). Es bestehen daher keine Bedenken, die Wirkung des § 362 Abs. 1 BGB auch in diesem Fall anzunehmen, so daß auch für die Bekl. über § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Erfüllungswirkung eingetreten ist, und zwar hinsichtlich des eingeklagten, wegen § 431 gegen die Bekl. als Mitmieterin gerichteten, ungeteilten Rückgabeanspruchs, der die ganze Wohnung umfaßt (Palandt/Put-zo § 556 Anm. 1 b; Staudinger/Sonnenschein BGB 12. Aufl., 2. Bearbeitung § 556 Rn. 11).

cc) Es wird nicht übersehen, daß die Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) einer als unzulässig abgewiesenen Klage sich von der unterscheidet, die als unbegründet ab-gewiesen wird. Im vorliegenden Fall ist dieser Unterschied nach geschehener Räu-mung unerheblich, weil ausgeschlossen erscheint, daß die Bekl. wegen des Räumungsanspruchs noch einmal von der Kl. belangt wird. Auch für die Kostenentscheidung ist der Unterschied belanglos, weil die Bekl. nicht auf Grund eines Vorbringens obsiegt, das sie in erster Instanz unterlassen hat und hätte geltend machen können (§ 97 Abs. 2 ZPO); denn die Zwangsräumung ist nach der Verkündung des Urteils er-ster Instanz geschehen. Solange jedenfalls die Kl. auf ihrem Antrag, die Berufung zu-rückzuweisen, beharrt und nicht die Hauptsache für erledigt erklärt, ist es unerheblich, ob die Klage gegen einen Mitmieter unzulässig ist, der den Besitz der Wohnung aufgibt, während sein Mitmieter in ihr verbleibt.