Rechtsentscheidsvorlage
BGB § 563 Abs. 1 Satz 2 ; BGB a.F. § 569a Abs. 2 Satz 1
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Rechtsentscheidsvorlage; Mieterwechsel; Eintrittsrecht des nichtehelichen Lebenspartners bei Tod des Mieters
Leitsatz
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Dem Bundesgerichtshof wird wegen beabsichtigter Abweichung von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 6. März 1991 (5 RE-Miet 1/90, NJW 1991, 1760) die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
"Tritt der nichteheliche Lebenspartner gemäß § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters ein?"
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. hat durch Vertrag vom 19.6.1967 eine Wohnung an ein Ehepaar vermietet. Nach dem Tod seiner Ehefrau nahm der Mieter am 9.6.1978 die unverheiratete Bekl. in die Wohnung auf und lebte dort mit ihr zusammen, bis er am 22.1.1990 verstarb. Er hinterließ keine letztwillige Verfügung und wurde aufgrund Gesetzes von Geschwistern beerbt. Der Kl. nimmt nunmehr die Bekl. auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Kl. hat Berufung eingelegt. Das Landgericht hat erstmals am 20.3.1991 beschlossen, zu folgender Frage wegen deren grundsätzlicher Bedeutung einen Rechtsentscheid einzuholen:
"Tritt der nichteheliche Lebenspartner gemäß § 569 a Abs. 2 Satz 2 (richtig: Satz 1) BGB in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters ein?"
Der Senat hat durch Beschluß vom 22.7.1991 (NJW-RR 1992, 524) den Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt, weil die vorgelegte Rechtsfrage durch den zwischenzeitlich veröffentlichten Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 6.3.1991 (5 RE-Miet 1/90, NJW 1991, 1760) beantwortet sei. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.10.1991 dieselbe Rechtsfrage erneut dem Senat vorgelegt, nunmehr, weil es vom Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Saarbrücken abweichen will. Dazu führt es aus, gegen die vom Oberlandesgericht Saarbrücken vorgenommene analoge Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft spreche die allgemeine Regel, daß die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nicht durch Analogie weiter ausgedehnt werden dürfe. Während nach der erbrechtlichen Gesetzeslage nur der Erbe des Mieters in ein Mietverhältnis eintrete, weite § 569 a BGB bei Mietverhältnissen über Wohnraum den Kreis der Eintrittsberechtigten auf hausstandszugehörige Ehegatten und Familienangehörige aus. Ein Lebensgefährte könne vom Wortsinn her einem Familienangehörigen nicht gleichgestellt werden. Die gesetzliche Regelung sei aufgrund der tatsächlichen gesellschaftlichen Entwicklung möglicherweise ergänzungsbedürftig. Ein etwa bestehendes Regelungsdefizit dürfe aber aus rechtssystematischen Gründen nicht im Wege der Analogie ausgeglichen werden.
II. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über die Vorlage zuständig (§ 541 Abs. 2 ZPO, § 1 Nr. 14 ZuständigkeitsübertragungsVO Justiz BayRS 300-1-3-J; § 3 Gerichtliche ZuständigkeitsVO Justiz BayRS 300-3-1 J).
2. Die Vorlage ist statthaft (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO, BayObLG NJW-RR 1992, 524) und nunmehr auch zulässig. Für die Entscheidung über die Berufung des Kl., mit der dieser seinen Räumungsanspruch weiterverfolgt, kommt es darauf an, ob die Bekl. mit dem Tod des Mieters gemäß § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hat die unverheiratete Bekl. mit dem gleichfalls unverheirateten Mieter mehr als 11 Jahre lang in der Wohnung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Wenn das Landgericht ihren Mieteintritt verneint, setzt es sich in Widerspruch zu dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Saarbrücken (a. a. O.), der die Anwendbarkeit des § 569 a Abs. 2 BGB auf die Partnerin (den Partner) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht hat, wenn diese auf Dauer angelegt war und beide Teile unverheiratet waren. Die Vorlage ist daher gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zulässig.
3. Der Senat will sich dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Saarbrücken ebenfalls nicht anschließen. Er legt die Rechtsfrage daher gemäß § 541 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
a) Das Oberlandesgericht Saarbrücken läßt offen, ob der den Mieter über-lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter den heutigen Verhältnissen als Familienangehöriger im Sinn einer bei § 569 a Abs. 2 BGB gebotenen weiten Auslegung dieses Begriff anzusehen sei. Es bejaht eine analoge Anwendung dieser Bestimmung jedenfalls dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt war und beide Partner unverheiratet waren. Der Vorschrift des § 569 a Abs. 2 BGB liege der Rechtsgedanke zugrunde, daß die Wohnung des Mieters über dessen Tod hinaus denjenigen Personen als Lebensmittelpunkt erhalten bleiben solle, die infolge einer gesellschaftlich und rechtlich akzeptierten engen, auf Zuneigung und Fürsorge beruhenden, dauerhaft angelegten menschlichen Verbindung mit dem Mieter darauf hätten vertrauen dürfen, in seiner Wohnung ihren Lebensmittelpunkt zu finden. Diese Voraussetzungen seien bei einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig in ähnlicher Weise wie bei einer Ehe oder einem engen Verhältnis zwischen Verwandten gegeben. Es handle sich um eine gesellschaftlich weithin akzeptierte Lebensform, die in rechtlicher Hinsicht nicht mehr negativ bewertet werde, mit dem den Anschauungen der Zeit unterworfenen Sittengesetz nicht im Widerspruch stehe und in den Grenzen des Art. 2 GG grundrechtlich geschützt sei. Dies gelte allerdings nur für den Fall, daß keiner der Partner verheiratet sei. Im Regelungsbereich des § 569 a BGB sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Un-verheirateten nicht weniger schutzwürdig als Verwandtschaft oder Schwägerschaft und die Fortsetzung des Mietvertrags mit dem überlebenden Partner für den Vermieter nicht weniger zumutbar. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, daß die analoge Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB nicht das für den Vermieter als Eigentümer geltende Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletze (NJW 1990, 1593).
b) Demgegenüber kann nach Auffassung des Senats die Vorschrift des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB, die den hausstandszugehörigen Familienangehörigen des Mieters ein Mieteintrittsrecht gewährt, weder unmittelbar noch analog auf den Fall angewendet werden, daß der verstorbene Mieter mit seinem überlebenden Partner eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt hat.
aa) Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht Familienangehöriger im Sinn von § 569 a Abs. 2 BGB.
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine Begriffsbestimmung der "Familie". Es sieht darin die Gesamtheit der durch Ehe und Verwandtschaft verbundenen Personen, gebraucht den Begriff jedoch nicht einheitlich (Palandt/Diederichsen, BGB, 51. Auflage, Einleitung vor § 1297 Rn. 1). Der Begriff des "Familienangehörigen" ist ebenfalls gesetzlich nicht bestimmt. Er braucht in der Rechtsordnung kein einheitlicher zu sein (BayObLGZ 1983, 280/282 m. w. N.). Für den Mieteintritt gemäß § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB wird einhellig angenommen, daß der Begriff weit auszulegen ist und Verwandte sowie Verschwägerte, gleich welchen Grades, umfaßt (MünchKomm/Voelskow, BGB, 2. Aufl., Rn. 9; Palandt/Putzo, Rn. 5, Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., Rn. 13, jeweils zu § 569 a BGB und m. w. N.). Streitig ist , ob darüber hinaus weitere dem Hausstand des Mieters zugehörige Personen als seine Familienangehörigen im Sinn von § 569 a Abs. 2 BGB anzusehen sind, nämlich Pflegekinder (MünchKomm/Voelskow, a. a. O.; Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl., Rn. 8, Erman/Schopp, BGB, 8. Aufl., Rn. 4, Derleder AK, BGB Rn. 2, jeweils zu § 569 a und b; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl., § 25 Rn. 3; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil I Rn. 78), enge Freunde (Erman/Schopp, Sternel, jeweils a. a. O.), Verlobte (Köhler, a. a. O., Sternel, a. a. O.; Klas, ZMR 1982, 289/290) oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Jauernig/Teichmann, BGB, 6. Aufl., §§ 569 - 569 b, Anm. I 2 a; LG Hannover, FamRZ 1985, 1255/1256; Sternel, a. a. O.; Wiek, ZMR 1991, 185 f.; Klas, a. a. O.; Schwab, ZMR 1983, 184/186; Battes, JZ 1988, 957/959; Finger, WuM 1982, 257/259; Strätz, FamRZ, 1980, 434/439).
Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß nur die durch Verwandtschaft (§ 1589 BGB) oder Schwägerschaft (§ 1590 BGB) mit dem Mieter verbundenen Personen als seine Familienangehörigen im Sinn von § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind (Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., 2. Bearb. Rn. 19; Emmerich/Sonnenschein, Miete Rn. 13, Palandt/Putzo Rn. 5, jeweils zu § 569 a BGB; Bub/Treier/Heile, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kap. II Rn. 852, 853; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. Teil B Rn. 79).
(2) Bei der Aufnahme des § 569 a in das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das 2. MietRÄndG (BGBl. 1964, I 457) hat der Gesetzgeber den Begriff des Familienangehörigen im vorstehend genannten Sinn verwendet. Der Gedanke, daß ein Mietverhältnis über eine Wohnung sich beim Tod des Mieters mit den Familienangehörigen fortsetzt, die zum Hausstand des Mieters gehört haben, ist im Mieterschutzrecht entwickelt worden. Die bis zum Inkrafttreten des 2. MietRÄndG im Jahr 1974 geltende Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 MSchG lautete: "Stirbt der Mieter, so treten seine Familienangehörigen, wenn sie beim Tode zu seinem Hausstand gehört haben, in die Rechte und Pflichten des Mieters ein." Als für den Mieteintritt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 MSchG in Betracht kommende Familienangehörige des Mieters sind dessen Ehegatte sowie sämtliche Verwandten und Verschwägerten angesehen worden (Kiefersauer, Grundstücksmiete, 7. Aufl., § 19 MSchG, Anm. 27; Roquette, Mieterschutzgesetze, § 19 Rn. 14 und 15; Hans, Das neue Mietrecht, § 19 MSchG Anm. 1; LG München I, MDR 1963, 222; LG Hannover, NJW 1958, 1687 und ZMR 1961, 264; LG Kassel, MDR 1961, 416), nicht aber Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (LG München I, a. a. O., S. 223; LG Wiesbaden, ZMR 1956, 195; LG Hamburg, WuM 1962, 75; Roquette, a. a. O. Rn. 15, Burckhardt, WuM 1964, 161; Brühl, FamRZ 1964, 541/542 Fn. 58; Glaser, BlGBW 1966, 196; a. A. LG Lüneburg, ZMR 1954, 46).
Mit der Aufnahme des § 569 a in das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Grundgedanke des § 19 MSchG in der Weise fortentwickelt worden, daß der überlebende Ehegatte ein bevorzugtes Mieteintrittsrecht erhielt (amtliche Begründung zum Entwurf des MietRÄndG, BT-Drucksache IV/806 S. 7 und 12); ferner sind die Vorschriften über den Mieteintritt unabdingbar ausgestaltet worden (zu BT-Drucksache IV/2195 Seite 6). Daß der Gesetzgeber dem Begriff des Familienangehörigen keinen weitergehenden Sinn beilegen wollte als die damals herrschende Meinung, ist in der Bundestagsberatung vom 29.4.1964 deutlich geworden. Die Feststellung der Abgeordneten Diemer-Nicolaus, der Mieteintritt sei vorgesehen zugunsten "aller Familienangehörigen, einerlei welchen Verwandtschaftsgrades, die in einem gemeinsamen Hausstand leben ...", der "Übergang auf Kinder, Kindeskinder, Neffen, Nichten usw." bringe für den Vermieter manchmal außerordentliche Härten mit sich (stenographische Berichte Bd. 55 S. 6045), ist ohne Widerspruch geblieben.
Allerdings hat sich in rechtlicher Hinsicht der einer Familie zuzurechnende Personenkreis gegenüber der Rechtslage bei Inkrafttreten des 2. MietR-ÄndG im Jahr 1964 verändert. Seit der am 1.7.1990 erfolgten Aufhebung des § 1589 Abs. 2 BGB ist nämlich klargestellt, daß das nichteheliche Kind mit seinem Vater und dessen Familie verwandt und damit auch insoweit gemäß § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB zum Mieteintritt berechtigt ist.
(3) § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB ordnete bei der Wohnraummiete eine gegenüber dem allgemeinen Erbrecht vorrangige Sonderrechtsnachfolge an. Dies wirkt sich zum einen dahin aus, daß das Mietverhältnis in den Fällen der Sonderrechtsnachfolge durch den Vermieter nur unter erschwerten Voraussetzungen gekündigt werden kann (§ 569 a Abs. 5 BGB). Zum anderen hängt es vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB ab, wer auf der Mieterseite Partei des Mietverhältnisses ist. Diese Frage ist für den Vermieter wie auch auf der Mieterseite für die Erben bzw. die in der Wohnung lebende Person von wesentlicher Bedeutung. Ihre Beantwortung entscheidet darüber, wer zur Benutzung der Wohnung berechtigt, aber auch je nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zur Unterhaltung der Wohnung und zur Zahlung des (gegebenenfalls auch rückständigen, § 569 a Abs. 3 BGB) Mietzinses verpflichtet ist, wer rechts-begründende oder rechtsgestaltende Erklärungen (Mahnungen, Mieterhöhungsverlangen, Kündigungen etc.) abgeben kann und wem gegenüber sie abzugeben sind. Deshalb kommt dem Erfordernis einer klaren Grenzziehung zwischen dem Eintritt des Erben in das Mietverhältnis und der Sonderrechtsnachfolge nach § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB besondere Bedeutung zu (Bub/Treier/Heile, Kap. II Rn. 853).
Diese Gesichtspunkte müssen bei der Frage, wer als Familienangehöriger im Sinn des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden kann, berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat die Sonderrechtsnachfolge in das Mietverhältnis von zwei Voraussetzungen, dem Bestehen eines gemeinsamen Hausstandes und der Familienangehörigkeit des Eintretenden, abhängig gemacht. Dabei mag die Erhaltung des bisherigen Lebensmittelpunktes für den überlebenden Bewohner das Motiv gewesen sein. Der Gesetzgeber hat jedoch das Zusammenleben mehrerer Personen unabhängig von der Dauer nicht für die Sonderrechtsnachfolge genügen lassen. Diese Entscheidung, die, wie die Gesetzesmaterialien zeigen, auf eine Abwägung der Interessen des Vermieters, der Erben des Mieters und der bisherigen Bewohner der Wohnung beruht, würde unterlaufen, wenn dem Begriff des Familienangehörigen eine inhaltsleere, in der Voraussetzung des gemeinsamen Hausstandes als dem Mittelpunkt gemeinsamer Lebensführung (so z. B. Bub/Treier/Heile, Kap. II Rn. 850; Sternel, Teil I Rn. 80) praktisch schon enthaltene Bedeutung gegeben wird, etwa einer "hinreichend engen persönlichen Beziehung zwischen Mieter und Eintrittsberechtigtem" (so LG Berlin, ZMR 1991, 181/182), einer "engen persönlichen Beziehung im Sinne einer auf Dauer angelegten gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung" (so LG Hannover, FamRZ 1985, 1255/1256; wie hier aber LG Karlsruhe, ZMR 1982, 286; MünchKomm/Voelskow, § 569 a BGB Rn. 9 Fn. 9; Bub/Treier/Heile, Kap. II Rn. 852; Langohr, ZMR 1983, 222/226).
Eine solche Auslegung läuft auch dem dargestellten Bedürfnis der Beteiligten nach einer klaren Grenzziehung zuwider. Anhand welcher Kriterien sollen sie feststellen, ob eine enge persönliche Verbundenheit gegeben ist? Auch ist allein die Dauer der Beziehung in diesem Zusammenhang kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal. Soll es in einem solchen Fall der Verbundenheit schaden, wenn die Partner zwar weiterhin gemeinsam in der Wohnung leben, aber sich zeitweilig oder auf Dauer voneinander entfremdet haben (entsprechend dem Getrenntleben von Eheleuten)? Stellt man zusätzlich, wie der Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Saarbrücken (allerdings im Rahmen einer analogen Anwendung) darauf ab, ob die Verbindung rechtliche Normen, wie etwa § 1353 Abs. 1 BGB, verletzt, so wird ein weiteres für die Beteiligten nur schwer nachvollziehbares Element in die Abgrenzung hineingetragen, zumal ein solcher Verstoß bei gescheiterten Ehen zweifelhaft erscheint (§ 1353 Abs. 2 BGB).
Zu welchen Schwierigkeiten eine nicht an klaren Merkmalen orientierte Abgrenzung führt, zeigt sich auch bei der Frage, ob Pflegekinder zum Mieteintritt berechtigt sind. Der Begriff des Pflegekindes ist mehrdeutig (vgl. BVerwG, FamRZ 1985, 183/184 zum Besoldungsrecht und Kindergeldrecht). Zivilrechtlich kann er ein Familienpflegeverhältnis im Sinn von § 1630 Abs. 3 BGB, § 44 KJHG kennzeichnen (MünchKomm/Hinz, 3. Aufl., § 1630 Rn. 12) oder eine Adoptionspflege im Sinn von § 1744 BGB. Bei letzterer könnte noch nach dem Tod des Adoptionsbewerbers die Adoption ausgesprochen und gemäß § 1753 Abs. 2 und 3, § 1754 Abs. 2 BGB ein verwandtschaftliches Verhältnis im Sinn von § 1589 BGB begründet werden, das zum Mieteintritt berechtigt. Eine Familienpflege im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 1 KJHG hingegen kommt als Grundlage für einen Mieteintritt nicht in Betracht, weil der Personensorgeberechtigte beim Tod der Pflegeperson für eine anderweitige Betreuung und damit auch eine anderweitige Unterbringung zu sorgen haben wird.
Dem Vermieter und möglicherweise auch dem Erben des verstorbenen Mieters wird es oft nicht möglich sein festzustellen, welche Form des persönlichen Zusammenlebens in den erwähnten Fällen gegeben ist. Die damit verbundene Unsicherheit kann auch nicht deshalb hingenommen werden, weil, worauf zum Teil hingewiesen wird, die entsprechende Darlegungs- und Beweislast in der Regel denjenigen träfe, der das Mietverhältnis fortsetzen will. Zum einen gilt dies nur insoweit, als diese Person selbst Rechte aus dem Mietverhältnis herleiten möchte, nicht aber dann, wenn es um das Risiko des Vermieters geht, Gestaltungserklärungen an die andere Vertragspartei zu richten oder Mietzinsansprüche geltend zu machen. Für die gerade beim Ableben des bisherigen Mieters wichtige Dispositionsmöglichkeit der Beteiligten ist im übrigen eine überschaubare Rechtslage bereits vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens von besonderer Bedeutung.
Der Senat hält es daher für sachgerecht, den Begriff des Familienangehörigen entsprechend der herkömmlichen Auffassung (auch des historischen Gesetzgebers) auf die mit dem Mieter verwandten oder verschwägerten Personen zu beschränken.
bb) Die Vorschrift des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist nach Auffassung des Senats auch nicht analog auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden.
Dem Senat scheint schon zweifelhaft, ob tatsächlich, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken meint, im Rahmen des § 569 a Abs. 2 BGB hinsichtlich der Behandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Regelungslücke vorliegt. Zwar trifft es zu, daß in dem seit dem Inkrafttreten des 2. MietRÄndG im Jahr 1964 verstrichenen Zeitraum ein Wandel in der Beurteilung solcher Lebensgemeinschaften im Verständnis der Allgemeinheit (vgl. Strätz, FamRZ 1980, 301/302) und in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei BVerwG, NJW 1990, 1593/1594; BGHZ 84, 36/38; OLG Saarbrücken, NJW 1991, 1760/1761) eingetreten ist. Jedoch hat der Gesetzgeber die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits 1956, also mehrere Jahre vor Erlaß des 2. MietRÄndG, in die Regelung der Arbeitslosenhilfe einbezogen. Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1959, 283/284) hat sie in diesem Zusammenhang im Jahr 1958 als typische Erscheinung des sozialen Lebens bewertet. Die Ausgangssituation ist daher eine durchaus andere als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.5.1982 (BGHZ 84, 36), in der über die Auslegung des § 1093 Abs. 2 BGB, also einer Regelung aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuches, zu befinden war.
Bejaht man eine Regelungslücke, so stellt sich die Frage, ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft anders behandelt werden kann als andere Formen des Zusammenlebens, deren Einbeziehung in die Sonderrechtsnachfolge des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB der Gesetzgeber im Jahr 1964 durch die Verwendung des Begriffes der Familienangehörigen ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dies verneint der Senat. Dem nichtehelichen Lebensgefährten kommt gegenüber anderen Personen, die mit dem Mieter weder verwandt noch verschwägert sind und mit ihm aufgrund enger persönlicher Bindung einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand führen, keine Sonderstellung zu.
(1) Wie dargelegt, hat der Gesetzgeber durch die zusätzliche Voraussetzung der Familienangehörigkeit klar zum Ausdruck gebracht, daß das (auch langjährige oder auf Dauer angelegte) Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung für den Eintritt der Sonderrechtsnachfolge nicht ausreichen soll. Hierbei waren die verschiedenen Formen persönlicher Beziehungen zusammenwohnender Menschen bekannt, deren rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung schon im Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens nicht zweifelhaft war (z. B. langjährige Freundschaften, Pflegekinderverhältnisse etc.). Eine Änderung in der gesellschaftlichen und rechtlichen Beurteilung dieser Beziehungsformen ist seit 1964 nicht eingetreten, es liegen auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Gesetzgeber deren Existenz übersehen hätte. Vielmehr sprechen die Gesetzesmaterialien dafür, daß der Gesetzgeber die mit der Regelung verbundene Einschränkung des Vermieters in dessen Dispositionsbefugnis gesehen hat und sie durch das Merkmal der Familienangehörigkeit auf objektiv klar abgegrenzte Fallgestaltungen beschränken wollte.
(2) Die nichteheliche Lebensgemeinschaft weist auch unter Berücksichtigung der § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB zugrunde liegenden Interessenlage gegenüber den sonstigen Formen des Zusammenlebens keine typischen Besonderheiten auf, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen könnten. Ist aus einer solchen Lebensgemeinschaft ein Kind hervorgegangen, so steht diesem gemäß § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB das Mieteintrittsrecht zu. Der Lebensgefährte kann dann als Familienangehöriger des Kindes in der Wohnung verbleiben (Bub/Treier/Heile, Kap. II Rn. 853). Von diesen Fällen abgesehen ist die Schutzbedürftigkeit des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mag sie auf Dauer angelegt gewesen sein und zwischen Unverheirateten bestanden haben oder nicht, grundsätzlich nicht anders zu bewerten als die sonstiger Haus-genossen des Mieters, die mit ihm weder verwandt noch verschwägert sind (Staudinger/Sonnenschein, § 569 a BGB Rn. 19). Alle Hausgenossen, die der Mieter aufgrund einer persönlichen Beziehung in die Wohnung aufgenommen und mit denen er längere Zeit hindurch einen gemeinsamen Hausstand geführt hat, haben ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung gefunden, ohne daß dies rechtlich zu mißbilligen wäre. Eine klare, von moralischen und weltanschaulichen Bewertungen freie Abgrenzung des Kreises der eintrittsberechtigten Personen wird nur erreicht, wenn neben der Hausstandszugehörigkeit auch das Merkmal der Familienangehörigkeit im Sinn einer verwandtschaftlichen oder schwägerschaftlichen Beziehung zum Mieter herangezogen wird (LG Karlsruhe, FamRZ 1982, 599; Bub/Treier/Heile, Kap. II Rn. 853; Emmerich/Sonnenschein Rn. 13; Staudinger/Sonnenschein Rn. 19, jeweils zu § 569 a BGB). Anderenfalls müßte konsequenterweise das Eintrittsrecht auf jedes Mitglied des in der Wohnung geführten Hausstands erstreckt werden. Eine solche Entscheidung kann aber nicht im Weg der Rechtsanwendung durch Analogie, sondern nur durch den Gesetzgeber getroffen werden.
(3) Auch aus dem Recht des Mieters, Dritte, insbesondere den nichtehelichen Lebensgefährten, in die Wohnung aufzunehmen, kann nicht geschlossen werden, daß dem in die Wohnung aufgenommenen nichtehelichen Lebensgefährten ein Eintrittsrecht im Sinn von § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB zustünde.
Gemäß § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Mieter einen Anspruch darauf, daß der Mieter ihm gestattet, dritte Personen auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen, wenn für ihn nach Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entsteht. Ein solches berechtigtes Interesse kann auch vorliegen, wenn der Mieter mit Personen gleichen oder anderen Geschlechts eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden will (BGH, Rechtsentscheid vom 3.10.1984, BGHZ 92, 213/219). Dies gilt auch für die Aufnahme eines nichtehelichen Lebensgefährten (OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 23.10.1991, WuM 1991, 668). Geschützt wird in diesen Fällen das Interesse des Mieters, sein Privatleben "innerhalb der eigenen vier Wände" nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Dieser Gedanke liegt letztlich auch der von der Fragestellung her vergleichbaren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 1093 Abs. 2 BGB zugrunde, wonach der Inhaber eines Wohnrechts berechtigt ist, einen nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung aufzunehmen (BGHZ 84, 36).
Führt der Mieter mit einem in die Wohnung aufgenommenen Dritten einen gemeinsamen Hausstand, so findet jedenfalls bei langdauerndem Mitgebrauch auch der Dritte seinen Lebensmittelpunkt in den Mieträumen (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1593/1595). Damit ist aber noch nichts darüber aus-gesagt, ob ihm auch ein Eintrittsrecht nach § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB zu-gebilligt werden muß. Denn der Gesetzgeber hat, wie dargelegt, für dieses Eintrittsrecht eben gerade nicht allein die Begründung des Lebensmittelpunktes in der Wohnung genügen lassen. Vielmehr hat er, in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien, dieses Eintrittsrecht auf Familienangehörige beschränkt. Die Aufnahme in die Wohnung begründet deshalb, auch wenn sie länger gedauert hat, keinen Vertrauenstatbestand des Aufgenommenen auf ein Fortbestehen des Mietverhältnisses nach dem Tod des Mieters. Wer in eine Wohnung zieht, die ein Dritter gemietet hat, weiß, daß seine Nutzung der Wohnung durch das Recht des Mieters selbst begrenzt wird. Weder bei einer Kündigung noch bei einer Beendigung des Mietverhältnisses aus anderem Anlaß genießt er zu Lebzeiten des Mieters eine geschützte Position, auf die er vertrauen könnte. Es ist kein Grund er-sichtlich, ihm einen solchen Vertrauensschutz für den Fall des Todes des Mieters zuzubilligen.
(4) Die entsprechende Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB auf Lebenssachverhalte, deren rechtliche Einordnung für die Beteiligten und deren tatsächliche Ausgestaltung jedenfalls für außenstehende Dritte kaum überschaubar ist, würde dem Bedürfnis nach einer klaren Grenzziehung für den Fall der Sonderrechtsnachfolge (vgl. oben aa) widersprechen.
Aus den genannten Gründen kommt eine Sonderrechtsnachfolge des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in das Mietverhältnis des verstorbenen Partners nach § 569 a Abs. 2 BGB nicht in Betracht (ebenso MünchKomm/Voelskow Rn. 9; BGB-RGRK/Gelhaar, 12. Aufl., Rn. 4, Soergel/Kummer Rn. 8, Palandt/Putzo Rn. 1 und 5, Derleder, AK BGB Rn. 2, jeweils zu § 569 a BGB; Köhler § 25 Rn. 3 und Fn. 3, 4; Erman/Heckelmann vor § 1353 Rn. 12; Palandt/Diederichsen vor § 1353 Rn. 39; Bosch, FamRZ 1991 1/23 f.; Langohr, ZMR 1983, 222/226; Schläger, ZMR 1990, 241/244).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte im März 1991 durch Rechtsentscheid entschieden, daß beim Tod eines Mieters dessen nichtehelicher Lebenspartner in den Mietvertrag eintreten könne. Von dieser Entscheidung will aber nun das BayObLG abweichen und den BGH entscheiden lassen (Vorlagebeschluß vom 20. Juli 1992).