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Rechtsentscheidsvorlage

BayObLG, 1. ZivilsenatRE-Miet 6/9325.03.1994GE 1994, 557

BGB § 535 Abs.1 Satz 2 , § 242; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidsvorlage; Vorlagevoraussetzung; grundsätzliche Bedeutung; Parabolantenne; Anspruch des ausländischen Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, so kommt der Rechtsfrage (hier: Anspruch des ausländischen Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne) im Hinblick auf § 31 Abs. 1 BVerfGG keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die dann noch notwendige Gewichtung und Abwägung der konkreten Interessen der Vertragsparteien ist Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung; sie kann nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids sein. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauskomplexes in Nürnberg mit insgesamt 63 Wohnungen. Im Jahr 1987 mietete der Bekl., ein türkischer Staatsangehöriger, von ihr eine dieser Wohnungen und bewohnt sie seitdem zusammen mit seiner Ehefrau. Die Wohnung ist an eine Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossen. Während des Rechtsstreits ist auch ein Breitbandkabelanschluß eingerichtet worden, über den ein türkisches Fernsehprogramm, und zwar das des staatlichen Senders der Türkei, zur Verfügung gestellt wird. Fünf weitere türkische Privatsender können nur mit Hilfe einer Parabolantenne empfangen werden. Nach dem Mietvertrag darf der Bekl. eine solche Antenne nur mit Zustimmung der Kl. anbringen.

Der Bekl. hat vor einem Fenster seiner Wohnung eine Parabolantenne angebracht. Sein Antrag auf Genehmigung dieser Maßnahme wurde von der Kl. abschlägig beschieden. Mit der Klage begehrt die Kl. die Entfernung der Antenne, der Bekl. hat Widerklage erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Bekl. Das Landgericht hat dem Bayerischen Obersten Landesgericht mit Beschluß vom 22.11.1993 wegen grundsätzlicher Bedeutung folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt.

"I.

1. Darf der Vermieter, der zugleich Eigentümer ist, seinem ausländischen Mieter die Erlaubnis zum Anbringen einer Parabolantenne versagen, indem er ihn auf die Möglichkeit des Empfangs eines muttersprachlichen Programms aus dem Heimatland über einen bereits bestehenden oder in absehbarer Zukunft entstehenden Breitbandkabelanschluß verweist?

Oder gebietet in diesem Fall das Grundrecht des ausländischen Mieters auf Informationsfreiheit dem Vermieter, das Anbringen einer Parabolantenne zu erlauben, wenn der Mieter dadurch mehrere muttersprachliche Fernsehprogramme aus seinem Heimatland empfangen kann?

2. Ist also das Recht auf Informationsfreiheit so weitgehend, daß ein ausländischer Mieter so lange nicht auf einen Breitbandkabelanschluß verwiesen werden kann, als mit Hilfe der Parabolantenne noch zusätzliche ausländische Sender empfangen werden können?

II.

Diese Fragen gelten gleichermaßen für die Beurteilung des Anspruchs des vermietenden Eigentümers auf Beseitigung einer Parabolantenne, die der Mieter angebracht hat:

Kann dieser Vermieter und Eigentümer von seinem ausländischen Mieter verlangen, daß dieser eine bereits angebrachte Parabolantenne beseitigt, wenn dieser Mieter inzwischen durch den Anschluß der Wohnung an ein Breitbandkabel einen muttersprachlichen Sender aus seinem Heimatland empfangen kann, während dieser Mieter über seine bereits vorhandene Parabolantenne mehrere Fernsehprogramme aus seinem Heimatland zu empfangen in der Lage ist?

III.

Bei all diesen Fragen geht das Landgericht davon aus, daß die Parabolantenne entsprechend dem ‚Katalog der Voraussetzungen zur Wahrung der Eigentümerinteressen' im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.8.1993 (3 ReMiet 2/93) angebracht werden soll bzw. angebracht ist."

II. Auf die Vorlage, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (vgl. BayObLGE 1991, 348/350), kann ein Rechtsentscheid nicht mehr ergehen, da die vorgelegten Rechtsfragen, soweit sie einem Rechtsentscheid zugänglich sind, jedenfalls durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/942 - geklärt und daher nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind.

Gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt, eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen, wenn diese von grundsätzlicher Bedeutung und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Der Rechtsentscheid kann nur ergehen, wenn diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung des angegangenen Gerichts noch gegeben sind (BGH ZMR 1994, 104/105; BayObLG RES III 3. MietRÄndG Nr. 29; OLG Hamm WuM 1993, 659/660 m. w. N.). Ist die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, so kommt der Rechtsfrage bereits im Hinblick auf § 31 Abs. 1 BVerfGG keine weitere grundsätzliche Bedeutung mehr zu (vgl. BayObLG RES IV 3. MietRÄndG Nr. 64).

1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat durch Rechtsentscheid vom 24.8.1993 (WuM 1993, 525) entschieden, daß ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der nur über einen Breitbandkabelanschluß ohne das Angebot von Programmen in seiner Sprache verfügt, in der Regel von dem vermietenden Hauseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne für den Empfang von Satellitenprogrammen in seiner Heimatsprache verlangen kann. Dabei geht das Gericht davon aus, daß es, wenn der Mieter eine bauliche Veränderung der Mietsache (wie die Anbringung einer Parabolantenne) begehre, im Ermessen des Vermieters stehe, die hierzu erforderliche Zustimmung zu erteilen. Bei der Frage, ob der Vermieter bei der Versagung seiner Zustimmung die durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) gezogenen Grenzen seines Ermessens überschreite, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei werde, was Treu und Glauben entspreche, durch das Eigentumsrecht des Vermieters einerseits und das Grundrecht der Informationsfreiheit des Mieters andererseits maßgeblich mitbestimmt. Dies führe für den Regelfall zu dem in dem Rechtsentscheid ausgesprochenen Ergebnis.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.3.1993 (WuM 1993, 229) für das Begehren eines inländischen Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Parabolantenne ausgesprochen, daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn das Gericht im Rahmen der gebotenen Güter- und Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse des Vermieters an der Verweigerung der Zustimmung bejahe, weil das Haus über eine Gemeinschaftssatellitenempfangsanlage oder einen Kabelanschluß verfüge.

2. Von diesen Grundsätzen möchte auch das Landgericht ausgehen. Auch nach seiner Auffassung hat eine Abwägung zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters stattzufinden. Das Gericht ist allerdings der Meinung, daß die Frage, ob unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bereits die Verfügbarkeit eines ausländischen Programms über Kabelanschluß genüge, um das überwiegende Interesse des Mieters an der Anbringung einer Parabolantenne zu verneinen (in diesem Sinn etwa LG Dortmund WuM 1993, 37; LG Frankfurt/Main WuM 1993, 668; LG Heidelberg WuM 1993, 734; LG Kaiserslautern DWW 1993, 201; LG Braunschweig DWW 1994, 22; LG Köln DWW 1994, 23; eher verneinend wohl Müller NJW 1994, 101/102 und Pfeilschifter WuM 1992, 505/507), von grundsätzlicher Bedeutung und daher durch einen Rechtsentscheid zu klären sei.

3. In dem nach Vorlage durch das Landgericht ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.1994 (1 BvR 1687/92), der in seinen tragenden Gründen für die Interpretation der zur Entscheidung der Vorlagefragen heranzuziehenden einfachrechtlichen Normen (§§ 535, 536, 242 BGB) durch die Gerichte bindend ist (§ 31 Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 40, 88), sind die für die Entscheidung der Interessenabwägung, die das Landgericht für erforderlich erachtet, maßgebenden verfassungsrechtlichen Kriterien klargestellt. Nach diesem Beschluß ist das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Der Vermieter könne deshalb die Anbringung der Parabolantenne nicht mit der Begründung verweigern, dies stelle eine durch den vertragsmäßigen Gebrauch nicht gedeckte Sondernutzung der Wohnung dar. In dem Umstand, daß bei dieser Betrachtungsweise ausländischen Mietern die Anbringung einer Parabol-antenne zu gestatten ist, während sie inländischen Mietern verwehrt werden kann, sieht das Bundesverfassungsgericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, insbesondere in seiner Ausprägung gemäß Art. 3 Abs. 3 GG. Auch könne der ausländische Mieter nicht generell auf andere ihm ohne Parabolantenne zugängliche Informationsquellen verwiesen werden. Sein Informationsinteresse bilde jedoch nur ein Abwägungskriterium und führe nicht notwendig zu einem Anspruch auf Errichtung einer Parabolantenne. Vielmehr sei es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG vereinbar, bei der Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterinteressen zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes ohne Parabolantenne (etwa über einen Kabelanschluß) empfangen könne.

4. Durch diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die vorgelegten Fragen, soweit sie in einem Rechtsentscheid beantwortet werden können, geklärt. Die Gewichtung und Abwägung der konkreten Interessen der Vertragsparteien im Einzelfall ist Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung. Die Entscheidung hierüber hängt deshalb nicht von einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab (vgl. BayObLGZ 1993, 50/53 und 1985, 88/90).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1994 steht fest, daß ein ausländischer Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne hat, wenn er sonst Programme in seiner Muttersprache nicht empfangen kann. Ob aber ein oder zwei Programme im Kabelnetz ausreichen, mit denen der Mieter nicht zufrieden ist, ist offen, weswegen das LG Nürnberg-Fürth einen Rechtsentscheid dazu herbeiführen wollte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wir hatten es schon vermutet (GE 1994, 382): Das Bayerische Oberste Landesgericht lehnte eine Entscheidung ab, da dies stets eine Frage des Einzelfalls sei. Es bleibt daher weiter dem Ermessen der Amtsgerichte überlassen, ob sie das örtliche Angebot von fremdsprachigen Sendern im Kabelnetz für ausreichend ansehen (in diesem Sinne etwa AG Charlottenburg, GE 1994, 289 für türkischsprachige Sendungen in Berlin).