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Rechtsentscheidsvorlage

BayObLGRE-Miet 7/8209.07.1984RiM 2, 1387

3. MietRÄndG Art. III Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2, § 540; MHG § 2 Abs. 2 und 4

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Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheidsvorlage; Vorlagevoraussetzung; Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage; Mieterhöhungsverlangen als Prozeßvoraussetzung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ablehnung eines Rechtsentscheids zur Frage der Rechtsnatur eines Erhöhungsverlangens, insbesondere als Prozeßvoraussetzung.

2. Aus dem Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage folgt, daß nur solche Rechtsfragen durch Rechtsentscheid zu beantworten sind, die sich konkret aus dem Tatsachenstoff des jeweiligen mietrechtlichen Streits ergeben, die Beantwortung abstrakter Fragen ist nicht Aufgabe des um einen Rechtsentscheid angegangenen Gerichts. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. sind Eigentümer einer Zwei-Zimmer-Wohnung, die von den Bekl. bewohnt wird. Der Grundmietzins beträgt seit mehr als einem Jahr unverändert DM 200. Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten vom 28.9.1981 haben die Kl. um Zustimmung der Bekl. "zur Anpassung an einen qm-Mietzins von DM 8,50" zum 1.1.1982 gebeten. Mit Schreiben vom 16.11.1981 haben sie vier Vergleichswohnungen mitgeteilt und ausgeführt, daß der neue Grundmietzins zum 1.2.1981 fällig werde.

Mit ihrer Klage vom 6./19.3.1982 haben die Kl. beantragt, die Bekl. gesamtverbindlich zu verurteilen, einer Erhöhung des Grundmietzinses von DM 200 auf DM 498,95 mit Wirkung ab 1.3.1982 zuzustimmen.

Die Bekl. haben Klageabweisung beantragt, weil der Klage kein wirksames Mieterhöhungsverlangen zugrunde liege. Im Schreiben vom 28.9.1981 seien keine Anschriften von Mietern oder Vermietern von Vergleichswohnungen angegeben; im Schreiben vom 16.11.1981 fehle die Angabe der Zustimmungsfrist.

Das Amtsgericht München hat die Klage durch Urteil vom 30.4.1982 abgewiesen, weil das Mieterhöhungsverlangen unwirksam sei. Zwar sei der Mangel der fehlenden Angabe der Mieter oder Vermieter von Vergleichswohnungen im Schreiben vom 28.9.1981 durch das vom 16.11.1981 geheilt worden. Letzteres sei aber als Mieterhöhungsverlangen unwirksam, weil in ihm ein falscher "Wirkungszeitpunkt" genannt und nicht auf die Zustimmungsfrist hingewiesen sei.

Hiergegen haben die Kl. form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Landgericht München I hat am 15.9.1982 folgenden Beschluß erlassen:

Es ist ein Rechtsentscheid zu erholen zu folgender Rechtsfrage:

Welche Rechtsnatur hat das vorprozessuale Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG? Handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung oder um eine materielle Anspruchsvoraussetzung oder gegebenenfalls um was sonst?

In den Gründen hat es ausgeführt: Es halte das Mieterhöhungsschreiben für wirksam. Falls aber ein wirksames Mieterhöhungsverlangen Prozeßvoraussetzung sei, müsse der Rechtsstreit nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. Andernfalls erfolge die materielle Prüfung der verlangten Zustimmungshöhe ausschließlich in der Berufungsinstanz. Die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Rechtsnatur des Mieterhöhungsverlangens umstritten sei und eine Vielzahl von Fällen betreffe.

II. Die Vorlage, über die das Bayer. Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (BayObLGZ 1980, 360/363 und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BayObLGZ 1984, 38/39 und Senatsbeschluß vom 22.5.1984 - RE Miet 7/83 S.4), ist unzulässig.

1. Im Mittelpunkt des Vorlagebeschlusses stehen zwar verfahrensrechtliche Fragen, die grundsätzlich nicht vorgelegt werden dürfen (BGH ZMR 1984, 174/175 m. Nachw.). Sie stehen hier aber in einem engen inneren Zusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts, nämlich der Rechtsnatur des Erhöhungsverlangens gemäß § 2 Abs. 2 MHG, so daß sie zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses nach Art. III Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz. des 3. MietRÄndG gemacht werden können (BGH a. a. O.). 2. Gleichwohl ist die Vorlage - soweit die Rechtsfragen entscheidungserheblich sind - mangels grundsätzlicher Bedeutung unzulässig (geworden). a) Die Beantwortung abstrakter Fragen - wie sie hier der Vorlagebeschluß stellt - ist nicht die Aufgabe des um einen Rechtsentscheid angegangenen Gerichts (vgl. OLG Hamm NJW 1983, 289/290). Ein solcher dient auch nicht der Klärung theoretischer Fragen (OLG Braunschweig WM 1982, 316). Aus dem Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage (vgl. zur Prüfung der Entscheidungserheblichkeit BayObLGZ 1982, 173/174 und 1983, 285/287, jeweils m. Nachw.) folgt vielmehr, daß nur solche Rechtsfragen zu beantworten sind, die sich konkret aus dem Tatsachenstoff des jeweiligen mietrechtlichen Streits ergeben, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hat (vgl. OLG Hamm a. a. O.). Sie müssen mithin für die Sachentscheidung im konkreten Fall erheblich sein (BayObLGZ 1981, 1/2 f. m. Nachw.).

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es für das Berufungsgericht um die Frage, ob die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 1 Nr. 2, § 540 ZPO), wenn dieses eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung (als unzulässig) abgewiesen hat, weil es das Erhöhungsverlangen (§2 Abs. 2 MHG) für unwirksam hält. Im Hinblick auf die zahlreichen Möglichkeiten, aus denen ein solches unwirksam sein kann (z. B. Verstoß gegen Formvorschriften - § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG, unzulängliche Begründung - § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG), kann jedoch die Vorlagefrage auch in dieser Form nicht - wie es ein Rechtsentscheid verlangt - verallgemeinernd beantwortet werden. Ob eine Sache zurückverwiesen werden darf, kann im Hinblick darauf, daß durch zu strenge Anforderungen an den Inhalt eines Erhöhungsverlangens die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs auf Mietzinserhöhung nicht übermäßig erschwert werden darf (vgl. BGHZ 84, 392/395 f. unter Hinweis auf BVerfGE 49, 244 und 53, 352), sowie auch im Hinblick auf die Prozeßökonomie (vgl. BayObLGZ 1982, 78/85) und auf die Vorschrift des § 540 ZPO vom jeweiligen Grund der Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens abhängen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob das Erhöhungsverlangen als eine Prozeßvoraussetzung für die Zustimmungsklage (§ 2 Abs. 3 Satz 1 MHG) anzusehen oder wie es sonst zu werten ist (vgl. zum Meinungsstand Emmerich/Sonnenschein Mietrecht 2. Aufl. Art. 3 WKSchG § 2 MHRG RdNr. 99).

Im vorliegenden Fall stellt sich lediglich die Frage, ob eine Zurückverweisung erfolgen kann, wenn das Berufungsgericht die Meinung des Amtsgerichts nicht teilt, das Erhöhungsverlangen sei mangels Angabe eines Wirkungszeitpunkts (vgl. Emmerich/Sonnenschein Miete 2. Aufl. Art. 3 WKSchG § 2 MHRG RdNr. 23: Erhöhungszeitpunkt; Barthelmess Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz - Miethöhegesetz 3. Aufl. § 2 MHG RdNr. 146: Wirksamkeitszeitpunkt), nämlich des Zeitpunkts, von dem an der erhöhte Mietzins geschuldet wird (vgl. § 2 Abs. 4 MHG), unwirksam. Dies allein ist hier entscheidungserheblich.

b) Insoweit kommt aber der vorgelegten Rechtsfrage - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG ZMR 1984, 23/24 = WM 1984, 9/10 und ZMR 1984, 33, jeweils m. Nachw) - keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu (Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG). Die früher (und noch im Zeitpunkt des Erlasses des Vorlagebeschlusses) umstrittene Frage, ob in einem Erhöhungsverlangen der Erhöhungszeitpunkt anzugeben ist, ist durch Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11.3.1983 (NJW 1983, 1861 = WM 1983, 132 = ZMR 1983, 246) dahin beantwortet, daß die Angabe dieses Zeitpunkts nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen gehört. Im Hinblick darauf kann die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage allenfalls noch vereinzelt und nicht - wie es Voraussetzung ihrer grundsätzlichen Bedeutung ist (vgl. BayObLGZ 1981, 300/ 302 m. Nachw) - wiederholt auftreten und unterschiedlich beantwortet werden. Hinzu kommt, daß die mit der Unwirksamkeit eines Erhöhungsverlangens zusammenhängenden Fragen wegen der Nachholbarkeit eines solchen im Rechtsstreit (§ 2 Abs. 3 Satz 2 MHG in, der seit 1.1.1983 geltenden Fassung), sofern eine solche nicht auch früher für zulässig gehalten wurde (vgl. BayObLGZ 1982, 74/84 f. m. Nachw), weitgehend ihre Bedeutung verloren haben.