Rechtsentscheidsvorlage
3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz; 2. Berechnungsverordnung § 27 Anlage 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheidsvorlage; Vorlagevoraussetzung; Entscheidungserheblichkeit; Überholung durch inzwischen ergangenen Rechtsentscheid; Betriebskostenumlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Rechtsfrage bereits durch Rechtsentscheid beantwortet ist, kommt es nicht auf den Wortlaut der Vorlage, sondern auf ihren Inhalt an. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
3. Das Landgericht München I hat am 4.5.1983 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Rechtsfrage zu erholen:
"Wird die Bestimmung eines vorformulierten Mietvertrages über Wohnraum, dem die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV nicht beigegeben ist, ,An Nebenkosten sind zusätzlich monatlich folgende Vorschüsse zu leisten: a) Kosten der Zentralheizung und Warmwasser DM ..., b) alle übrigen in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV genannten Kosten DM ...', nicht Bestandteil des Vertrags, weil dem Mieter unter diesen Umständen nicht die Möglichkeit verschafft ist, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Vertragsbedingungen, nämlich dem Umfang seiner Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten Kenntnis zu nehmen (§ 2 Ziff. 2 AGBG)?"
Das Landgericht hat den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben und die Rechtsfrage dem Bayer. Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlage, über die das Bayer. Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (BayObLGZ 1980, 360/363 und ständige Rechtsprechung des Senats zuletzt BayObLGZ 1984, 38/39 = WM 1984, 104 = DWW 1984, 73), ist unzulässig.
Die vorgelegte Rechtsfrage ergibt sich zwar aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum (Art. III Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des 3. MietRÄndG) und kann auch entscheidungserheblich sein. Gleichwohl ist die Vorlage unzulässig geworden (vgl. Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MietRÄndG), weil die Rechtsfrage inzwischen durch Rechtsentscheid beantwortet wurde und es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern den der Entscheidung ankommt (BayObLG ZMR 1984, 23/24 = WM 1984, 9/10; ZMR 1984, 33 = WM 1984, 10 LS = NJW 1984, 246 LS; jew. m. Nachw.; vgl. ferner OLG Hamm ZMR 1984, 97/98, OLG Koblenz WM 1984, 47).
Der Senat hat mit Beschluß vom 26.2.1984 (RE-Miet 3/84, BayObLGZ 1984, 34 = WM 1984, 104 = DWW 1984, 73) folgenden Rechtsentscheid erlassen:
"Der Vermieter kann die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung aufgeführten Betriebskosten mit der mietvertraglichen Regelung, daß für die ,Betriebskosten gemäß § 27 II. Berechnungsverordnung' neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag von ... DM zu leisten ist, auf den Mieter umlegen, ohne diesem bei Vertragsschluß den in der Anlage enthaltenen Betriebskostenkatalog erläutert oder durch Beifügung eines Abdrucks der Anlage zur Kenntnis gebracht zu haben."
In den Gründen ist u. a. ausgeführt, daß eine in einem Formularvertrag getroffene Vereinbarung des oben wiedergegebenen Inhalts mit einer Verweisung auf die Rechtsnorm des § 27 Abs. 1 der II. BV zulässig ist und nicht gegen Vorschriften des AGBG (insbesondere nicht gegen § 2 Abs. 1 und § 9) verstößt. Um diese Rechtsfrage geht es auch bei der hier zu beurteilenden Vorlage, auch wenn diese anders formuliert ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vorlage bereits beantwortet ist, kommt es nicht auf ihre Formulierung, sondern auf ihren Inhalt an (vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluß vom 28.2.1984 - 9 ReMiet 1/84 und OLG Hamm ZMR 1984, 97/98). Das ergibt sich schon daraus, daß auch beim Erlaß eines Rechtsentscheids die vorgelegte Rechtsfrage anders formuliert werden darf, wenn dadurch ihr "rechtlicher Kern" nicht geändert wird (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BayObLGZ 1984, 4/6 = WM 1984, 48 = ZMR 1984, 138).