Rechtsentscheid
BGB § 558a Abs. 2 Nr. 4 ; 3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1; MHG § 2 Abs. 2 Satz 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Überholung durch späteren Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen:Begründungsmittel; Vergleichswohnungen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Unzulässig gewordene Vorlage.
2. Der Zweck der Angabe von Entgelten vergleichbarer Wohnungen kann auch von einem Erhöhungsverlangen erfüllt werden, in dem bei zwei Vergleichswohnungen ein Preis angegeben ist, der unter dem der verlangten Miete liegt.
(Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht München I hat am 6.4.1983 beschlossen:
"Es ist ein Rechtsentscheid zu erholen zu folgender Rechtsfrage:
Ist ein mit drei Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen bereits dann unwirksam, wenn zwei der Vergleichsmieten unter der verlangten Miete liegen?"
Die Vorlage ist unzulässig.
1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat durch Rechtsentscheid vom 15.12.1983 (WM 1984, 21) ausgesprochen, daß ein mit drei Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen nicht deshalb "als ganzes unwirksam" ist, weil der Mietzins für eine dieser Wohnungen unter dem verlangten Mietzins liegt. Damit ist aber auch die Rechtsfrage beantwortet, ob das Erhöhungsverlangen unwirksam ist, wenn der Quadratmeterpreis von zwei der drei Vergleichswohnungen unter der verlangten Miete liegt. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Entscheidungssatz, kann aber aus den für dessen Auslegung heranzuziehenden Gründen der Entscheidung (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 42. Aufl. § 322 Anm. 2 b m. Nachw.) entnommen werden. Kern der Vorlage (vgl. BayObLGZ 1984, 4/6) an das Oberlandesgericht Karlsruhe war die Frage, ob ein mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen begründetes Erhöhungsverlangen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 MHG) unwirksam ist (mit der Folge, daß eine - hierauf gestützte - Zustimmungsklage abzuweisen ist), wenn die Quadratmeterpreise der Vergleichswohnungen nicht dem verlangten Mietzins entsprechen. Das hat aber das Oberlandesgericht Karlsruhe grundsätzlich verneint. Danach ist es nicht entscheidend, ob der Mietzins von zwei der Vergleichswohnungen oder nur von einer den verlangten Mietzins unterschreitet. Ob die im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorgenommene Einschränkung, daß unter dem verlangten Mietzins liegende Vergleichspreise nicht außer jedem Verhältnis zu diesem stehen dürfen, hier durchgreifen könnte, kann dahinstehen, denn dies ist im Einzelfall vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE Miet 2/83 S. 5). Der Zweck der Angabe von Entgelten vergleichbarer Wohnungen, nämlich dem Mieter die Möglichkeit zur Nachprüfung der Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu geben (vgl. BVerfGE 53, 352/358; BGHZ 84, 392/399; BayObLGZ 1982, 173/176), kann auch von einem Erhöhungsverlangen erfüllt werden, in dem bei zwei Vergleichswohnungen ein Preis angegeben ist, der unter dem der verlangten Miete liegt. 2. Da mithin die vorgelegte Rechtsfrage durch Rechtsentscheid als beantwortet angesehen werden kann, ist die Vorlage unzulässig geworden (Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MietRÄndG). 3. Über die Vorlage konnte in den Gerichtsferien entschieden werden (Senatsbeschluß vom 19.7.1984 w. o. S. 5 f. m. Nachw).