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Rechtsentscheid

BayObLG- RE-Miet 5/8319.07.1984RiM 2, 1420

BGB § 558a Abs.2 Nr.4 ;3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Mieterhöhungsverlangen; Begründungsmittel; Vergleichswohnungen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Unzulässig gewordene Vorlage.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine vorgelegte Rechtsfrage bereits durch Rechtsentscheid beantwortet ist, sind auch die Gründe des Rechtsentscheids heranzuziehen.

(Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht München I hat am 4.5.1983 folgenden Beschluß erlassen: "Es ist ein Rechtsentscheid zu erholen zu folgender Rechtsfrage: Ist ein mit drei Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen bereits dann unwirksam, wenn der Quadratmeterpreis einer der drei Vergleichswohnungen unter der verlangten Miete liegt, der rechnerische Durchschnitt aus den drei Vergleichsmieten aber ergeben würde, daß die geforderte Miete ortsüblich ist?"

Die Vorlage ist im Hinblick auf den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.1983 (WM 1984, 21) unzulässig geworden (Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MietRÄndG), wie der Senat in seinem Beschluß vom 19.7.1984 (RE-Miet 2/83), dem dieselbe Rechtsfrage wie hier zugrunde lag, näher dargelegt hat. Zwar wird hier zusätzlich auf den rechnerischen Durchschnitt aus den drei Vergleichsmieten abgestellt. Eine solche Fallgestaltung lag aber auch dem oben genannten Rechtsentscheid zugrunde, so daß die vorgelegte Rechtsfrage auch in dieser Form als beantwortet anzusehen ist. Das ergibt sich aus den Gründen jenes Rechtsentscheids, die - wie auch sonst bei gerichtlichen Entscheidungen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 42. Aufl. § 322 Anm. 2 b m. Nachw.) - zur Auslegung des Entscheidungssatzes heranzuziehen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE-Miet 4/83 S. 4 f.).

Die Entscheidung konnte in den Gerichtsferien ergehen (Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE-Miet 2/83 S. 5 f.).