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Rechtsentscheid

BayObLGRE-Miet 5/9430.08.1995GE 1995, 1479

BGB § 565 , § 546, § 573 Abs. 1, § 574 ; BGB a.F. § 549 a, § 556 Abs. 3, § 556 a, § 564 b; ZPO § 541

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Zwischenmietverhältnis über Wohnung für Mitarbeiter eines gemeinnützigen Vereins; Kündigungsschutz für Endmieter; Gewerbliche Weitervermietung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Vermietet der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses Wohnungen an einen karitativ tätigen gemeinnützigen Verein zur Unterbringung vom Verein auszuwählender Personen und vermietet der Verein eine der Wohnungen an einen seiner Mitarbeiter, so tritt der Eigentümer nicht in das Mietverhältnis mit dem Endmieter ein, wenn er das Vertragsverhältnis mit dem Verein durch ordentliche Kündigung beendet; § 549 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

2. Der Umstand, daß in einem solchen Fall dem Endmieter die Nutzung der Wohnung durch Einschaltung des gemeinnützigen Vereins als Zwischenmieter überlassen worden ist, führt für sich genommen nicht dazu, daß sich der Endmieter gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers auf die Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts (insbesondere §§ 556 a, 564 b BGB) berufen kann.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Der Bekl. zu 1 ist ein gemeinnütziger Verein mit karitativer Zielsetzung. Mit schriftlichem Vertrag vom 24.8.1982 vermietet die Rechtsvorgängerin der Kl. an ihn vier in dem Haus gelegene Wohnungen, darunter auch die nunmehr von dem Bekl. zu 2 bewohnte Wohnung, zur Unterbringung vom Verein auszuwählender Personen. In § 3 des Vertrages ist darauf hingewiesen, daß sich der Bekl. zu 1 freiwillig zur Zahlung einer höheren als der für Sozialwohnungen zulässigen Miete bereit erklärt hat, um für seinen besonders schwierigen Personenkreis (Patienten aus einem sozialpsychiatrischen Zentrum) Wohnraum zur Bildung von Wohngemeinschaften zu erhalten. Gemäß § 7 des Vertrages ist der Bekl. zu 1 berechtigt, nicht benötigte Wohnungen an einen anderen Verein oder Verband, der "ebenfalls mit der Betreuung schwieriger Personen befaßt ist", als Untermieter zu überlassen. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte unabhängig von seiner Dauer von jedem Vertragsteil mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Mit schriftlichem Vertrag vom 30.6.1983 vermietete der Bekl. zu 1 die streitgegenständliche Wohnung an den Bekl. zu 2, einen bei ihm beschäftigten Arbeitstherapeuten. Nach Angaben der Bekl. war die damalige Eigentümerin hiermit einverstanden, u. a. im Hinblick darauf, daß der Bekl. zu 1 in die Wohnung 16.000 DM investieren und der Bekl. zu 2 hiervon 10.000 DM übernehmen wollte.

Die Kl. hat das Mietverhältnis mit dem Bekl. zu 1 mit Schreiben vom 13.5.1993 gekündigt. Mit Schreiben vom 16.8.1993 hat sie auch den Bekl. zu 2 zur Räumung der Wohnung aufgefordert. Die Bekl. haben die Wohnung nicht geräumt. Das Amtsgericht hat sie auf Antrag der Kl. zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Es hat dem Bekl. zu 2 die Berufung auf den Kündigungsschutz nach den wohnraummietrechtlichen Vorschriften gegenüber der Kl. versagt, da ein Fall der gewerblichen Zwischenvermietung nicht vorliege. Gegen diese Entscheidung haben die beiden Bekl. Berufung eingelegt. Das Landgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Kann sich der Endmieter, der von dem Hauptmieter Wohnraum angemietet hat, bei beendetem (Nicht-Wohnraum-) Hauptmietverhältnis gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 556 Abs. 3 BGB auf den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts (hier: §§ 556 a, 564 b BGB) berufen, wenn das nicht vom Anwendungsbereich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.6.1991 (NJW 1991, 2272 f.) und von § 549 a BGB umfaßte Hauptmietverhältnis ausschließlich zum Zwecke der Weitervermietung an einen bestimmten Personenkreis (hier: Mitarbeiter des Hauptmieters) begründet worden ist und der Endmieter diesem Personenkreis angehört?

Es ist der Auffassung, daß das Mietverhältnis zwischen der Kl. und dem Bekl. zu 1 kein Wohnraummietverhältnis darstelle und deshalb durch die Kündigung vom 13.5.1993 zum 30.11.1993 beendet worden sei. Die Frage, ob sich der Bekl. zu 2 gleichwohl gegenüber der Kl. auf die Kündigungsschutzvorschriften für Wohnraum (insbesondere §§ 556 a, 564 b BGB) berufen könne, werde weder durch die erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch durch § 549 b BGB beantwortet. Gleichwohl könne es geboten sein, dem Bekl. zu 2 aus verfassungsrechtlichen Gründen diesen Kündigungsschutz zu gewähren. Aus der Sicht des Gerichts sei allerdings eine derartige Ausweitung des Kündigungsschutzes nicht veranlaßt.

II. 1. Die Vorlage, über die das Bayerische Oberste Landesgericht entscheidet (vgl. BayObLGZ 1991, 348/350 und ständige Rechtsprechung), ist statthaft (vgl. BayObLGZ 1989, 319/321) und auch im übrigen zulässig (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Die vorgelegte Rechtsfrage ergibt sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (vgl. BGH in Landfermann/Heerde, Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen - RES - II § 556 BGB Nr. 2, insoweit in BGHZ 84, 90 ff. nicht abgedruckt). Sie ist entscheidungserheblich. Das Landgericht nimmt an, daß das Mietverhältnis zwischen der Kl. und dem Bekl. zu 1 durch die Kündigung vom 13.5.1993 wirksam beendet worden ist. Dabei geht es davon aus, daß dieses Mietverhältnis nicht als Wohnraummiete anzusehen ist und daher insoweit die Kündigungsbeschränkungen des Wohnraummietrechts nicht eingreifen. Diese Auffassung orientiert sich an den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines Wohnraummietverhältnisses von anderen Mietverhältnissen entwickelt worden sind (vgl. insbesondere BGH, NJW 1981, 1377 und BGHZ 94, 11; BayObLG, RES IV 3. MietRÄndG Nr. 63; ausführlich Bub/Treier/Reinstorf, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. I Rn. 83 ff.). Der Senat legt sie seiner Prüfung zugrunde (vgl. BayObLGZ 1993, 160/161). Hiervon ausgehend kann der auf § 556 Abs. 3, § 985 BGB gestützten Klage gegen den Bekl. zu 2 der Erfolg nur versagt werden, wenn sich dieser gegenüber der Kl. auf den besonderen Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts (§§ 556 a, 465 b BGB) berufen kann.

Die Voraussetzungen des § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sind gegeben.

Die Vorlagefrage ist noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden. Zwar war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Endmieter gegenüber dem Vermieter (und Eigentümer) auf den besonderen Kündigungsschutz des Wohnraummieters berufen kann, bereits Gegenstand mehrerer Rechtsentscheide. Diese sind jedoch vor dem Inkrafttreten des § 549 a BGB ergangen, der durch das Vierte Mietrechtsänderungsgesetz vom 21.7.1993 (BGBl. I S. 1257) mit Wirkung ab 1.9.1993 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist. Mit der auch im vorliegenden Fall bedeutsamen Frage, ob und gegebenenfalls wie diese Vorschrift über den Bereich der gewerblichen Zwischenvermietung hinaus auf andere Formen gestufter Mietverhältnisse anzuwenden ist, konnten sie sich nicht befassen. Die Vorlagefrage könnte aufgrund der neuen Rechtslage anders zu beantworten sein. Damit kann den früheren Rechtsentscheiden, die die geänderte Gesetzeslage nicht berücksichtigen konnten, keine Bindungswirkung mehr zukommen (vgl. auch RES IX Einführung II.4 S. 35), so daß die Vorlagefrage nicht als durch Rechtsentscheid geklärt angesehen werden kann. Auch der Rechtsentscheid des Senats vom 28.7.1995 (BayObLGZ 1995, 256) beantwortet die Vorlagefrage nicht. Er befaßt sich zwar mit dem Kündigungsschutz des Endmieters gegenüber dem Hauptvermieter. Wie hier war die Wohnung durch einen gemeinnützigen Verein angemietet worden, der nach der ausdrücklichen Festlegung im Mietvertrag in der Wohnung von ihm auszuwählende Personen unterbringen sollte. Jedoch sind die Räume dort an Personen weitervermietet worden, denen der Verein Hilfe und Betreuung gewährte. Demgegenüber hat der Verein die Wohnung im vorliegenden Fall einem seiner Bediensteten überlassen. Die Sachverhalte, die dem erwähnten Rechtsentscheid und der nunmehr zu beantwortenden Vorlagefrage zugrunde liegen, unterscheiden sich daher in den tatsächlichen Gegebenheiten nicht unerheblich, so daß sich die Bindungswirkung des Rechtsentscheids nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung erstreckt.

Auch von der grundsätzlichen Bedeutung der Vorlagefrage kann ausgegangen werden.

2. Der Formulierung der Vorlage könnte entnommen werden, daß das Landgericht die Fragestellung auf eine Fallgestaltung bezieht, bei der die Wohnung nach dem Inhalt des zwischen dem vermietenden Eigentümer (Hauptvermieter) und dem gemeinnützigen Verein (Zwischenmieter) begründeten Mietverhältnisses (Hauptmietverhältnis) zu dem Zweck überlassen worden ist, sie an Mitarbeiter des Vereins weiterzuvermieten. Dies entspräche aber nicht dem durch das Landgericht festgestellten und zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt. Nach § 1 des Hauptmietvertrages hatte die Rechtsvorgängerin der Kl. die Wohnungen dem Verein zur Unterbringung von ihm auszuwählender Personen vermietet. Aus dem weiteren Inhalt des Vertrages ergibt sich, daß damit für den Verein die Möglichkeit geschaffen werden sollte, einen besonders schwierigen Personenkreis (Patienten eines sozialpsychiatrischen Zentrums) in Wohngemeinschaften unterzubringen. Dem Verein war es überlassen, wie er diese Unterbringung im einzelnen gestalten wollte, etwa in Form der Überlassung einzelner Zimmer, in Form einer gemeinsamen Unterbringung schwieriger Personen mit ihren Betreuern oder durch Vermietung der gesamten Wohnung an einzelne Personen (vgl. auch die ausdrücklich erwähnte Möglichkeit der Untervermietung an einen anderen Verein, § 7 des Vertrages). Die Weitervermietung an Mitarbeiter des Vereins war jedenfalls nicht unmittelbarer Zweck des Vertrages, zumal gerade durch die Unterbringung der "schwierigen" Personen die Überschreitung der für die Wohnung bei Vertragsschluß geltenden Kostenmiete gerechtfertigt wurde (vgl. § 3 des Vertrages).

3. Der Senat faßt die Frage unter Beachtung der geschilderten tatsächlichen Besonderheiten, jedoch ohne Veränderung ihres rechtlichen Kerns neu (vgl. BayObLGZ 1989, 406/409) und beantwortet sie so, wie der Entscheidungssatz lautet.

a) Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 556 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache von einem Dritten herausverlangen, dem sie der Mieter überlassen hat. Ist wie im vorliegenden Fall der Vermieter gleichzeitig Eigentümer der Mietsache, so ergibt sich dies auch aus § 985 BGB, weil der Zwischenmieter und daher auch der Endmieter nach Beendigung des Hauptmietvertrages dem Eigentümer gegenüber nicht mehr zum Besitz berechtigt sind (vgl. § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Diese Rechtslage führt im Rahmen gestufter Mietverhältnisse dazu, daß sich der Endmieter gegenüber dem Hauptvermieter (und Eigentümer) nicht auf die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts berufen kann, wenn der Hauptvermieter seinerseits das Mietverhältnis mit dem Zwischenmieter durch Kündigung beendet. Der Endmieter ist insoweit schlechter gestellt als der Mieter, der direkt vom Eigentümer gemietet hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.6.1991 darin für die Fälle der gewerblichen Zwischenvermietung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gesehen, da Gründe, die eine Schlechterstellung des Endmieters rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien (BVerfGE 84, 197). Diese Entscheidung schränkt zwar bei gestuften Mietverhältnissen den Anwendungsbereich des § 556 Abs. 3 BGB ein, wenn das Endmietverhältnis ein Wohnraummietverhältnis ist, läßt jedoch auch in diesen Fällen die Anwendung der Vorschrift unberührt, soweit die Differenzierung zwischen dem Mieter, der unmittelbar vom Eigentümer mietet, und dem Unter- oder Endmieter sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. den Senatsbeschluß vom 28.7.1995, BayObLGZ 1995, 256).

Aufbauend auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 549 a BGB für den Fall der gewerblichen Zwischenvermietung das Rechtsverhältnis geregelt, das zwischen Hauptvermieter und Endmieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses entsteht. Dadurch sollen insoweit bestehende Rechtsunsicherheiten ausgeräumt werden (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 12/3254 S. 37).

b) Die frühere Rechtsprechung hatte bei nicht gewerblicher Zwischenvermietung dem Endmieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Berufung auf den Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts gegenüber dem Hauptvermieter versagt (vgl. z. B. OLG Karlsruhe, RES III § 556 BGB Nr. 4 und OLG Braunschweig, RES § 564 c BGB Nr. 1). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich unmittelbar nur auf die gewerbliche Zwischenvermietung. Ob sie auf Fälle übertragen werden kann, in denen wie hier der Zwischenmieter nicht gewerblich handelt, wird unterschiedlich beantwortet. Gleiches gilt für die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 549 a BGB in diesen Fällen. Zu näheren Einzelheiten wird auf die Darstellung in den Senatsentscheidungen vom 28.7.1995 (BayObLGZ 1995, 256) und vom 30.8.1995 (BayObLGZ 1995 Nr. 53) Bezug genommen.

c) Nach Ansicht des Senats gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz bei der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht, den Herausgabeanspruch des Hauptvermieters gemäß § 556 Abs. 3 BGB, § 985 BGB dahin einzuschränken, daß der Endmieter sich auf die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts auch gegenüber dem Hauptvermieter berufen kann. Daher ist auch § 549 a BGB nicht anzuwenden.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung vom 11.6.1991 festgestellt, daß es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, einem Mieter, der in Kenntnis der Eigentumsverhältnisse von einem gewerblichen Zwischenmieter und nicht unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat, den Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts zu versagen (BVerfGE 84, 197). Da die Rechtsprechung das Verhältnis zwischen Vermieter und Zwischenmieter nicht als Wohnraummietverhältnis ansehe und somit die Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts gegenüber dem Vermieter nicht unmittelbar anzuwenden seien, sei eine Lücke im Gesetz entstanden. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung der Sozialklausel und der Kündigungsvorschriften in § 564 b f. BGB die Fälle der gewerblichen Zwischenvermietung nicht vorausgesehen. Gründe, die eine so weitgehende Schlechterstellung des Mieters im Fall der gewerblichen Zwischenvermietung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Wie der Senat in seinem Rechtsentscheid vom 28.7.1995 dargelegt hat, kann diese Wertung nicht auf Fallgestaltungen übertragen werden, in denen der Zwischenmieter mit der Weitervermietung über die bloße Vermietung eigene Interessen verfolgt, die sich nicht mit denjenigen decken, die der Eigentümer mit einer Vermietung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt regelmäßig im Auge hat. Denn diese Interessen des Zwischenmieters werden sich auf die Auswahl der Endmieter sowie die Ausgestaltung und Durchführung der mit ihnen abzuschließenden Mietverhältnisse auswirken. Es liegt nahe, daß der Hauptvermieter nach seiner Interessenlage in diesen Fällen in der Regel das Mietverhältnis ohne Einschaltung des Zwischenmieters mit diesen Personen oder jedenfalls zu diesen Bedingungen nicht abgeschlossen hätte. Es ist ihm daher auch nicht zuzumuten, bei Ausfall des Zwischenmieters an einem Mietverhältnis mit den von diesem ausgewählten Personen und zu den von diesem ausgehandelten Bedingungen festgehalten zu werden. Die sich damit bei einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses aus dem gestuften Mietverhältnis ergebende faktische Wirkungslosigkeit der wohnraummietrechtlichen Schutzvorschriften für den Endmieter ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn das Hauptmietverhältnis dem Zwischenmieter die Möglichkeit eröffnet, seine von denen des Hauptvermieters abweichenden eigenen Interessen bei der Gestaltung des Endmietverhältnisses auch tatsächlich eigenverantwortlich umzusetzen (BayObLGZ 1995, 256).

bb) Hier ist die Wohnung dem Zwischenmieter als einem karitativ tätigen gemeinnützigen Verein zur Unterbringung von ihm auszuwählender "schwieriger" und der Betreuung bedürftiger Personen überlassen worden. Die Einschaltung des Vereins als Zwischenmieter diente sowohl aus der Sicht des Vereins als auch aus der Sicht der in Aussicht genommenen Endnutzer dazu, Personen eine Wohnung zu verschaffen, die die Wohnung unmittelbar vom Vermieter nicht hätten anmieten können. Aus der Sicht des Hauptvermieters stand der Verein im "Lager" der Endnutzer und nahm deren Interessen wahr. Die Nutzung der Wohnungen durch den Verein war, anders als bei der gewerblichen Zwischenvermietung, nicht auf die Weitervermietung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt beschränkt. Vielmehr stand es dem Verein offen, die rechtliche Form der Nutzung durch den in Aussicht genommenen Personenkreis nach seinen eigenen Vorstellungen und Interessen zu gestalten. Der Senat hat mit Beschluß vom 28.7.1995 (BayObLGZ 1995, 256) entschieden, daß bei einer solchen Fallgestaltung § 549 a BGB weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden ist und sich der Endmieter gegenüber dem Herausgabeanspruch des vermietenden Eigentümers nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses nicht auf den Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts berufen kann. Zu den Gründen im einzelnen wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

cc) Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings von der dem zitierten Rechtsentscheid zugrunde liegenden Fallgestaltung. Der Verein hat die Wohnung hier nicht an die im Hauptmietvertrag als Bewohner vorgesehenen "schwierigen" Personen vermietet, sondern an einen bei ihm beschäftigten Arbeitstherapeuten. Dies kann nach Auffassung des Senats unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes eine abweichende Beurteilung auch dann nicht rechtfertigen, wenn diese Vermietung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der von dem Verein mit dem Projekt verfolgten Zielsetzung stand.

Die Entscheidung, die Wohnung durch Vermietung an einen Mitarbeiter zu nutzen, lag allein bei dem Verein als Zwischenmieter. Er hatte es in der Hand, mit dem Endmieter die näheren Bedingungen des Endmietverhältnisses auszuhandeln, ohne daß die Hauptvermieterin hierauf Einfluß nehmen konnte. Die Nutzung der Wohnung durch den Mitarbeiter konnte, jedenfalls im Zusammenwirken von Verein und Mitarbeiter, jederzeit beendet und durch eine Nutzung in der im Hauptmietvertrag ursprünglich vorgesehenen Form (Unterbringung "schwieriger" Personen) ersetzt werden. Die konkrete Verwendung der Wohnung und die Ausgestaltung des Endmietverhältnisses wurden somit nicht durch die Interessen der Hauptvermieterin, sondern allein durch die Interessen des Zwischenmieters (Verein) und des Endmieters (Vereinsmitarbeiter) bestimmt, ohne daß die Hauptvermieterin hätte Einfluß nehmen können. In einem solchen Fall hat der Hauptvermieter ein anerkennenswertes Interesse daran, bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses nicht an der Person des Endmieters und den von Zwischenmieter und Endmieter für das Endmietverhältnis ausgehandelten Bedingungen festgehalten zu werden. Die Entscheidung darüber, ob dem Endmieter in einem solchen Fall aus Gründen der Gleichbehandlung Mieterschutz auch gegenüber dem Hauptvermieter zu gewähren ist, kann, worauf der Senat bereits in seinem Rechtsentscheid vom 28.7.1995 hingewiesen hatte, nicht davon abhängen, in welcher Form der Zwischenmieter die ihm überlassene Wohnung im Rahmen des ihm eingeräumten Nutzungsspielraums und gemäß seinen eigenen Interessen nutzt. Sie ist vielmehr, auch wegen des Zusammenhangs des Bestandsschutzes mit der Abschlußfreiheit des Vermieters (vgl. Schüren, JZ 1992, 79/80), anhand von Kriterien zu entscheiden, die sich aus dem vom Hauptvermieter beeinflußbaren Inhalt des Hauptmietvertrages ergeben.

dd) Da es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, den Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts auf das Verhältnis des Endmieters zum Hauptvermieter zu erstrecken, greift auch § 549 a BGB nicht ein. Eine unmittelbare Anwendung des § 549 a BGB kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. BayObLGZ 1995, 256). Auch eine entsprechende Anwendung scheidet aus. Ziel der Vorschrift ist es nicht, dem Endmieter den Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts zu sichern. Dieser war und ist nach Auffassung des Gesetzgebers bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.6.1991 (BVerfGE 84, 197) gewährleistet. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber bei der Einfügung des § 549 a BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch um die Regelung des hierdurch entstandenen vertragslosen Zustands zwischen dem Endmieter und dem vermietenden Eigentümer (vgl. Schilling, ZMR 1994, 497/502 m. w. N.).