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Rechtsentscheid

BGHVIII ARZ 1/9011.07.1990RiM 3, 2167

BGB § 535 Abs. 1 ; § 536 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Schönheitsreparaturklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsentscheid kommt nicht in Betracht, wenn der Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. waren aufgrund eines Formularvertrages Mieter einer bei Vertragsbeginn unrenovierten Wohnung, dessen Eigentümerin nunmehr die Kl. ist. In § 16 Nr. 4 des Vertrages war hinsichtlich der Schönheitsreparaturen u. a. bestimmt:

"Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre."

Das Mietverhältnis endete am 31. Oktober 1988. Die Bekl. führten bei ihrem Auszug keine Schönheitsreparaturen durch. Die Kl., die die Wohnung umbauen will, verlangt von den Bekl u. a. die Zahlung der für die Schönheitsreparaturen erforderlichen Summe, die nach ihrem Vortrag 11.475,32 DM zzgl. Mehrwertsteuer beträgt. Die Bekl. treten dieser Forderung entgegen und machen geltend, sie hätten die Wohnung in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie ihnen überlassen worden sei. Zur Durchführung von Schönheitsreparaturen seien sie nicht verpflichtet gewesen, weil § 16 Nr. 4 des Mietvertrages unwirksam sei. Das von der Kl. angerufene AG hat die Klage abgwiesen und zu den Schönheitsreparaturkosten im Anschluß an einen Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 (WuM 1989, 121 = ZMR 1989, 176) ausgeführt, die Formularklausel über die Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG. Das auf die Berufung der Kl. mit der Sache befaßte LG hält § 16 Nr. 4 des Mietvertrages für wirksam, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den genannten Rechtsentscheid des OLG Stuttgart gehindert. Es hat deshalb die Akten dem OLG Frankfurt zur Entscheidung folgender Frage durch Rechtsentscheid vorgelegt:

"Ist die Formulierung in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrages: 'Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen' wirksam (Abweichung vom Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989)?"

Das OLG teilt im Ergebnis die Auffassung des LG und meint ebenfalls, sich mit einer ihr entsprechenden Entscheidung in Widerspruch zu dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 zu setzen. Es hat deshalb beschlossen, dem BGH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen:

"Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 (- 8 ReMiet 2/88 -) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?"

In den Gründen (ZMR 1990, 177 ff.) ist ausgeführt, eine Schönheitsreparaturklausel, die sowohl eine Bedarfsregelung als auch einen Fristenplan enthalte, umfasse entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart nicht eindeutig die Verpflichtung des Mieters zu einer Anfangsrenovierung. Vielmehr sei eine Auslegung dahin möglich und geboten, daß die Fristen erst bei Beginn des Mietverhältnisses zu laufen begännen und die Bedarfsregelung einen vorvertraglichen Abnutzungszeitraum nicht einschließe. Das folge hier zum einen aus der für das Ende des Mietverhältnisses vorgesehenen Abgeltungsklausel, die den Mieter zu anteiligen Zahlungen auf künftige Renovierungskosten verpflichtet und damit gegen den Willen des Vermieters spreche, dem jeweiligen Nachmieter auch vom Vormieter verursachte Abnutzungen anzulasten. Es ergebe sich ferner daraus, daß die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nur deren üblichen und angemessenen Umfang zu erfassen pflege, wozu der vom Vormieter verursachte Renovierungsbedarf nicht gehöre.

Die Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid des BGH liegen nicht vor.

a) Nach Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MietRÄndG hat das LG als Berufungsgericht einen Rechtsentscheid des im Rechtszug übergeordneten OLG einzuholen, wenn es bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über einen Wohnung ergibt oder dessen Bestand betrifft, von einer Entscheidung des BGH oder eines OLG abweichen will oder wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Nach Satz 3 der Vorschrift hat das OLG die Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vorzulegen, wenn es von einer Entscheidung des BGH oder eines anderen OLG abweichen will. Diese Voraussetzungen für eine Vorlage an den BGH liegen hier nicht vor.

Sie fehlen zwar nicht deshalb, weil das OLG die ihm vorgelegte Rechtsfrage - bei deckungsgleichem Inhalt - anders gefaßt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 2.11.1983 - VIII ARZ 9/83 -, NJW 1984, 237 = WM 1984, 69 zu 2a) oder weil es ausdrücklich eine Auslegungsfrage zum Gegenstand seiner Vorlage gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorlage den Senatsbeschluß BGHZ 84, 345, 348). Die Vorlage ist aber unzulässig, weil entgegen der Auffassung des OLG weder die von ihm noch die vom LG beabsichtigte Entscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens eine Abweichung von dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 erforderlich machen.

Hier haben die beklagten Mieter in ihrer Klageerwiderung bei der Darstellung des Mietvertragsabschlusses vorgebracht, den damaligen Vermieterinnen sei nur daran gelegen gewesen, daß sie selbst zu keinerlei Herrichtungsarbeiten verpflichtet seien; es habe Sache der Bekl. sein sollen, die Wohnung so herzurichten, wie sie (die Mieter) es für angebracht hielten. Die Kl. hat diese Schilderung nicht bestritten, sondern ihrerseits vorgetragen, eine Renovierung der Wohnung sei seinerzeit (bei Beginn des Mietverhältnisses) nicht für erforderlich erachtet worden. Lag es aber im Ermessen der Bekl., ob und in welchem Umfang sie eine Anfangsrenovierung vornehmen wollten, so standen den Vermieterinnen die nach Ansicht des OLG Stuttgart aus der Formularklausel folgenden Ansprüche auf Anfangsrenovierung und auf Berücksichtigung des vom Vormieter verursachten Renovierungsbedarfs nicht zu. Da das OLG Stuttgart die Unwirksamkeit der Klausel ausschließlich aus dem Bestehen derartiger, nach seiner Auffassung den Mieter unangemessen benachteiligender Ansprüche hergeleitet hat, stellt die vom OLG Frankfurt am Main beabsichtigte Beurteilung der Klausel als wirksam keine Abweichung Abweichung von dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 dar.

b) Diese aus den Akten ersichtlichen Umstände kann der Senat bei der Prüfung, ob eine Divergenz vorliegt, ohne Bindung an den im Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalt berücksichtigen. Die Frage, ob das mit einem Rechtsentscheid befaßte Gericht die Würdigung des Streitstoffes im Ausgangsverfahren durch das vorlegende Gericht hinzunehmen hat, ist bisher nur im Zusammenhang damit erörtert worden, ob das für den Rechtsentscheid zuständige Gericht die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage für das Ausgangsverfahren überprüfen darf. Sie wird von der Mehrzahl der OLG verneint mit der Einschränkung, daß die Entscheidungserheblichkeit durch das vorlegende Gericht zumindest nachvollziehbar dargelegt sein muß (BayObLG, NJW 1987, 1950 und Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kap. VIII Rdn. 170, jeweils m. w. N.). Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 89, 316, 318; 92, 363, 367). Auch im vorliegenden Fall bedarf keiner Entscheidung, inwieweit das mit einem Rechtsentscheid befaßte Gericht an die Beurteilung des Ausgangssachverhaltes durch das vorlegende Gericht gebunden ist. Ein Rechtsentscheid kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts völlig vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt. So liegt der Fall hier. War es den Bekl. überlassen, ob und inwieweit sie die Wohnung bei Einzug renovieren wollten, so haben die Vertragsparteien die Schönheitsreparaturenklausel übereinstimmend und eindeutig dahin verstanden, daß die Mieter trotz der Bedarfs- und Fristenregelung weder eine Anfangsrenovierung schuldeten noch ein bereits angefallener Renovierungsbedarf zu ihren Lasten gehen sollte. Legen die Vertragsparteien einer schriftlich formulierten Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung bei, so stellt sich die Frage einer Vertragsänderung nicht, deren Wirksamkeit wegen der in § 23 des Mietvertrages festgelegten Schriftform für Nebenabreden mit vertretbaren Gründen bezweifelt werden könnte. Andere, die Berücksichtigung dieses Vortrags hindernde rechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich. Da der Vortrag unstreitig ist, bedarf es hinsichtlich der Umstände, die das Fehlen der Divergenz begründen, auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 101, 253, 261).

c) Eine Entscheidung über die vom OLG vorgelegte Rechtsfrage ist mithin ebensowenig erforderlich wie ein Rechtsentscheid über die vom LG gestellt Rechtsfrage. Das LG kann die Wirksamkeit der für den Ausgangsfall maßgebenden Formularklausel in ihrer übereinstimmenden Auslegung durch die Parteien bejahen, ohne von dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart abzuweichen.