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Rechtsentscheid

OLG Oldenburg5 UH 1/8819.07.1989RiM 3, 2077

BGB §§ 280, 281, 535; § 326 Abs.1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Schönheitsreparaturen; Geldausgleich; Umbau

Leitsatz der Redaktion

häufig von der Redaktion verfasst

Der zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen , wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht Oldenburg möchte einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts einholen und hat dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor-gelegt:

Kann der Vermieter, der infolge von ihm geplanter Umbaumaßnahmen das Interesse an der Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Vertragsende verloren hat, an deren Stelle einen Ausgleich in Geld verlangen?

Zur Begründung des Vorlagebeschlusses hat das Landgericht ausgeführt:

Der Kl. fordere von den Bekl. Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Sämtliche Fensterrahmen des Hauses seien spätestens zum Zeitpunkt des Auszugs der Bekl. renovierungsbedürftig gewesen. Die erforderlichen Arbeiten wären aber sinnlos gewesen, weil der Kl. ohnehin die Fenster habe erneuern lassen.

Das Berufungsgericht möchte die Klage abweisen, sieht sich daran aber gehindert durch den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1984 (BGHZ 92, 363 ff.), dessen Tenor wie folgt lautet:

Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Ber-lin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.

Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids nach Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) liegen schon deshalb nicht vor, weil dem Vorlagebeschluß nicht zu entnehmen ist, daß die vom Bun desgerichtshof durch Rechtsentscheid vom 30. Oktober 1984 beantwortete Frage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich sein kann. Nach den Grün-den des Vorlagebeschlusses verlangt der Kl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, nämlich der Verpflichtung, bei Vertragsende die fä-lligen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Das entspricht dem Vortrag in der Kla-geschrift. Danach hat der Kl. die Bekl. bei der Übergabeverhandlung vom 26. Septem-ber 1987 darauf hingewiesen, daß die Schönheitsreparaturen durchzuführen seien, und die Bekl. nochmals durch seine Rechtsanwälte auffordern lassen, die Arbeiten vorzunehmen. Nachdem die Bekl. dies abgelehnt hätten, sei ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt worden. Im Berufungsrechtszug hat der Kl. behauptet, bei Be-endigung des Mietverhältnisses habe noch nicht festgestanden, daß er das Haus ver-kaufen und die Schönheitsreparaturen nicht ausführen lassen wolle. Er habe seine Bank damit beauftragt, entweder eine Vermietung oder einen Verkauf zu vermitteln. Während der Kl. danach Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung verlangt, an deren Erfüllung er bei Vertragsende noch ein Interesse hat-te, betrifft der Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs den Fall, daß die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei Vertragsende wegen geplanter Umbaumaßnahmen sinnlos geworden ist und deshalb im Wege der ergänzenden Ver-tragsauslegung dahin angepaßt wird, daß an die Stelle der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung tritt. Da-nach ist die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage nicht hinreichend dar-getan. Der Senat würde die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids oder für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof auch dann nicht bejahen, wenn eine entsprechende Begründung nachgeholt würde. Denn der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof in seinem Rechtsentscheid vom 30. Oktober 1984 vertretenen Auffassung an.