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Rechtsentscheid

OLG Oldenburg5 UH 1/9216.12.1992GE 1993, 649

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 ; § 564b Abs. 2 Nr. 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Eigenbedarfskündigung; Schwager

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Eigenbedarfskündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter den Eigenbedarf zu-gunsten eines Schwagers geltend macht.

2. Im übrigen ergeht kein Rechtsentscheid.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das LG hat beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgenden Fragen einzuholen: 1. Gilt bei der Eigenbedarfskündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB der Bruder der Ehefrau des Vermieters als Familienangehöriger?

2. Ist das nicht der Fall, welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein, ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung annehmen zu können?

Die Vorlage ist nur zum Teil zulässig.

Die vom LG nach § 541 I ZPO als Berufungsgericht zu § 564 b II Nr. 2 BGB gestellte Frage zu 1, ob ein Schwager des Vermieters zu den Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung gehört, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Rechtsentscheid hierzu ist bislang - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Die Entscheidung der Vorlagefrage ist, wie die Grün-de des Vorlagebeschlusses ergeben, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch entscheidungserheblich. Das LG will der Klage, falls der Schwager des Kl. zu den Familienangehörigen i. S. von § 564 b II Nr. 2 BGB zählt, ohne Beweisaufnahme stattgeben, da es im übrigen die Kün-digungsvoraussetzungen als erfüllt ansieht.

In der Sache selbst ist die Vorlagefrage jedoch zu verneinen. Nach Auffas-sung des Senats kann zumindest in der Regel ein Schwager des Vermieters nicht als Familienangehöriger i. S. von § 564 b II Nr. 2 BGB angesehen werden.

Darüber, wie der Begriff des Familienangehörigen zu definieren ist, herrscht Streit. Teilweise wird darunter der in § 8 Abs. 2 II. WoBauG bezeichnete Personenkreis verstanden (Erman/Schopp, BGB, 8. Aufl., § 564 b Rdnr. 10; Gelhaar in: RGRK, 12. Aufl., § 564 b Rdnr. 25; früher - bis 40. Aufl. - auch Palandt, BGB, § 564 b Anm. 7 a bb). Nach der heute herrschenden Mei-nung (vgl. u. a. Palandt/Putzo, BGB, 51. Aufl., § 564 b Rdnr. 45) wird diese Auslegung jedoch als zu weitgehend abgelehnt und der Kreis der Familienangehörigen bei § 564 b BGB enger gezogen, da die Abgrenzung des Per-sonenkreises nach § 8 Abs. 2 II. WoBauG auf wohnungsbaupolitischen Gesichtspunkten beruht und mit dem Schutzzweck des § 564 b BGB, die möglichen Kündigungsgründe aus sozialen Gründen angemessen zu be grenzen, nicht vereinbar wäre (so insbesondere LG Mainz, WuM 1991, 554; vgl. auch AG Springe, WuM 1991, 554). Dieser überzeugend begründeten Auffassung schließt der Senat sich an. Es würde dem vom Gesetzgeber gewollten Mieterschutz zuwiderlaufen, könnte der Vermieter die Kündigung ohne weiteres zugunsten von Personen geltend machen, die nur weitläufig mit ihm verwandt oder verschwägert sind. So wird man zwar die Geschwister des Vermieters zu den Familienangehörigen rechnen können (so BayObLG, WuM 1984, 14), zumindest aber nicht generell die mit den Geschwistern des Vermieters verheirateten Personen und die Ge-schwister des Ehegatten des Vermieters (vgl. insbesondere LG Mainz, WuM 1991, 554). Ob diese Personen u. U. bei Hinzutreten weiterer be-sonderer Umstände zu den Familienangehörigen gezählt werden können, etwa dann, wenn ein besonders enger Kontakt zu dem Vermieter besteht, aus dem sich eine moralische Verpflichtung des Vermieters ergibt, dem Angehörigen Wohnraum zu gewähren, bedarf für die unter 1 gestellte Vor-lagefrage keiner Entscheidung.

Die Vorlagefrage zu 2 ist unzulässig. Der Frage mangelt es schon an der erforderlichen Bestimmtheit. Ihr läßt sich weder unmittelbar noch im Zu-sammenhang mit der Begründung der Vorlage eindeutig entnehmen, ob das LG für den Fall, daß der Bruder der Ehefrau des Vermieters nicht als Familienangehöriger i. S. von § 564 b II Nr. 2 anzusehen ist, bei Hinzutreten besonderer Umstände die Eigenschaft als Familienangehöriger - nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung - bejahen will oder ob das Ge-richt das Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 564 b I BGB prüft. Unabhängig davon ist die Vorlagefrage in jedem Fall deshalb unzulässig, weil das LG ganz pauschal eine abstrakte Rechtsfrage ohne unmittelbaren Bezug zu einem bestimmten Tatsachenstoff gestellt hat. Das Berufungsgericht möchte damit einen Rechtsentscheid herbeiführen, durch den ihm allgemeine Auslegungskriterien an die Hand gegeben werden, damit der Kl. Gelegenheit erhalten kann, aufgrund eines richterlichen Hinweises sei-nen Vorrang dementsprechend erst noch zu substantiieren. Das ist aber nicht Sinn eines Rechtsentscheids. Solange der Tatsachenstoff nicht fest-steht, läßt sich nicht beurteilen, welche Fragen entscheidungserheblich sind. Das ist aber Voraussetzung für einen Rechtsentscheid.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt voraus, daß die Wohnung vom Vermieter selbst oder von einem Familienmitglied zu Wohnzwecken benötigt wird; eine beabsichtigte gewerbliche Nutzung reicht also nicht. Da im Gesetz nicht näher definiert ist, wie eng die familiäre Beziehung des zukünftigen Nutzers zum Vermieter sein muß, sind Einzelheiten streitig. Manche wenden § 8 Abs. 2 II. WoBauG entsprechend an. Danach wären Angehörige auch etwa Verschwägerte dritten Grades in der Seitenlinie. Die herrschende Auffassung hält dies für zu weitgehend.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem ist das OLG Oldenburg in seinem Rechtsentscheid vom 16. Dezember 1992 in der Frage gefolgt, ob eine Kündigung auch zugunsten des Schwagers des Vermieters möglich ist. Jedenfalls "in der Regel" ist eine Kündigung zugunsten des Schwagers als zukünftigen Wohnungsinhaber nicht möglich; etwas anderes gilt nur dann, wenn ein besonders enger Kontakt zu dem Vermieter besteht.