Rechtsentscheid
BGB § 543 Abs. 2 Nr.2 , Abs. 3 Satz 1 ; § 553 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Entscheidungserheblichkeit; Kündigungsandrohung; Abmahnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht, wenn das um einen Rechtsentscheid angegangene Gericht nicht zu erkennen vermag, ob die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist oder nicht. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. nimmt die bekl. Eheleute auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Anspruch. Er schrieb ihnen am 1.2.1984 wegen vorhandener Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Bekl., die auf deren Verschulden zurückzuführen seien. In dem Schreiben forderte er die Bekl. auf, dafür zu sorgen, daß in der Wohnung keine Wäsche getrocknet und für ausreichende Lüftung gesorgt werde. Mit Schreiben vom 26.3.1984 kündigte der Kl. fristlos mit der Begründung, daß eine erneute Wohnungsbesichtigung am 21.3.1984 ergeben habe, daß die Wände nach wie vor naß seien und auf den Fensterbänken das Wasser stehe. Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Verhaltensweisen, die zu den immer noch vorhandenen Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung der Bekl. geführt hätten, seien nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Das LG hat dem Senat zur Entscheidung im Wege des Rechtsentscheids folgende Frage vorgelegt:
"Ist zur Wirksamkeit einer Wohnraumkündigung nach § 553 BGB erforderlich, daß die Abmahnung des Vermieters eine Kündigungsandrohung enthält?"
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Kammer hält die Einholung eines Rechtsentscheids gemäß Art. III Abs. 1, 2. Alternative des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I 1248), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBl. I 657) - 3. MietRÄndG - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorgelegte Rechtsfrage für erforderlich.
Die Klage sei nicht wegen fehlender Substantiierung, sondern deshalb unbegründet, weil das Abmahnschreiben vom 1. Februar 1984 keine Kündigungsandrohung enthalte. Ob eine Kündigungsandrohung in einer Abmahnung gemäß § 553 BGB enthalten sein müsse, sei bisher noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden worden. In einschlägigen Kommentierungen zu § 553 BGB bzw. § 284 BGB lasse sich zum Teil ohne Angabe von Gründen die Auffassung finden, daß es nicht erforderlich sei, darauf hinzuweisen, daß das Ausbleiben der angemahnten Leistung bestimmte Folgen haben werde (Palandt-Putzo, BGB, 44. Aufl. zu §§ 553 Rdn. 2 und 550 Rdn. 2 b; Palandt-Heinrichs aaO. zu § 284 Anm. 3 a). Die Kammer wisse jedoch aus eigener Kenntnis, daß in Hamburger amtsgerichtlichen Entscheidungen vielfach die Kündigungsandrohung als notwendige Voraussetzung einer Abmahnung im Sinne von § 553 BGB angesehen worden sei.
Die Kammer halte diese Auffassung aus folgenden Gründen für richtig: Vertragswidriger Gebrauch einer Mietsache berechtigte den Vermieter kumulativ und alternativ zu gänzlich unterschiedlichen Reaktionen wie Klage auf Unterlassung (§ 550 BGB) und Schadensersatz (§ 823 BGB, positive Vertragsverletzung) sowie zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses § 553 BGB). Angesichts dieser Vielfalt von Möglichkeiten erscheint es unbillig, die Abmahnung im Sinne des § 553 BGB der "Mahnung" im Sinne von § 284 BGB gleichzustellen. Denn Folge einer bloßen Inverzugssetzung durch Mahnung gemäß § 284 BGB sei lediglich der Anspruch auf Verzugsschadensersatz gemäß §§ 286 f. BGB. Wolle der Gläubiger eines gegenseitigen Vertrages über den bloßen Verzugsschadensersatz hinaus weitergehende Rechte wie Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag geltend machen, so stünden ihm diese Rechte gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB erst nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu. Entsprechend klar müßten die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gestützt auf § 553 BGB sein. Wolle der Vermieter mehr als bloßen Schadensersatz oder die Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs, nämlich die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses, dann müsse er dies dem Mieter zuvor deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Nur durch eine solche Kündigungsandrohung werde der Mieter sich im Regelfall der einschneidenden Folgen einer Fortsetzung seines vertragswidrigen Gebrauchs bewußt werden. Umgekehrt werde der Vermieter seinerseits nicht unbillig durch die erforderliche zusätzliche Kündigungsandrohung belastet. Denn wenn ihn der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache in einer Weise störe, daß er eine Kündigung in Betracht ziehe, dann könne und werde er diese Absicht regelmäßig auch ohne genaue Kenntnis der Rechtslage dem Mieter gegenüber zum Ausdruck bringen, um diesen auf diese Weise zu veranlassen, den vertragswidrigen Gebrauch einzustellen.
Da die Kammer - anders als das Amtsgericht - die Darlegungen des Kl. zum vertragswidrigen Gebrauch bezüglich der Feuchtigkeit im Sinne von § 553 BGB für hinreichend substantiiert halte und insoweit die Durchführung einer Beweisaufnahme bzw. die Zurückverweisung an das Amtsgericht für notwendig erachte, sei die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich.
Die Kammer halte die Entscheidung über die inhaltlichen Voraussetzungen einer Abmahnung nach § 553 BGB zugleich für von grundsätzlicher Bedeutung, da hiervon eine Vielzahl von Fällen betroffen sein werde, in denen es darum gehe, den Bestand des Mietverhältnisses unmittelbar zu klären.
III. 1. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids liegen nicht vor (Art. III 3. MietRÄndG), denn der Senat vermag nicht zu erkennen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in dieser Sache entscheidungserheblich sein kann. Der Senat ist zwar grundsätzlich an die Rechtsauffassung des Landgerichts, die von der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ausgeht, gebunden. Dabei kommt es nur darauf an, daß die Rechtsfrage erheblich sein kann (Senat 25. März 1981 - 1 b Ii RE Miet; 27. Juli 1981 - 4 in REMiet; BayObLG 21. November 1980 - 2 in RE Miet und 14. September 1983 - 18 in RE Miet sowie 22. Mai 1984 - 29 in RE Miet). Entgegen der von Blank vertretenen Ansicht (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., G 23 bis 25) hat der Senat die Vorentscheidungen des Landgerichts allerdings nicht ungeprüft hinzunehmen. Richtig ist zwar, daß die Vorlage einer Rechtsfrage zum Rechtsentscheid in der Sache im übrigen keine neue Instanz eröffnet (Blank a. a. O. G 23, OLG Karlsruhe 25. März 1981 - 5 in RE Miet). Das angerufene Oberlandesgericht darf die Entscheidungserheblichkeit auch nicht deswegen verneinen, weil es eine vorrangige Rechtsfrage oder ein Beweisergebnis anders beurteilt als das Landgericht (OLG Oldenburg 11. September 1980, 3 in RE Miet), denn die Entscheidung des Landgerichts soll nicht über die zu entscheidende Vorlagefrage hinaus beeinflußt werden (Senat 4 in RE Miet). Andererseits ist kein Rechtsentscheid zu erlassen, wenn die Vorlagefrage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein kann; das wäre dann der Fall, wenn die Auffassung des Landgerichts unhaltbar oder verfassungswidrig wäre (OLG Karlsruhe, 5 in RE Miet und 8. Juni 1982 - 19 in RE Miet).
Das Landgericht muß aus diesen Gründen die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage mit hinreichender Deutlichkeit darlegen (OLG Celle, 8. November 1983 - 6 in RE Miet), sie vertretbar begründen (OLG Karlsruhe 5 in RE Miet), sie plausibel darlegen (OLG Oldenburg 11. September 1980 - 3 in RE Miet). Auf dies Weise muß dem Senat ermöglicht werden, die Vorlage selbst auf Entscheidungserheblichkeit - ausgehend von der Rechtsauffassung des Landgerichts - zu überprüfen (OLG Oldenburg 22. Januar 1981 - 15 in RE Miet). Solange die Entscheidungserheblichkeit von Fragen noch offen, der Sachverhalt unter einem bestimmten Gesichtspunkt nicht gewürdigt ist, ist eine Klärung durch Rechtsentscheid nicht möglich (Senat 3. Mai 1982 - 10 in RE Miet; OLG Hamm, 26. August 1968 - 1 in RE Miet).
2. Im vorliegenden Fall ist dem Senat nicht ersichtlich, ob das Landgericht erwogen hat, die von ihm für erforderlich gehaltene Androhung der Kündigung in dem Schreiben vom 26. März 1984 (Anl. 1) und die fristlose Kündigung in der Klageschrift, ggf. auch in der Berufungsschrift oder dem Schriftsatz vom 13. Dezember 1984 zu sehen, wobei jeweils die Voraussetzung der Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs zur Zeit des Zugangs dieser ggf. als Kündigung zu wertenden Schriftsätze vorgetragen sein könnte. Rechtlich könnte insoweit eine Auseinandersetzung mit den Rechtsentscheiden des BayObLG vom 14. Juli 1981 (7 in RE Miet) und des OLG Hamm vom 23. November 1981 (12 in RE Miet) zur Wahrung der Schriftform bei Kündigungen (§ 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommen.
IV. 1. Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Vorlage etwa deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, weil die Rechtsansicht des Landgerichte zur Erforderlichkeit der Kündigungsandrohung in der Abmahnung nach § 553 BGB in der Literatur und veröffentlichten Rechtsprechung möglicherweise nirgends vertreten wird (vgl. die Rechtsentscheide BGH 28. November 1984 - 48 in RE Miet; BayObLG 25. Februar 1983 - 16 in RE-Miet und 14. September 1983 - 18 in RE Miet; Senat 17. Dezember 1981 - 5 in RE Miet; OLG Karlsruhe 8. Juni 1982 -19 in RE Miet). Der Senat kann offenlassen, ob es auf eine allgemeine Erörterung der Frage in Literatur und Judikatur (Senat 25. März 1981 - 1 b in RE Miet) dann nicht ankommt, wenn in einzelnen, nicht näher bezeichneten Entscheidungen Hamburger Amtsrichter die von dem vorlegenden Landgericht geäußerte Ansicht geteilt wird (vgl. im übrigen die Rechtsentscheide OLG Oldenburg 26. Mai 1981 - 18 in RE Miet und 23. November 1983 - 22 in RE Miet; KG 11. Mai 1983 -18 in RE Miet; OLG Hamm 30. Oktober 1982 - 25 in RE Miet; OLG Karlsruhe 26. Oktober 1982 - 24 in RE Miet und OLG Schleswig 22. März 1983 - 7 in RE Miet sowie Landfermann in WuM 1980, 257 ff.).
2. Im Hinblick auf das Vorstehende ist der Senat auch der Prüfung enthoben, ob die Vorlage wegen beabsichtigter Abweichung von der Rechtsprechung des BGH oder eines OLG zulässig sein könnte. Das könnte - abgesehen von der Problematik des Umfanges der Bindungswirkung (Blank aaO., G 10, 34; OLG Frankfurt/M. 20 RE Miet 5/85 = ZMR aktuell 9/85; BGH 21.9.1983 - 23 in RE Miet; OLG Hamm 18.7.1984 - 45 in RE Miet) - zweifelhaft sein in Fällen, in denen die Entscheidungen Sachverhalte betreffen, nach denen die Kündigung angedroht ist (BGH 48 in RE Miet und Senat 5 in RE Miet - jeweils ersichtlich aus den in Bezug genommenen Anlagen der Ausgangsakten -; BayObLG 18 in RE Miet). Diese Zweifel gelten auch, wenn das Fehlen einer Abmahnung eine Rolle spielte (BayObLG 16 in RE Miet und OLG Karlsruhe 19 in RE Miet).