Rechtsentscheid
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; § 536 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Schönheitsreparaturen; Anfangsrenovierung; Formularkausel; Renovierungsbedarf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch bei vertraglicher Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bleibt der Vermieter zur Erstrenovierung verpflichtet.
2. Eine tatsächlich unterlassene Erstrenovierung durch den Vermieter steht einer Berufung auf die Schönheitsreparaturklausel bei einem durch Abnutzung hervorgerufenen erneuten Renovierungsbedarf nicht entgegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart hatten, war der Kl. verpflichtet, dem Bekl. die Wohnung gemäß § 536 BGB in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben. Dieser Zustand ist regelmäßig ein solcher, der die Wohnung ohne Durchführung weiterer Schönheitsreparaturen, als bewohnbar erscheinen läßt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Bekl. nach § 3 Nr. 4 des Mietvertrages verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen zu tragen. Diese Vertragsklausel kann nur auf die laufenden, während der Dauer des Mietverhältnisses erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen bezogen werden, die ihren Grund in der Abnutzung der Wohnung durch den Mieter haben.
Soweit es um die Frage geht, ob der Vermieter einer tatsächlich unrenovierten Wohnung bei einem sich bei Beendigung des Mietverhältnisses ergebenden (erneuten) Renovierungsbedarf durch die Berufung auf die Schönheitsreparaturklausel gegen Treu und Glauben verstößt, und zwar selbst dann, wenn das Mietverhältnis die (entsprechende) Dauer gehabt hat, wird allerdings eine grundsätzliche Bedeutung nicht anzunehmen sein. Soweit ersichtlich, ist - von Einzelfällen abgesehen - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur bisher die Ansicht vertreten worden, der Mieter könne seinen seit Beginn des Mietverhältnisses über Jahre hinweg nicht ausgeübten (und deshalb jedenfalls bei eigener zwischenzeitlicher Renovierung sogar verwirkten) Anspruch auf Erstrenovierung dem Anspruch des Vermieters auf Vornahme der bei dem Auszug notwendigen Schönheitsreparaturen nach § 242 BGB entgegenhalten (vgl. Beuermann in GE 1985, 1167)