Rechtsentscheid
BGB § 307 ; AGBG § 309
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Divergenzvorlage; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Fristenablauf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob bei der Vermietung einer unrenovierten Wohnung die formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam mit der Folge ist, daß der Vermieter den Mieter selbst dann nicht aufgrund eines sich bei der Beendigung des Mietverhältnisses ergebenden Renovierungsbedarfs zur Durchführung von Schönheitsreparaturen heranziehen kann, wenn das Mietverhältnis länger als die vertraglich vereinbarten Renovierungszeiträume oder als die durch die Rechtsprechung entwickelten Zeiträume, nach denen Schönheitsreparaturen in der Regel ausgeführt worden müssen, gedauert hat. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. nimmt den Bekl. wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in einer dem Bekl. vermieteten Wohnung auf Zahlung in Anspruch. In dem zwischen dem Bekl. und dem Rechtsvorgänger des Kl. am 1. Dezember 1968 geschlossenen Formular-Mietvertrag heißt es unter § 3 Nr. 4:
"Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen."
§ 7 Nr. 3 des Mietvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Dem Mieter ist der Zustand der Mieträume bekannt, er erkennt sie als ordnungsgemäß, zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch als tauglich an. Er verpflichtet sich, die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben."
Das Mietverhältnis ist im Einverständnis der Parteien zum 31.12.1985 beendet worden. Der Bekl. hat vor seinem Auszug trotz vorheriger Aufforderung des Kl. die Wohnung nicht renoviert und sich darauf berufen, diese habe sich bei seinem Einzug in einem völlig verwahrlosten Zustand befunden. Der Kl. behauptet demgegenüber, daß dem Bekl. die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben worden sei. Er macht geltend, daß er die Wohnung durch Zusammenlegung mit einer anderen Wohnung modernisieren wolle und im Hinblick auf die erforderlichen Bauarbeiten nunmehr Schönheitsreparaturen des Bekl. nicht mehr sinnvoll seien; deshalb verlange er vom Bekl. Geldersatz für die unterlassenen Schönheitsreparaturen.
Das Amtsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß die Wohnung sich zu Beginn des Mietverhältnisses in einem Zustand befunden habe, der anfängliche Schönheitsreparaturen habe nötig erscheinen lassen. Im Hinblick hierauf ist es unter Bezugnahme auf den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 (GE 1986, S. 387 ff.) zu dem Ergebnis gekommen, daß die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen nach § 9 AGBG unwirksam gewesen sei und hat aus diesem Grunde die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien - wie auch bereits im ersten Rechtszug - im Hinblick auf den Anfangszustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses weiterhin über die Wirksamkeit der Vertragsklausel.
Das Landgericht ist der Auffassung, eine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch die zitierte Regelung des § 3 Nr. 4 des Mietvertrages liege jedenfalls dann nicht vor, wenn das Mietverhältnis unabhängig vom Anfangszustand der Wohnung den Zeitraum überschritten habe, den die von der Rechtsprechung entwickelten Renovierungsfristen (etwa drei Jahre für Naßräume und fünf Jahre für alle übrigen Räume) umfaßten. In diesem Fall sei durch den Mieter eine solche Abnutzung der Wohnung eingetreten, daß er für die Abnutzungskosten auch aufzukommen habe. Der Mieter werde hiernach nur mit solchen Schönheitsreparaturen belastet, die während seiner Mietzeit fällig würden. Dies stelle eine ausgewogene Regelung dar. Nicht anders sei es zu beurteilen, wenn der Mieter zur Endrenovierung verpflichtet sei und die Nutzung aufgrund des Mietverhältnisses über einen Zeitraum angedauert habe, der Schönheitsreparaturen ohnehin zur Folge gehabt hätte. Auch in diesem Falle beseitige der weichende Mieter mit den von ihm durchzuführenden Schönheitsreparaturen lediglich die von ihm hervorgerufenen Abnutzungen. Im Hinblick auf diese Verpflichtung sei der Mieter, der eine nicht renovierte Wohnung übernommen habe, nicht schlechter gestellt als der Mieter einer Wohnung, bei der zu Beginn des Mietverhältnisses die erforderlichen Schönheitsreparaturen bereits durchgeführt worden seien.
Das Landgericht sieht sich jedoch zu einer seiner Rechtsansicht entsprechenden Entscheidung durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 in Verbindung mit dessen Vorlagebeschluß vom 2. September 1985 an den Bundesgerichtshof (GE 1985, S. 1245 ff.) gehindert und hat dem Kammergericht gemäß Art. III Abs. 1 Satz 3 3. MietRÄndG folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
"Ist bei der Vermietung einer unrenovierten Wohnung die formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam mit der Folge, daß der Vermieter den Mieter selbst dann nicht aufgrund eines sich bei Beendigung des Mietverhältnisses ergebenden Renovierungsbedarfs zur Durchführung von Schönheitsreparaturen heranziehen kann, wenn das Mietverhältnis länger als die vertraglich vereinbarten Renovierungszeiträume oder als die durch die Rechtsprechung entwickelten Zeiträume, nach denen Schönheitsreparaturen in der Regel ausgeführt werden müssen, gedauert hat."
Das Landgericht hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II. Der Erlaß eines Rechtsentscheids war abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Divergenzvorlage nach Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MietRÄndG nicht vorliegen.
Die Vorlage beruht zwar auf einer von dem Landgericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens zu entscheidenden Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt. Bei der nach § 9 Abs. 1, § 28 Abs. 2 AGBG gebotenen Inhaltskontrolle sind auf der Grundlage einer generalisierenden Betrachtungsweise allerdings Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Vertrages (im Gegensatz zu den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles) zu berücksichtigen. Die Vorlagefrage geht aber über die bloße Vertragsauslegung, die allein Sache des Tatrichters und einem Rechtsentscheid nicht zugänglich wäre, hinaus. Denn die formularmäßige Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter einer Wohnung, die bei Vertragsbeginn nicht renoviert ist, ist eine immer wieder vorkommende Fallkonstellation und ermöglicht deshalb eine generelle rechtliche Beurteilung (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Januar 1986 - VIII ARZ 4/85 -, Seite 9). Dementsprechend ist das Oberlandesgericht Stuttgart auch in den vom Landgericht zitierten beiden Beschlüssen davon ausgegangen, daß es sich bei der von ihm zu entscheidenden Vorlage um eine Rechtsfrage handele, obwohl nach § 9 Abs. 1 AGBG in jedem Fall Zweck und Eigenart des jeweiligen Vertrages zusätzlich zu berücksichtigen sind. Die Vorlage des Landgerichts betrifft ebenfalls eine häufig vorkommende Fallkonstellation, denn die weitere Voraussetzung der Vorlagefrage - eine die Renovierungsfristen überschreitende Dauer des Mietverhältnisses - ist zumindest ebenso häufig anzutreffen wie Wohnraum-Mietverhältnisse von kürzerer Dauer. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang (Rechtsfrage oder nicht) nicht darauf an, ob die Dauer des Mietverhältnisses als konkreter Umstand des Einzelfalles im Rahmen der Inhaltskontrolle der Vertragsklausel nach § 9 AGBG überhaupt eine Rolle spielt.
Die Zulässigkeit der Divergenzvorlage hängt davon ab, ob der Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 auch die vorliegende Fallgestaltung erfaßt. Hinsichtlich der Dauer des Mietverhältnisses kann dies ohne weiteres bejaht werden. Auch dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 lag, wie sich aus dem in bezug genommenen Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vorn 2. September 1985 entnehmen läßt, ein Mietverhältnis zugrunde, das länger dauerte als die von der Rechtsprechung festgelegten Renovierungsfristen. Dennoch läßt sich ohne weitere tatsächliche Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die Fallkonstellation des dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 zugrunde liegenden Berufungsverfahrens mit der des vorliegenden Berufungsverfahrens identisch ist. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines nach Art. III 3. MietRÄndG erlassenen Rechtsentscheides kommt es nicht allein auf dessen Tenor an; vielmehr sind zur Auslegung des Tenors auch die tragenden Gründe des Rechtsentscheides hinzuzuziehen (vgl. auch BGH in GE 1984, 33). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zur Begründung seines Rechtsentscheids vom 6. März 1986 auf seine Ausführungen in dem Vorlagebeschluß vom 2. September 1985 (GE 1985, S. 1245) Bezug genommen. In den Gründen des Beschlusses vom 2. September 1985 hat das Oberlandesgericht Stuttgart auf den von ihm erlassenen Rechtsentscheid vom 28. August 1984 (NJW 1984, S. 2585) verwiesen. In dem Rechtsentscheid vom 28. August 1984 hatte das Oberlandesgericht die Abwälzung eines bestimmten Prozentsatzes der Renovierungskosten unter den dort angegebenen Voraussetzungen für den Fall als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 9 AGBG angesehen, daß die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert war und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war. Im Vorlagebeschluß vom 2. September 1985 hat das Oberlandesgericht Stuttgart ausdrücklich auf die Begründung seines Rechtsentscheids vom 28. August 1984 hingewiesen, wonach es nicht üblich sei, einen Mieter, der bei seinem Einzug zur Renovierung verpflichtet sei oder sich doch mit einer abgewohnten Wohnung begnügen müsse, bei seinem Auszug erneut mit den Kosten von Schönheitsreparaturen zu belasten. Anschließend heißt es In dem Vorlagebeschluß vom 2. September 1985:
"Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß auch die vorformulierte Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach § 9 AGBG unwirksam ist, wenn dieser zu Beginn des Mietverhältnisses keine renovierte Wohnung erhält (und nach dem Vertrag auch keinen Anspruch auf eine solche hat)."
Die zuletzt im Klammerzusatz genannte Einschränkung (vertraglicher Ausschluß eines Anspruchs auf Überlassung einer renovierten Wohnung) ist noch in den Tenor des Rechtsentscheids vom 28. August 1984 aufgenommen worden. Sie fehlt indes in der Vorlagefrage des Vorlagebeschlusses vom 2. September 1985 und in dem Tenor des Rechtsentscheids vom 6. März 1986. Aus der Begründung der beiden Beschlüsse sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Oberlandesgericht Stuttgart von dieser Einschränkung hatte absehen wollen. Vielmehr hat es in dem Vorlagebeschluß vom 2. September 1985 zunächst ausdrücklich - wie bereits ausgeführt - im Klammerzusatz darauf hingewiesen und darüber hinaus die unangemessene Benachteiligung, des Mieters damit begründet, dieser könne, "wenn er (hinsichtlich der Schönheitsreparaturen) vorleistungspflichtig sei, also bei Einzug und dann innerhalb bestimmter Fristen erneut renovieren solle", seine Leistungen nur abwohnen, wenn er kurz vor Fristablauf ausziehe. Im übrigen muß schon deshalb davon ausgegangen werden, daß das OLG Stuttgart als Voraussetzung für seinen Rechtsentscheid vom 6. März 1986 entweder den vertraglichen Ausschluß des Mieter-Anspruchs auf die Überlassung einer renovierten Wohnung oder die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Anfangsrenovierung angesehen hat, weil bei der Inhaltskontrolle der Vertragsklausel nach § 9 AGBG die bloße Tatsache der Überlassung einer nicht renovierten Wohnung als konkreter Umstand des Einzelfalles unbeachtlich gewesen war. Hiernach vermag der Rechtsentscheid vom 6. März 1986 eine Bindungswirkung nur für Fallkonstellationen zu entfallen, in denen der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses keine renovierte Wohnung erhalten hat und eine solche nach dem Vertrage auch nicht hätte beanspruchen können.
Im Vorlagefall hat sich weder das Amtsgericht noch das Landgericht (in seinem Vorlagebeschluß) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Bekl. bei Beginn des Mietverhältnisses am 1. Dezember 1968 von dem Rechtsvorgänger des Kl. die Überlassung einer renovierten Wohnung hätte verlangen können, oder ob er sich nach dem schriftlichen Mietvertrag oder möglicherweise nach mündlich getroffenen Abreden mit der ihm überlassenen, nicht renovierten Wohnung hätte begnügen müssen. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts kommt es hierauf zwar nicht an, weil das Landgericht die Ansicht vertritt, daß der Anfangszustand der Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses für die Wirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zur Endrenovierung unerheblich ist, sofern, wie im Vorlagefall, das Mietverhältnis länger als die üblichen Renovierungsfristen gedauert hat. Da das Landgericht sich jedoch durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 in Verbindung mit dessen Vorlagebeschluß vom 2. September 1985 an einer Entscheidung aufgrund seiner Rechtsansicht gehindert sieht, hätte es dieser Frage nachgehen müssen. Denn nur bei gleicher Fallkonstellation war es nach Art. III des 3. MietRÄndG zur Vorlage an das Oberlandesgericht verpflichtet und berechtigt. Weder aus den in dem Vorlagebeschluß des Landgerichts mitgeteilten Feststellungen des Landgerichts noch aus dem sonstigen Akteninhalt, insbesondere dem Mietvertrag vom 1.12.1968, läßt sich aber entnehmen, daß der Bekl. bei Begründung des Mietverhältnisses keinen Anspruch auf Überlassung einer renovierten Wohnung gehabt hat. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart hatten, war der Rechtsvorgänger des Kl. verpflichtet, dem Bekl. die Wohnung gemäß § 536 BGB in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben. Dieser Zustand ist regelmäßig ein solcher, der die Wohnung ohne Durchführung weiterer Schönheitsreparaturen als bewohnbar erscheinen läßt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Bekl. nach § 3 Nr. 4 des Mietvertrages verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen zu tragen. Diese Vertragsklausel kann nur auf die laufenden, während der Dauer des Mietverhältnisses erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen bezogen werden, die ihren Grund in der Abnutzung der Wohnung durch den Mieter haben; die Vertragsparteien haben nicht vereinbart, daß dem Bekl. auch die (nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme) erforderliche Anfangsrenovierung obliegen sollte. Insoweit war die Vertragsklausel jedenfalls nicht eindeutig, so daß dies nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten des Verwenders geht (vgl. auch heute § 5 AGBG). Ob aus § 7 Nr. 3 des Mietvertrags entnommen werden kann, daß der Anspruch des Bekl. auf Überlassung einer ausreichend renovierten Wohnung (entgegen § 536 BGB) ausgeschlossen sein sollte, erscheint zweifelhaft, weil die Regelung insoweit nicht eindeutig ist, was ebenfalls zu Lasten des Verwenders gehen müßte. Jedenfalls hat das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß nicht zu erkennen gegeben, daß es im Hinblick auf § 7 Nr. 3 des Mietvertrags insoweit von einem Ausschluß des dem Mieter nach § 536 BGB zustehenden Anspruchs ausgeht. Ob die formularmäßige Erklärung des Mieters, daß den Zustand der Räume als ordnungsgemäß, zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich anerkenne, als eine Regelung zur Beweislast i. S. von § 11 Nr. 15 b AGBG anzusehen ist, wovon das Amtsgericht ausgeht, oder ob die Bestimmung lediglich eine Mietminderung des Mieters im Hinblick
eht. Ob die formularmäßige Erklärung des Mieters, daß den Zustand der Räume als ordnungsgemäß, zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich anerkenne, als eine Regelung zur Beweislast i. S. von § 11 Nr. 15 b AGBG anzusehen ist, wovon das Amtsgericht ausgeht, oder ob die Bestimmung lediglich eine Mietminderung des Mieters im Hinblick auf den Zustand der Mieträume ausschließen soll, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Es erscheint allerdings trotz der Schriftformklausel in § 20 Nr. 2 und 3 des Mietvertrages vom 1. Dezember 1968 nicht ausgeschlossen, daß die Mietvertragsparteien - möglicherweise mündlich - eine Vereinbarung getroffen haben, wonach der grundsätzlich bestehende Anspruch des Bekl. auf Überlassung einer renovierten Wohnung nach § 536 BGB ausgeschlossen oder abgewandelt worden ist (gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung würden wohl allenfalls bei preisgebundenem Wohnraum Bedenken bestehen können). Diesbezüglich ist zwar von den Parteien bisher nichts vorgetragen worden; im Hinblick auf die oben genannte Einschränkung in dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 in Verbindung mit dem Vorlagebeschluß vom 2. September 1985, wonach die Unwirksamkeit nach § 9 AGBG davon abhängt, daß der Mieter bei Abschluß des Mietvertrages auch keinen Erfüllungsanspruch in diesem Sinne hatte, müßte aber den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Bevor dies geschehen ist, kann weder davon ausgegangen werden, daß der Bekl. gegen den Rechtsvorgänger des Kl. nach Begründung des Mietverhältnis einen Anspruch auf Überlassung einer renovierten Wohnung hatte, noch daß dieser Anspruch ausgeschlossen war.
Hinsichtlich des dem Mieter grundsätzlich nach § 536 BGB gegen den Vermieter zustehenden Anspruchs auf Überlassung einer renovierten Wohnung ist jedenfalls durch den Rechtsentscheld des OLG Stuttgart vom 6. März 1986 keine bindende Entscheidung getroffen worden. Wodurch der Erfüllungsanspruch des Mieters nach § 536 BGB in jenem Fall abbedungen worden war, wird weder in dem Rechtsentscheid vom 6. März 1986 noch in dem Vorlagebeschluß vom 2. September 1985, auf den der Rechtsentscheid verweist, behandelt. Darüber hinaus ist aus dem Sachverhalt, wie er sich aus dem Vorlagebeschluß vom 2. September 1985 ergibt, zu entnehmen, daß der dort einschlägige Mietvertrag hinsichtlich der Schönheitsreparaturen eine andere Regelung enthielt, als sie hier in § 3 Nr. 4 des Mietvertrages vom 1. Dezember 1968 getroffen worden ist. Ob der Mietvertrag, der dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegen hat, eine dem § 7 Nr. 3 des Mietvertrages vom 1. Dezember 1968 entsprechende Regelung hatte, kann dem Sachverhalt des Vorlagebeschlusses vom 2. September 1985 nicht entnommen werden. Allerdings wird im Tatbestand des auf den Vorlagebeschluß vom 2. September 1985 ergangenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1986 hierzu ausgeführt: "Eine Regelung, wer die Anfangsrenovierung vorzunehmen habe, enthält der Mietvertrag vom 30.3.1962 nicht." Aus diesem Satz geht aber nicht hervor, ob der dort vorliegende Mietvertrag vom 30.3.1962 lediglich keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Anfangsrenovierung enthielt oder ob damit auch gesagt sein sollte, daß im Mietvertrag auch keine sonstigen Klauseln enthalten waren, deren Auslegung eine Verpflichtung des Mieters zur Anfangsrenovierung hätte begründen können.
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist aber - wie ausgeführt - in seinem Vorlagebeschluß vom 2. September 1985 von einer der Regelung des § 536 BGB widersprechenden Vorleistungspflicht des Mieters hinsichtlich der Schönheitsreparaturen bei Einzug ausgegangen, ohne dies näher zu begründen. Ob es diese Vorleistungspflicht daraus hergeleitet hat, daß der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen "bei Bedarf" verpflichtet war und diese Verpflichtung auch auf die Anfangsrenovierung bezogen hat, ist aus den Gründen des Beschlusses nicht zu ersehen. Über die Kriterien zur Entscheidung der Vorfrage (Verpflichtung des Mieters zur Anfangsrenovierung) kann hiernach durch den Rechtsentscheid das Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 auch im Hinblick auf die Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß vom 2. September 1985 keine bindende Entscheidung getroffen worden sein.
Läßt sich - aufgrund der vom Landgericht mit den Parteien noch durchzuführenden Erörterungen - nicht feststellen, daß aufgrund sonstiger Vereinbarungen der nach § 536 BGB dem Bekl. zustehende Anspruch auf Überlassung einer renovierten Wohnung bei Abschluß das Mietvortrages abbedungen wurde, ist das Landgericht bei seiner Entscheidung an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 nicht gebunden.
Das Landgericht wird allerdings, bevor es über die in seinem Vorlagebeschluß formulierte Rechtsfrage selbst entscheidet, zu prüfen haben, ob eine Grundsatzvorlage nach Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz 3. MietRÄndG in Betracht kommt. Soweit es um die Frage geht, ob der Vermieter einer tatsächlich unrenovierten Wohnung bei einem sich bei Beendigung des Mietverhältnisses ergebenden (erneuten) Renovierungsbedarf durch die Berufung auf die Schönheitsreparaturklausel gegen Treu und Glauben verstößt, und zwar selbst dann, wenn das Mietverhältnis die in der Vorlagefrage genannte Dauer gehabt hat, wird allerdings eine grundsätzliche Bedeutung nicht anzunehmen sein. Soweit ersichtlich, ist - von Einzelfällen abgesehen - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur bisher die Ansicht vertreten worden, der Mieter könne seinen seit Beginn des Mietverhältnisses über Jahre hinweg nicht ausgeübten (und deshalb jedenfalls bei eigener zwischenzeitlicher Renovierung sogar verwirkten) Anspruch auf Erstrenovierung dem Anspruch des Vermieters auf Vornahme der bei dem Auszug notwendigen Schönheitsreparaturen nach § 242 BGB entgegenhalten (vgl. Beuermann in GE 1985, 1167).
Bei dem jetzigen Sachstand kann der Senat die vorgelegte Rechtsfrage nicht als Grundsatzvorlage im Sinne dieser Bestimmung behandeln. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es überhaupt zulässig wäre, wenn das Oberlandesgericht eine Divergenzvorlage, die sich als unzulässig erweist, aus Gründen der Prozeßökonomie als (zulässige) Grundsatzvorlage behandelt. Gegen eine derartige Verfahrensweise könnte sprechen, daß es in jedem Falle Sache des Landgerichts ist, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob es eine bestimmte Rechtsfrage als eine solche von grundsätzlicher Bedeutung ansieht, bevor es diese dem Oberlandesgericht zum Rechtsentscheid vorlegt (so offenbar Baumbach-Albers, ZPO, 44. Aufl., Anh. zu § 544 ZPO Anm. 2). Solange ungeklärt ist, ob der Anspruch des Bekl. auf Überlassung einer renovierten Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses vertraglich ausgeschlossen war, kommt bezüglich der vorgelegten Rechtsfrage noch eine Bindung durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1987 bzw. eine erneute Divergenzvorlage durch das Landgericht in Betracht. Aus diesem Grunde wäre bei dem derzeitigen Sachstand eine Grundsatzvorlage ausgeschlossen.