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Rechtsentscheid

KG8 RE-Miet 2891/9616.09.1996GE 1996, 1363

BGB § 537 , § 540 Abs. 1 Satz 2 ; § 549 Abs. 1 Satz 2 , § 552 Satz 3 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Kündigung; Untervermietungserlaubnis; Neuvermietungsdifferenz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Mieter handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen ist, das Mietverhältnis sei beendet. Er kann dann die Zahlung der Mietdifferenz nach § 552 Satz 3 BGB verweigern, die daraus herrührt, daß der Vermieter die Räume zu niedrigerem Mietzins weitervermietet hat.

2. Solche nachvollziehbaren Gründe liegen dann vor, wenn der Vermieter auf Anfrage erklärt hatte, er werde eine Untervermietung auf jeden Fall ablehnen, und wenn danach der Mieter ohne namentliche Nennung des Untermieters das Sonderkündigungsrecht des § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB in Anspruch genommen hat. (Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. mieteten von dem Bekl. beginnend mit dem 10. August 1992 eine Wohnung für eine Laufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsklausel. Mit Schreiben vom 24. Juli 1994 erklärten die Kl. die Kündigung des Mietverhältnisses zum 1. November 1994. Der Bekl. erwiderte, daß er die Kündigung erst zum 10. August 1995 annehme. Die Kl., die bereits eine andere Wohnung angemietet hatten, richteten daraufhin das Schreiben vom 7. August 1994 an den Bekl., in dem sie unter Bezugnahme auf die vom Bekl. abgelehnte Beendigung des Mietverhältnisses zum 1. November 1994 schrieben: "Zur Abwendung größerer finanzieller Risiken für uns möchten wir daher die Erlaubnis zur Untervermietung für unsere Wohnung beantragen."

Zur Erledigung setzten sie dem Bekl. eine Frist bis zum 22. August 1994. Der Bekl. antwortete auf den Antrag mit Schreiben vom 9. August 1994 u. a.: "Es gibt keine Untervermietung für eine Wohnung, sondern eine Gebrauchsüberlassung, die wir auf alle Fälle ablehnen. Wir würden Ihnen auch nicht raten, eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung zu betreiben. Nennen Sie uns einen Termin zur Wohnungsbesichtigung nach Ihrem Auszug und wir sprechen, wie telefonisch und auch schriftlich Ihnen angeboten, über Ihren vorzeitigen Auszug."

Daraufhin erklärten die Kl. mit Schreiben vom 13. August 1994 die Kündigung zum 30. November 1994 wegen der Verweigerung der Untervermietungserlaubnis.

Der Bekl. vermietete die Wohnung für die Zeit ab 15. Dezember 1994 an einen Dritten zu einem Mietzins, der 240,- DM monatlich unter dem mit den Kl. vereinbarten liegt. Über die von den Kl. gezahlte Kaution rechnete er mit Schreiben vom 13. Februar 1995 in der Weise ab, daß er unter anderem den halben Mietzins für Dezember 1994 und für den Zeitraum 15. Dezember 1994 bis 10. August 1995 die Differenz zwischen alter und neuer Miete von monatlich 240,- DM abzog.

Die Kl., die mit den Abzügen nicht einverstanden sind, weil sie das Mietverhältnis zum 30. November 1994 für beendet ansehen, haben mit der Klage unter anderem die Zahlung der restlichen Kaution nebst Kautionszinsen verlangt.

Der Bekl. hat auf die Klage insoweit erwidert, daß er den halben Mietzins für den Monat Dezember 1994 berechtigterweise von der Kaution abgezogen habe, weil dies in Nr. 10 der sonstigen Vereinbarungen zum Mietvertrag vom 10. August 1992 zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Auch die Abzüge hinsichtlich der Mietzinsdifferenz für die restliche Vertragslaufzeit seien gerechtfertigt. Da die Kündigungsfrist gemäß § 2 des Mietvertrages für die Kl. 3 Monate zum Ende des Vertragsjahres betragen habe, sei der Vertrag fristgemäß erst zum 10. August 1995 ordentlich kündbar gewesen. Die von den Kl. erklärte Kündigung zum 30. November 1994 sei unwirksam gewesen, da er nicht verpflichtet gewesen sei, eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, ohne daß ein konkreter Untermieter genannt wurde. Dessen ungeachtet seien die Kl. zum 30. November 1994 aus dem Mietvertrag entlassen worden, nachdem für diesen Zeitpunkt ein Nachmieter gefunden worden sei. Da die Wohnung nicht mehr zu dem alten Mietzins vermietbar gewesen sei, hafteten die Kl. jedoch für den Differenzbetrag aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung des Mietvertrages.

Das Amtsgericht Neukölln hat der Klage stattgegeben. Es hat offengelassen, ob die Kündigung der Kl. wegen Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung unberechtigt gewesen sei. Bei Zweifeln an der Berechtigung der Kündigung - so hat es ausgeführt - hätte der Bekl. auf Erfüllung des Vertrages bestehen müssen und die Kl. nicht zum 30. November 1994 aus dem Mietvertrag entlassen dürfen. Ein Anspruch auf die halbe Miete für den Monat Dezember 1994 (1.12.-15.12.) stehe ihm deshalb nicht zu. Der von dem Bekl. geltend gemachten Differenz zwischen alter und neuer Miete für den Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 10. August 1995 stehe die Regelung des § 552 Satz 3 BGB entgegen. Durch die Neuvermietung habe sich der Bekl. außerstande gesetzt, den Kl. den Gebrauch der Wohnung zu überlassen. Der Bekl. sei nicht schutzlos gewesen, weil er im Falle des Festhaltens an dem Mietvertrag weiterhin Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses bis zum Ende des Mietverhältnisses gehabt hätte. Offenbar habe es keinerlei Abmachungen mit den Kl. mehr gegeben.

Mit seiner Berufung tritt der Bekl. unter anderem der Auffassung des Landgerichts (gemeint: des Amtsgerichts; d. Red.) entgegen, daß ihm für die Zeit nach dem 30. November 1994 keine Ansprüche auf Mietzahlungen mehr zustünden. Das Amtsgericht habe übersehen, daß er aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht zunächst einmal gehalten gewesen sei, die Kl. nach der unberechtigten Kündigung gleichwohl nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am Vertrage festzuhalten. Zu Unrecht habe das Amtsgericht § 552 Satz 3 BGB angewandt. Er, der Bekl., habe schon aus seiner Fürsorgepflicht als Vermieter alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, die von den Kl. geräumte Wohnung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt weiterzuvermieten, um die den Kl. entstehenden Kosten möglichst gering zu halten bzw. gänzlich entfallen zu lassen. Die Tatsache, daß er pflichtgemäß versucht habe, für die Kl. einen Schaden weitgehend abzuwenden, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Die Kl. hätten mit ihrer unberechtigten Kündigung die Ursache für die entstandene schadensträchtige Ausgangssituation geschaffen und seien deshalb für den entstandenen Mietzinsausfall sehr wohl unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung haftbar.

Die Kl. treten der Berufung entgegen. Sie halten das Mietverhältnis durch ihre Kündigung vom 13. August 1994 zum 30. November 1994 für beendet. Die Benennung eines konkreten Untermieters sei nicht erforderlich gewesen, weil der Bekl. dieses mit dem Schreiben vom 9. August 1994 nicht verlangt habe. Vielmehr habe der Bekl. darin erklärt, eine Untervermietung "auf alle Fälle" abzulehnen, das heißt unabhängig von einer Namensangabe. Im übrigen sei das Mietverhältnis entsprechend dem Angebot des Bekl. im Schreiben vom 9. August 1994 auch einvernehmlich zum 30. November 1994 aufgehoben worden.

Die mit der Berufung befaßte Kammer des Landgerichts hat am 23. Februar 1996 beschlossen, einen Rechtsentscheid des Kammergerichts zu folgender Frage einzuholen:

"Ist die Kündigung eines Mietvertrages mit Verlängerungsklausel durch den Mieter wegen Verweigerung der Untervermietungserlaubnis unabhängig davon zulässig, daß der Mieter dem Vermieter zuvor die Person des in Aussicht genommenen Untermieters konkret benannt hat, wenn der Vermieter mit der Verweigerung erklärt hatte, er werde einer vollständigen Gebrauchsüberlassung keinesfalls zustimmen?"

Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:

Die Rechtsfrage sei entscheidungserheblich. Die Kammer halte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen auf Schadensersatz wegen eines Auflösungsverschuldens aus positiver Forderungsverletzung des Mietvertrages sowie aus § 535 Satz 2 BGB für wirksam, weil die Kündigung der Kl. vom 13. August 1994 wegen Verweigerung der Untervermietungserlaubnis das Mietverhältnis nicht wirksam beendet habe. Ein Mietvertrag könne gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann gekündigt werden, wenn der kündigende Mieter zuvor dem Vermieter einen konkreten Untermieter benannt habe. Das gelte auch dann, wenn der Vermieter bereits angekündigt gehabt habe, er werde einer vollständigen Gebrauchsüberlassung in keinem Falle zustimmen. Dieser Auffassung der Kammer stünden die Entscheidungen des Landgerichts Köln (WuM 1994, 468 f.) und im Ergebnis auch die des Landgerichts Nürnberg-Fürth (WuM 1995, 587) entgegen. Von diesen Entscheidungen wolle die Kammer abweichen.

Das Mietverhältnis der Parteien sei nicht einvernehmlich zum 30. November 1994 beendet worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Kündigung der Kl. in ein Angebot auf Aufhebung des Mietvertrages zum 30. November 1994 umgedeutet werden könne. Jedenfalls fehle es an einer Einigung über die Vertragsaufhebung. Die Verrechnung von Schadensersatzansprüchen und rückständigen Mietzinsen mit der Kaution zeige, daß eine Einigung bezüglich der Vertragsaufhebung nicht zustande gekommen sei. Zudem habe der Bekl. den Kl. auf deren Kündigung vom 24. Juli 1994 hin mitgeteilt, er nehme die Kündigung zum 10. August 1995 an. Damit habe nichts für die Bereitschaft des Bekl. gesprochen, einer vorfristigen Vertragsaufhebung zuzustimmen. Die Kl. hätten keine weiteren Umstände vorgetragen, die auf eine einverständliche Vertragsaufhebung zum 30. November 1994 schließen ließen, obgleich sie dafür darlegungspflichtig gewesen seien.

Wegen der weiteren Begründung des Vorlagebeschlusses wird auf die Veröffentlichung in der Zeitschrift GRUNDEIGENTUM (GE 1996, 737) Bezug genommen.

II. Der Vorlagebeschluß des Landgerichts ist unzulässig, so daß ein Rechtsentscheid nach § 541 ZPO nicht ergehen kann.

Zwar ergibt sich die vorgelegte Rechtsfrage aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum. Da das Landgericht keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts, sondern lediglich die Entscheidungen von zwei Landgerichten benennt, von denen es abweichen will, kann davon ausgegangen werden, daß es die Rechtsfrage entgegen der Begründung nicht wegen Divergenz, sondern deshalb vorgelegt hat, weil es sie für eine von grundsätzlicher Bedeutung hält, die durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist (§ 541 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative). Ob diese Einschätzung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Die Zulässigkeit der Vorlage scheitert schon daran, daß der Vorlagebeschluß nicht ausreichend erkennen läßt, daß die vorgelegte Rechtsfrage im Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit die Rechtsauffassung der vorlegenden Berufungskammer des Landgerichts maßgebend, es sei denn, daß diese offensichtlich unhaltbar ist. In diesem Sinne hält der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts für unvertretbar, es fehle an einer Einigung über die Vertragsaufhebung zum 30. November 1994. Der Bekl. hatte in der Klageerwiderung selbst vorgetragen, er habe die Kl. ungeachtet der Unwirksamkeit ihrer Kündigung zum 30. November 1994 aus dem Mietvertrag entlassen. Das Amtsgericht hat daraufhin die einvernehmliche Entlassung der Kl. aus dem Mietvertrag zu diesem Datum als unstreitige Tatsache behandelt und seine Entscheidung jedenfalls bezüglich des fehlenden Mietzinsanspruchs des Bekl. in Höhe von 885,50 DM für die Zeit vom 1. Dezember bis 15. Dezember 1994 ausschließlich darauf gestützt. Der Bekl. hat sich gegen die Wertung als unstreitige Tatsache mit der Berufung nicht gewandt; vielmehr hat er die Entlassung der Kl. aus dem Mietvertrag lediglich mit der Schadensminderungspflicht begründet, die ihn getroffen habe. Ob das eine zulässige Berufungsbegründung für diesen Teil seiner Verurteilung im Sinne von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO darstellt, kann hier dahingestellt bleiben. In jedem Fall ist die einvernehmliche Entlassung der Kl. aus dem Mietverhältnis zum 30. November 1994 auch im zweiten Rechtszuge nach Lage der Akten unstreitig. Wenn der Bekl. die Kl., wie diese in der Berufungserwiderung vortragen, entsprechend seinem Angebot im Schreiben vom 9. August 1994, das heißt anläßlich der Wohnungsbesichtigung nach ihrem Auszug, aus dem Mietverhältnis entlassen hat und dies, wovon das Amtsgericht - von der Berufung unbeanstandet - in seinen Urteilsgründen ausgegangen ist, ohne weitere Absprachen geschehen ist, dann besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, es handele sich bei der einvernehmlichen Entlassung der Kl. aus dem Mietvertrag zum 30. November 1994 nicht um eine unstreitige Tatsache, sondern um eine unzutreffende Rechtsansicht, wovon das Landgericht im Vorlagebeschluß auszugehen scheint. Insbesondere würde die Wirksamkeit der Entlassung der Kl. aus dem Mietverhältnis nicht durch die Tatsache berührt, daß der Bekl. erstmals mehrere Wochen später, nämlich im Abrechnungsschreiben vom 13. Februar 1995 und im anschließenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten hat, ihm stünden gegen die Kl. für den Zeitraum nach dem 30. November 1994 Schadensersatzansprüche zu, weil diese mit ihrer unberechtigten Kündigung die Ursache für die entstandene schadensträchtige Ausgangssituation geschaffen hätten.

Selbst wenn das Landgericht den übereinstimmenden Vortrag der Parteien über die Entlassung der Kl. aus dem Mietverhältnis trotz der dargestellten Umstände nur als Darlegung von Rechtsansichten ansehen wollte, wäre seine Auffassung, eine einverständliche Vertragsaufhebung zum 30. November 1994 lasse sich nicht feststellen, nicht vertretbar. Das Landgericht wäre vielmehr in diesem Fall gehalten, nach §§ 139, 273 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO den Parteien Gelegenheit zu geben, die ihrer Rechtsansicht zugrunde liegenden Tatsachen vorzutragen. Erst nach einer solchen - erfolglosen - Auflage, die sich den Akten nicht entnehmen läßt, wäre der Vorhalt gegenüber den Kl. gerechtfertigt, sie hätten keine Umstände vorgetragen, die auf eine einverständliche Vertragsaufhebung zum 30. November 1994 schließen ließen, obgleich sie dafür darlegungspflichtig gewesen seien.

Auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts, eine Vertragsaufhebung zum 30. November 1994 lasse sich nicht feststellen, wäre aus der Begründung des Vorlagebeschlusses nicht ersichtlich, daß es für die Frage der Begründetheit des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs auf eine halbe Monatsmiete für die erste Dezemberhälfte 1994 auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung der Kl. vom 13. August 1994 ankäme. Insoweit hat das Landgericht den Sachverhalt nicht ausgeschöpft, indem es sich nicht mit dem in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Vortrag des Bekl. auseinandergesetzt hat, ein solcher Anspruch sei (für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung?) von den Parteien in der Nr. 10 der sonstigen Vereinbarung zum Mietvertrag vom 10. August 1992 vereinbart worden. Der Senat kann insoweit keine eigenen Feststellungen treffen, weil die sonstigen Vereinbarungen zum Mietvertrag (vgl. dessen § 23) ab Nr. 3 in einer Anlage zum Mietvertrag enthalten sein sollen, die sich nicht bei den Gerichtsakten befindet.

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Landgerichts, daß die Kündigung der Kl. zum 30. November 1994 unwirksam gewesen sei und der Bekl. die Kl. auch nicht zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich aus dem Mietvertrag entlassen habe, käme es ferner für die Beurteilung des Gegenanspruchs des Bekl. wegen der Mietzinsdifferenz zwischen alter und neuer Miete für den Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 10. August 1995, den das Landgericht u. a. aus § 535 Satz 2 BGB für begründet hält, auf den Einwand der Kl. aus § 552 Satz 3 BGB an. Das Landgericht hat sich mit diesem Einwand, den das Amtsgericht in seiner Entscheidung für durchgreifend angesehen hat, im Vorlagebeschluß nicht auseinandergesetzt.

Es liegt insoweit keineswegs auf der Hand, daß der Einwand, der Bekl. habe sich mit der Weitervermietung außerstande gesetzt, den Kl. den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, so daß ihm Mietzins nicht mehr zustehe, erfolglos bleiben muß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1993, 1645, 1646) handelt ein Mieter mit der Berufung auf § 552 Satz 3 BGB zwar regelmäßig rechtsmißbräuchlich, wenn er eine grobe Vertragsverletzung begangen hat, indem er ohne Rücksicht auf den weiterbestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt und dadurch den Vermieter veranlaßt hat, die Mietsache zu einem niedrigeren Mietzins weiterzuvermieten. Von einem groben Vertragsbruch des Mieters, der in dem dargestellten Sinne den Einwand rechtsmißbräuchlichen Verhaltens rechtfertigen würde, ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich der beschließende Senat anschließt, nicht auszugehen, wenn der Mieter bei seinem Auszug aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen ist, das Mietverhältnis sei beendet. So liegen die Dinge hier. Die Kl. durften davon ausgehen, daß ihre Kündigung vom 13. August 1994 wegen Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung zum 30. November 1994 begründet war. Ihre Auffassung, daß das Sonder-Kündigungsrecht des Mieters nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits dann entstehe, wenn der Vermieter auf Anfrage erkläre, daß er die beabsichtigte Untervermietung auf jeden Fall ablehne, und daß es in einem solchen Falle der namentlichen Benennung eines in Aussicht genommenen Untermieters nicht mehr bedürfe, wird von der veröffentlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur - soweit ersichtlich ohne abweichende Meinung - geteilt (vgl. RGZ 41, 247; AG Braunschweig, AG Dortmund, LG Hamburg, alle in WuM 1987, 20; LG Bremen in WuM 1987, 152; LG Köln in WuM 1994, 468 f.; LG Nürnberg-Fürth in WuM 1995, 587; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage [1988] unter II 245 und IV 485 sowie im Mietrecht aktuell [1996] Rnr. 206; Emmerich/Sonnenschein, Mietrecht, 2. Auflage [1981], Rnr. 31 zu § 549 BGB sowie in Staudinger, 13. Auflage [1995], Rnr. 53 zu § 549 BGB; Soergel/Kummer, BGB, 11. Auflage, Rnr. 17 zu § 549; RGRK-Gelhaar, Rnr. 9 zu § 549 BGB).

Es ist nach alledem aus dem Vorlagebeschluß nicht ersichtlich, aus welchen vertretbaren Gründen das Landgericht der Auffassung ist, die Gegenansprüche des Bekl. auf Zahlung von Mietzinsen für die Zeit nach dem 30. November 1994 seien nach § 535 Satz 2 BGB begründet, wenn man von der Unwirksamkeit der Kündigung der Kl. vom 13. August 1994 ausgehe.

Die weitere Auffassung des Landgerichts, die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche des Bekl. seien im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung der Kl. vom 13. August 1994 als Schadensersatz wegen eines Auflösungsverschuldens aus dem Gesichtspunkt positiver Forderungsverletzung des Mietvertrages begründet, ist offensichtlich unhaltbar.

Es ist zwar in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß im Falle der unberechtigten Kündigung eines Mietvertrages dem Vertragspartner Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung erwachsen können. Im Ausgangsrechtsstreit fehlte es jedoch an einem Schaden des Bekl., soweit es um die von ihm zur Aufrechnung gestellten Mietzinsansprüche für die Zeit bis zum Ablauf des Mietverhältnisses nach ordentlicher Kündigung, d. h. für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 10. August 1995, geht. Wäre die Kündigung vom 13. August 1994 unwirksam gewesen, wovon das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß ausgeht, und wäre das Mietverhältnis auch nicht einvernehmlich zum 30. November 1994 aufgelöst, so hätte das Mietverhältnis erst am 10. August 1995 geendet und der Bekl. hätte seine Mietzinsansprüche für die Zeit nach dem 30. November 1994 (vorbehaltlich des Einwandes aus § 552 Satz 3 BGB) durch die unberechtigte Kündigung nicht verloren.

Insgesamt ist danach dem Vorlagebeschluß nicht zu entnehmen, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die dem Senat vorgelegte Rechtsfrage ankommt. Soweit Mietnebenkosten im Streit sind, betreffen sie ausschließlich den Zeitraum, der vor der streitigen Beendigung des Mietverhältnisses liegt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gerade bei längerfristigen Mietverhältnissen kann auch ein Mieter daran interessiert sein, das Vertragsverhältnis möglichst schnell zu beenden. Ein probates Mittel dazu ist das Sonderkündigungsrecht nach § 549 Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung (auch der Räume im ganzen) verweigert. Nun muß grundsätzlich der Mieter bei einer beabsichtigten Untervermietung die Person des Untermieters benennen, anderenfalls steht ihm auch das Sonderkündigungsrecht nicht zu. Fraglich ist aber, ob das auch dann gilt, wenn der Vermieter schon generell die Erlaubnis verweigert hatte. Das LG Berlin wollte diese Frage - entgegen der herrschenden Meinung - bejahen und legte deshalb die Frage dem KG zum Rechtsentscheid vor (vgl. GE 1996, 737).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 16. September 1996 lehnte das KG den Erlaß eines Rechtsentscheids ab, da es auf die Rechtsfrage nicht ankomme. Nach dem unstreitigen Sachverhalt sei der Mieter vorfristig aus dem Vertrag entlassen worden, so daß er für die Zeit danach nicht auf Mietzins in Anspruch genommen werden könne. Die entgegenstehende Auffassung des LG sei "offensichtlich unhaltbar". Selbst wenn man aber eine einvernehmliche Vertragsaufhebung nicht feststellen könne, müsse der Mieter die Mietdifferenz nicht zahlen, die daraus entstand, daß der Vermieter die Räume zu niedrigerem Mietzins als bisher weitervermietet hatte. Der BGH hatte dazu festgestellt, daß ein Mieter rechtsmißbräuchlich handele, wenn er sich grundlos von einem Vertrag lösen wolle. Einen solchen Rechtsmißbrauch will das KG jedoch verneinen, wenn ein Mieter sich auf das Sonderkündigungsrecht beruft. Ob die Kündigung tatsächlich wirksam war, ist dann unerheblich. Dies alles gilt allerdings nur für den Fall der Weitervermietung durch den Vermieter. Für die Zeit des Leerstands vorher ist die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen; das KG lehnte hier einen Rechtsentscheid deshalb ab, weil das LG es unterlassen hatte, den Mietvertrag komplett mit Zusatzvereinbarungen, die diesen Fall möglicherweise betrafen, von den Parteien anzufordern.