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Rechtsentscheid

OLG Saarbrücken5 RE-Miet 1/9006.03.1991GE 1991, 871

BGB § 563 Abs. 2 Satz 3 ; § 569a Abs.2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Eintrittsrecht bei Tod des Mieters; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Lebenspartner

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 569 a Abs. 2 BGB, wonach Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis ein-treten, ist auf die Partnerin (den Partner) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Mieter auf Dauer angelegt und beide Tei-le unverheiratet waren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer einer in dem Anwesen gelegenen Wohnung. Gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 9. August 1975 ist die Wohnung an den X. vermietet worden. Der Mieter ist gestorben. Die Nachlaßverhältnisse sind noch nicht abschließend geklärt. Die Wohnung wird nunmehr von der Bekl. allein bewohnt, wobei der Umfang der Mitbenutzung der Wohnung durch die Bekl. zu Lebzeiten des Mieters zwi-schen den Parteien streitig ist.

Der Kl. hat unter Stellung eines entsprechenden Antrages gegen die Bekl. Rämungsklage erhoben.

Die Bekl. hat Klageabweisung beantragt und hierzu vorgetragen, sie sei die nichteheliche Lebensgefährtin des verstorbenen Mieters gewesen und hbe zu dessen Lebzeiten die Wohnung mitbenutzt.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 16. Januar 1990 der Klage stattgege-ben und die Bekl. zur Räumung verurteilt. Es hat ausgeführt, § 569 a Abs. 2 BGB könne vorliegend nicht angewandt werden. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Bekl. seit 1976 mit dem verstorbenen Mieter als dessen Lebensgefährtin die Wohnung bewohnt habe, so falle sie nicht unter den in § 569 a Abs. 2 BGB genannten Personenkreis. Der Begriff des Familienangehörigen i. S. des § 569 a Abs. 2 BGB sei zwar sehr weit auszulegen, jedoch sei eine klare Grenze für diesen Begriff nur dadurch zu ziehen, daß alle Personen, die mit dem Mieter nicht verwandt oder verschwägert seien, ohne Rücksicht auf moralische Verpflichtungen vom Anwendungsbereich des § 569 a BGB ausgenommen werden müßten.

Gegen dieses Urteil hat die Bekl. form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch ordnungsgemäß begründet. Sie greift die Rechtsausführungen des AG zu § 569 a BGB an und verfolgt mit ihrer Berufung die Ab-änderung des Urteils und die Abweisung der Klage.

Das Landgericht Saarbrücken hat - wegen grundsätzlicher Bedeutung - dem Senat folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

"Kann § 569 a Abs. 2 BGB unmittelbar oder rechtsähnlich auf die Partnerin oder den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewandt werden, so daß diese oder dieser in das Mietverhältnis eintreten kann?"

Zur Begründung hat das LG ausgeführt: Die Kammer beabsichtige - vor-behaltlich der durch Beweisaufnahme zu klärenden Fragen der Mitbenutzung der Wohnung und des Bestandenhabens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - die Klage abzuweisen. Sie vertrete in Übereinstimmung mit den LG Hannover (NJW 1986, 727), Berlin (NJW-RR 1990, 1041) und Hamburg (WM 1989, 304) die Auffassung, daß § 569 a Abs. 2 BGB zu-mindest entsprechend auch auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden sei. Die Kammer sei an der eigenen abschließenden Entscheidung dieser Rechtsfrage gehindert. Die erstmalige zivilrechtliche Auslegung des § 569 a Abs. 2 BGB im Sinne der Erstreckung auf den nichtehelichen Lebensgefährten sei eine mietrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Entscheidung der Kammer untersagt sei (BVerfG NJW 1990, 1593). Dem Vorlagebeschluß stehe auch nicht ent-gegen, daß letztlich noch nicht entschieden werden könne, da bei Bejahung der Frage die Berufung noch nicht entscheidungsreif sei. Denn die Kammer brauche vor der Vorlage keinen Beweis zu erheben. Die Parteien des Rechtsstreits haben sich zu dem Vorlagebeschluß ge-äußert.

B. I. Die Vorlage ist zulässig.

Gegenstand des Vorlagebeschlusses (Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietR-ÄndG) ist eine Frage, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohn-raum betrifft. Es geht um die Rechtsfrage, ob ein Dritter nach dem Tode des Mieters gemäß der nur für Wohnraummietverhältnisse geltenden Bestimmung des § 569 a Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis eintritt. Diese Frage ist aus dem materiellen Wohnraummietrecht zu beantworten und daher einem Rechtsentscheid zugänglich (vgl. BayObLGZ 1988, 109/112 m. w. N.).

Die vorgelegte Rechtsfrage ist, was von Amts wegen zu prüfen ist (BayObLG NJW-RR 1986, 1145; BayObLG 89, 319 ff.; offengelassen in BGH NJW 1987, 2372; BGH NJW 1990, 3142), für die Entscheidung des LG auch erheblich. Dabei ist maßgebend, welche Rechtsauffassung das LG in dem Vorlagebeschluß vertritt sowie welche Tatsachenfeststellung und -würdigung es zugrunde legt, es sei denn, sie wäre unhaltbar (h. M.; BayObLG NJW 1987, 1950). Hiernach bestehen gegen die Zulässigkeit der Vorlage keine Be-denken. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1987, 2575 unter II 3; NJW 1988, 904), die der Senat teilt, ist das LG zur Vorlage verpflichtet, wenn die Berufung, über die es zu entscheiden hat, auch nur bei einer der möglichen Antworten, die auf die Rechtsfrage ge-geben werden könnte, ohne Beweisaufnahme zur Entscheidung reif ist (so auch OLG Hamm ZMR 1984, 414; BayObLGZ 89, 319 ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1036). Ob bei einer der möglichen Antworten auf die Vorla gefrage noch Beweis zu erheben ist, ist ohne Bedeutung (BGH NJW 1987, 2372; OLG Karlsruhe NJW 1990, 581). Das LG geht davon aus, daß - vor-behaltlich der durch Beweisaufnahme zu klärenden Frage der Mitbenutzung der Wohnung durch die Bekl. und des Vorliegens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Bekl. und dem verstorbenen Mie-ter - die Bekl. zumindest in entsprechender Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB als Lebensgefährtin des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis mit dem Kl. eingetreten ist. Die Entscheidung des LG hängt somit - ausge hend von der durch das LG vorgenommenen Tatsachenwürdigung - davon ab, ob § 569 a Abs. 2 BGB auf den (überlebenden) Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar ist. Die Tatsachenwürdigung des LG und die darauf fußende, in dem Vorlagebeschluß vertretene Rechtsauffassung über die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist vertretbar. Zwar hat sich das LG in dem Vorlagebeschluß nicht ausdrücklich mit der von der Bekl. auch in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Behauptung, anläßlich der Zahlung der Miete für Oktober 1989 an den Kl. sei von einem Weiterwohnen der Bekl. in der Wohnung die Rede gewesen und demzufolge zwischen den Parteien ein Mietverhältnis begründet worden (Seite 5 der Berufungsbegründung vom 5. April 1990, Seite 4 und 5 der Klageerwiderung vom 12. Dezember 1989), auseinandergesetzt. Dies ist aber ersichtlich deshalb geschehen, weil das LG, wie auch das AG Saarbrücken in seinem Urteil vom 16. Januar 1990, das Vor-bringen der Bekl. für nicht ausreichend gehalten hat, um das Zustandekommen eines neuen Mietvertrages mit dem Kl. darzulegen. Diese Rechtsauffassung des LG ist nicht unhaltbar, so daß das mit dem Rechtsentscheid befaßte Gericht die Würdigung des Streitstoffs durch das LG und die sich daraus ergebende Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinzunehmen hat (vgl. OLG Frankfurt RE vom 19. November 1990 - 20 REMiet 3/90.

Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1990 (NJW 1990, 1593) ergibt, von grundsätzlicher Bedeutung.

II. Die vorgelegte Rechtsfrage wird so beantwortet, wie der Entscheidungssatz lautet. Dieser entspricht nicht wörtlich der Fragestellung des LG. Nach allgemeiner Meinung kann die Vorlagefrage berichtigt oder ergänzt oder sonst neu gefaßt werden, wenn es dem zuständigen Gericht zweckmäßig erscheint und die Frage nicht in ihrem rechtlichen Kern verändert wird (vgl. BayObLGZ 1989, 406/409 m. w. N.).

1) Gemäß § 569 a Abs. 2 BGB treten der oder die Familienangehörigen, die mit dem (Allein)Mieter in dem Wohnraum einen gemeinsamen Hausstand geführt haben, mit dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis ein. Die durch das 2. MietRÄndG (BGBl. 64 I, 457) im Jahre 1964 eingeführte Bestimmung begründet eine Sonderrechtsnachfolge zu Gunsten der Fa-milienangehörigen, die mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Hausstand zusammengelebt haben. Die Regelung dient entsprechend der Zielsetzung des sozialen Mietrechts allein dem Interesse der Familienangehörigen des verstorbenen Mieters am Erhalt ihres bisherigen Lebensmittelpunktes (OLG Karlsruhe NJW 1990, 581). Der Begriff des Familienangehörigen ist im Gesetz nicht definiert oder sonst terminologisch fixiert, sondern durch die allgemeine Lebensanschauung vorgegeben, und kennzeichnet eine auf natürlicher, persönlicher Verbundenheit beruhende enge Zusammengehörigkeit (Klas ZMR 1982, 289 ff.). Entsprechend dem sozialen Schutzzweck der Norm des § 569 a Abs. 2 BGB ist der Begriff weit auszulegen (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdn. 78). Er soll jeden-falls Verwandte und Verschwägerte des Mieters, ohne daß es auf einen bestimmten Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft ankommt, umfassen. Darüber hinaus werden häufig auch Pflegekinder zu den Fa-milienangehörigen gezählt (vgl. hierzu MünchKomm-Voelskow, 2. Aufl., § 569 a BGB Rn. 9; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdn. 78 m. w. N.).

Ob die Bestimmung des § 569 a Abs. 2 BGB auch auf den den Mieter über-lebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Hausstand in dem Wohnraum geführt hat, an-zuwenden ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Für eine un-mittelbare Anwendung der Vorschrift des § 569 a Abs. 2 auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und damit dessen Zuordnung zu den "Familienangehörigen" im Sinne des § 569 a Abs. 2 BGB haben sich z. B. ausgesprochen: Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdn. 78; Klas ZMR 1982, 289 f.; Schwab ZMR 1983, 184 [185] sowie in der Rechtsprechung LG Han-nover NJW 1986, 727. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befürworten LG Hamburg WM 1989, 304; LG Berlin NJW-RR 1990, 1041 sowie z. B. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. B 79; Soergel/Herm. Lange, 12. Aufl., Anhang nach § 1588 BGB (Die nichteheliche Le-bensgemeinschaft) Rz 138; MünchKomm-Wakke, 2. Aufl., nach § 1302 BGB Rz. 34 (vgl. auch die weiteren Nachweise bei Bosch FamRZ 1991, 5 ff. unter Ziffer V 2). Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 569 a Abs. 2 BGB auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überschreitet nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1990 (NJW 1990, 1593), der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommt, nicht die Grenzen, die der richterlichen Rechtsfortbildung durch Art. 14 I 1 i. V. mit Art. 20 III GG gezogen sind, und verletzt auch nicht die Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG). In der sonstigen Kommentarliteratur (vgl. z. B. Palandt, 50. Aufl. , § 569 a BGB Rdn. 5; Stau-dinger/Sonnenschein, 12. Aufl., § 569 a BGB Rdn. 19) und dem übrigen Schrifttum (vgl. Bosch FamRZ 1991, 5 ff. m. w. H.) wird dagegen eine An-wendung des § 569 a Abs. 2 BGB auf den Partner einer nichtehelichen Le-bensgemeinschaft weitgehend - wie auch in der Rechtsprechung durch das LG Karlsruhe FamRZ 1982, 599 - abgelehnt.

2) Der Senat läßt offen, ob unter den heutigen Verhältnissen nach all-gemeinem Sprachgebrauch der Partner (die Partnerin) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als "Familienangehöriger" im Sinne einer gebo-tenen weiten Auslegung dieses Begriffs in § 569 a Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob damit die äußerste Grenze des möglichen Wortsinns überschritten und der Bereich einer Auslegung des Gesetzes verlassen würde. In diesem Falle ist nach Meinung des Senats eine analoge Anwen-dung der Bestimmung des § 569 a Abs. 2 BGB auf den den Mieter überle benden Partner (die Partnerin) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedenfalls dann geboten, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt war und beide Teile unverheiratet waren.

a) Eine im Wege der Analogie auszufüllende, die Anwendung der Vorschrift des § 569 a Abs. 2 BGB auf den Partner einer nichtehelichen Le-bensgmeinschaft ermöglichende Gesetzeslücke kommt dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber bei der Festlegung des Personenkreises, mit dem sich das Mietverhältnis im Falle des Führens eines gemeinsamen Hausstandes in dem Wohnraum beim Tode des Mieters fortsetzt, nicht vorhersehen konnte, in welchem Ausmaß nichteheliche Lebensgemeinschaften in späteren Zeiten praktiziert und weithin geduldet werden würden (vgl. BGH NJW 1982, 1868). Eine solche tatsächliche und rechtliche Entwicklung kann die gesetzliche Regelung ergänzungsbedürftig und ergänzungsfähig werden lassen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1593). Nicht nur die tat-sächlichen, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse haben sich, was die Akzeptanz der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angeht, seit der im Jahre 1964 erfolgten Einführung des § 569 a Abs. 2 BGB wesentlich ver-ändert. aa) Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt es sich heute um ein soziales Massenphänomen. Zwar liegen - soweit ersichtlich - noch kei-ne genauen statistischen Unterlagen über die Verbreitung dieser Lebensform in der Bevölkerung vor. Nach Hochrechnung von Mikrozensusdaten (vgl. Hofmann ZRP 1990, 409 ff.) lebten jedoch in der Bundesrepublik Deutschland (in den alten Bundesländern) im Jahre 1978 696.400, im Jah-re 1982 1.032.100 und im Jahre 1985 1.372.000 Männer und Frauen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Allein daraus ist ablesbar, daß Mietverhältnisse mit in Mietwohnungen zusammenlebenden Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls ein faktisch geduldetes Massenphänomen sein müssen.

bb) In dieser bloß faktischen Duldung erschöpft sich die gesellschaftliche Anerkennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Wie jeder in seinem sozialen Umfeld beobachten kann, wird es mehr und mehr in allen Bevölkerungskreisen als zu akzeptierende und zu respektierende Entscheidung der privaten Lebensführung angesehen, wenn Personen die Lebensform der durch kein vorgeprägtes juristisches Band abgesicherten Intimgemeinschaft - sei es dauernd, sei es auch einstweilen - der ehelichen Verbindung vorziehen. Die Diskreditierung solcher oft auf Sinnerfüllung gerichteter und von sittlichem Ernst getragener menschlicher Beziehungen hat in einem bemerkenswerten Ausmaß abgenommen. Dazu hat beigetragen und trägt weiter bei, daß Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den Medien offen und ohne sittliche Unwerturteile über die neue Lebensform erörtert werden. Signifikant für die "Vorurteilslosigkeit" wichtiger gesellschaftlicher Instanzen ist es, daß der Bundesminister der Justiz und der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit einer Broschüre ("Gemeinsam leben ohne Trauschein", 4. überarbeitete Aufl., April 1990) aufklärend tätig geworden sind und dabei auf ge-eignete vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen haben. Auf der Basis einer negativen sittlichen Bewertung der als Massenphänomen neuen Form des Zusammenlebens wäre eine derartige beratende Daseinsvorsorge nicht denkbar. Die Broschüre ist, auch wenn sie den rechtlich umfassenden Schutz durch die Ehe hervorhebt, in einem sachlich beratenden Ton gehalten.

cc) Diesem Wandel der Auffassungen im gesellschaftlichen und rechtspolitischen Bereich entspricht es, wenn die Rechtsprechung in den jeweiligen Regelungszusammenhängen mehr und mehr die nichteheliche Lebensgemeinschaft als existenzberechtigtes Phänomen akzeptiert hat, wobei dahinstehen kann, ob die Rechtsprechung eher den gesellschaftlichen Auffassungswandel widerspiegelt oder ihrerseits - über die Aktualisierung prinzipieller Rechtsgedanken - auch Anstöße zum Auffassungswandel ge-geben hat. Der Wandel in der Rechtsprechung ist jedenfalls nicht zu über-sehen. So war im Jahre 1964 eine zwischen Mietvertragsparteien getroffene Abrede, nach dem Tode des Mieters mit dessen überlebendem nichtehelichen Partner einen neuen Mietvertrag abzuschließen, noch von der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB bedroht (vgl. BGH NJW 1964, 764). Auch war es nach damaliger Auffassung mehr als fraglich, ob der Vermieter verpflichtet ist, den ständigen Aufenthalt eines nichtehelichen Partners in der Wohnung zu dulden, oder ob nichteheliche Partner gemeinsam eine Mietwohnung anmieten können (vgl. die Nachweise bei BVerfG NJW 1990, 1593). Jetzt ist nach der Rechtsprechung des BGH der Inhaber (die Inhaberin) eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 Abs. 2 BGB) be-fugt, die Partnerin (den Partner) in die Wohnung aufzunehmen, wenn bei-de unverheiratet sind und das Verhältnis auf Dauer angelegt ist (BGH NJW 1982, 1868). Desweiteren besteht heute weitgehend Einigkeit darüber, daß der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 549 BGB verpflichtet ist, den ständigen Aufenthalt eines nichtehelichen Partners in der Mietwohnung zu dulden (OLG Hamm RES Bd. II § 549 BGB Nr. 1 ; BGH FamRZ 1985, 42 ff.). Nach dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 14. Januar 1982 (NJW 1982, 889) kann eine gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung auch darauf gestützt werden, daß der Vermieter die Räume seinem unverheirateten Sohn über-lassen möchte, der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zu-sammenlebt. Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf (NJW 1983, 1566), die im Schrifttum teilweise Zustimmung gefunden hat (vgl. Palandt § 1969 BGB Anm. 1), zählt die Lebensgefährtin, die mit dem Erblasser in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt hat, zu den Familienangehörigen im Sinne von § 1969 BGB und kann, sofern sie im Hausstand des Erblassers lebte, nach dieser Vorschrift für die Dauer von 30 Tagen ab dem Erbfall vom Erben Unterhalt in dem Umfang, wie ihn der Erblasser ge-währt hat, sowie die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände verlangen. Als funktionierende Einheit des sozialen Lebens wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft von der Rechtsprechung auch au-ßerhalb des Mietrechts und des Erbrechts anerkannt. So kann eine Ersatz-zustellung nach § 181 ZPO wirksam an den nichtehelichen Lebensgefährten des Zustellungsempfängers bewirkt werden (BGH NJW 1990, 1666 unter II 4). Schließlich macht sich auch der Gesetzgeber die nichteheliche Lebensgemeinschaft als tragfähige Lebensform in verschiedenen Regelungsbereichen in der Weise zu nutze, daß ihr sonst vom Staat wahrzunehmende Versorgungsfunktionen zugewiesen werden (vgl. § 122 BSHG, § 137 II a AFG, § 18 WoGG; vgl. auch BSG NJW 1988, 2128 zu § 138 I Nr. 2 AFG).

b) Ob die dargestellte Entwicklung eine ausdehnende oder analoge An-wendung des § 569 a Abs. 2 BGB auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtfertigt, hängt von Sinn und Zweck dieser Vorschrift ab. Die Vor-schrift will bestimmten Personen, sofern sie mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Hausstand gelebt haben, die Wohnung als Lebensmittelpunkt erhalten und läßt hinter diesem Ziel das Interesse des Vermieters an der freien Auswahl seines Vertragspartners zurücktreten. Dabei begnügt sich das Gesetz nicht mit der Tatsache eines gemeinsamen Hausstandes mit dem Mieter, sondern grenzt den Personenkreis, der in den Mietvertrag einrücken kann, durch einen Begriff ein, der aus der Fülle denkbarer sozialer Beziehungen eine bestimmte Art hervorhebt: die Fa milienangehörigkeit.

Da der Begriff des Familienangehörigen im Gesetz nicht definiert ist, ka-men von vornherein mehrere Deutungsmöglichkeiten in Betracht. Man un-terscheidet, auch umgangssprachlich, zwischen Groß- und Kleinfamilie. Wenn jemand von "seiner" Familie spricht, sind häufig nur der Ehegatte und die Kinder gemeint. Innerhalb der Ehe kann in einem anderen Sinne von der Familie des Mannes und der Familie der Frau die Rede sein. Zur Familie werden ganz zwanglos auch Pflegekinder gerechnet, weshalb die Auffassung, sie seien Familienangehörige im Sinne des § 569 a Abs. 2 BGB (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. Rdn. 78; MünchKomm-Voelskow, 2. Aufl. § 569 a Rdn. 9) nicht sprachwidrig ist. Ob es mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar ist, alle mit dem Mieter verschwägerten Personen ebenfalls als seine Familienangehörigen zu bezeichnen, erscheint zu-mindest zweifelhaft. Wenn gleichwohl in der juristischen Literatur Einigkeit darüber zu bestehen scheint, daß alle auch noch so entfernten Verwandten und alle Verschwägerten Familienangehörige im Sinne des § 569 a BGB sind, so erhebt sich die Frage, ob dieses Definitionsmerkmal sich nicht vornehmlich der Suche nach einem in der forensischen Praxis leicht zu handhabenden Begriff und weniger dem Nachvollzug des Sinngehalts der auszulegenden Vorschrift verdankt. Nicht leicht einzusehen ist nämlich, inwiefern auf Kosten der Privatautonomie des Vermieters für entfernte Verwandte und Verschwägerte des Mieters wohnungsmäßige Vorsorge betrieben werden soll. Teleologisch erträglich erscheint die Definition nur, weil die in dem gemeinsamen Hausstand sich regelmäßig ausdrückende menschliche Nahbeziehung zur Verwandtschaft oder Schwägerschaft hinzutritt. Erst die in der Verbindung von möglicherweise nur weitläufiger Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft und Hausgenossenschaft sich aus-drückende besonders nahe menschliche Beziehung zum Mieter, zu der sich Verwandtschaft oder Schwägerschaft verdichtet haben, läßt es gerechtfertigt erscheinen, dem Vermieter das durch § 569 a BGB auferlegte Opfer an Dispositionsfreiheit abzufordern.

Ist dies richtig, so stellt sich die Frage, ob es nicht andere, nicht auf Ver-wandtschaft oder Schwägerschaft beruhende soziale Bindungen und Ver-hältnisse gibt, die, weil sie ähnlich wie enge Familienbande als menschlich verpflichtend erlebt und von außen in diesem Sinne als familienähnlich wahrgenommen werden, in gleicher Weise die Zumutung an den Vermieter rechtfertigen, das Mietverhältnis mit Personen, mit denen er den Ver-trag nicht abgeschlossen hat, fortzusetzen. Der Senat zweifelt nicht, daß dies für Pflegekinder zu bejahen ist, weil jemand, der ein Pflegekind an nimmt, sich zumindest moralisch verpflichtet, dem Kind praktisch Vater oder Mutter zu sein, nach außen hin diese Beziehung auch so darstellen wird und Dritte dieser Beziehungsdefinition nicht mit moralischer Berechtigung entgegentreten können. Auf Blutsbande kann es somit nicht ankommen, aber auch nicht auf die Begründung rechtlicher Verwandtschaft durch Adoption. Was in der sozialen Anschauung zählt, ist die für die an-deren, auch den Vermieter, sichtbar übernommene sittliche Pflicht zur Sor-ge für das Kind. Sie läßt es für den Vermieter zumutbar erscheinen, das Mietverhältnis mit der Person, der der Mieter im Sinne von Zuneigung und Fürsorge eng verbunden war und die infolgedessen ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls in den Mieträumen gefunden hat, fortzusetzen. Aus diesen Erwägungen läßt sich als der dem § 569 a Abs. 2 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke herleiten, daß die Wohnung des Mieters über dessen Tod hinaus nach Maßgabe des § 569 a BGB denjenigen Personen als Lebensmittelpunkt erhalten bleiben soll, die infolge einer gesellschaftlich und rechtlich akzeptierten engen, auf Zuneigung und Fürsorge dauerhaft an-gelegten menschlichen Verbindung mit dem Mieter darauf vertrauen konnten, in seiner Wohnung ihren Lebensmittelpunkt finden zu können.

Diese Voraussetzungen sind bei einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig in ähnlicher Weise wie bei einer Ehe oder einem engen Verhältnis zwischen Verwandten gegeben. Regelmäßig kann bei der auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einem auf gegenseitige Zuneigung und Fürsorge beruhenden, jedenfalls darauf angelegten Verhältnis ausgegangen werden. Es handelt sich auch, wie ausgeführt, bei ihr um eine gesellschaftlich weithin akzeptierte Lebensform. Diese wird in rechtlicher Hinsicht nicht mehr negativ be-wertet. Im Gegenteil ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft dem Schutzbereich des aus Art. 1 I S. 1 und 2 I GG abzuleitenden, auch auf die Inter-pretation des Zivilrechts ausstrahlenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen und damit in den Grenzen des Art. 2 GG grundrechtlich geschützt (vgl. insbes. BGH FamRZ 1985, 42, 44, unter Ziffer 2). Mit dem den Anschauungen der Zeit unterworfenen Sittengesetz (Art. 2 I GG) steht die neue Lebensform nicht in Widerspruch (BGH a.a.O.). Daraus ergibt sich eine grundsätzlich positive rechtliche Bewertung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der durch sie bezeichneten ideellen und materiellen Interessen. Daß sie nicht, wie die Ehe, als ein eigenes Rechtsinsti-tut anerkannt ist - was ihrem Telos, sich der Verrechtlichung zu entziehen, wohl auch zuwiderlaufen würde -, ändert an der positiven rechtlichen Ak-zentsetzung durch den Grundrechtsschutz nichts. Dies gilt allerdings nur für den Fall, daß keiner der Partner verheiratet ist, da sonst durch die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB), die die zur ehelichen Treue nach wie vor enthält, verletzt wird.

Wird dieser Ausgangspunkt konsequent festgehalten, so lassen sich keine durchschlagenden Gründe mehr finden, die entweder die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Ledigen im Regelungsbereich des § 569 a BGB weniger schutzwürdig als Verwandtschaft oder Schwägerschaft er-scheinen lassen oder es für einen Vermieter weniger zumutbar machen, mit dem überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Mietvertrag fortsetzen zu müssen. Bei Letzterem ist freilich nur auf legitime Vermieterinteressen abzustellen, so daß etwa bei dem Vermieter bestehende negative moralische Vorstellungen über das Zusammenleben ohne Trauschein ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem über-lebenden Partner nicht weniger zumutbar machen. Wenn nämlich die Rechtsordnung die nichteheliche Lebensgemeinschaft als eine Möglichkeit der freien Entfaltung der Persönlichkeit schützt, so kann ein gegenläufiges moralisches Interesse als solches von Rechts wegen nicht gleichfalls als schützenswert erscheinen. Das gilt um so mehr, als mit dem Tode des Mieters eine weniger tolerante Auffassung das Objekt ihrer Mißbilligung gerade verliert. Dann aber ist dem Vermieter die Fortsetzung des Mietvertrages mit dem überlebenden Partner in gleicher Weise zumutbar wie mit Verwandten des verstorbenen Mannes. Denn eine Regel, daß es mit nicht-ehlichen Partnern eines verstorbenen Mieters im Rahmen des Mietverhältnisses häufiger als bei Verwandten zu Unzuträglichkeiten kommt, läßt sich schwerlich aufstellen.

Daß die analoge Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB nicht die für den Ver-mieter als Eigentümer geltende Eigentumsgewährleistung des Art. 1 I GG verletzt, hat das Bundesverfassungsgericht mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden (BVerfG NJW 1990, 1593). Das Recht, den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 569 a Abs. 5 BGB), verbleibt dem Vermieter auch im Falle einer analogen Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB. Gegen diese kann schließlich auch nicht eingewendet werden, daß sich das Vermieterpfandrecht nach § 569 BGB nicht auf die in die Mieträume eingebrachten Sachen des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erstreckt (so Bosch FamRZ 1991, 5 ff.). Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich im Anwendungsbereich des § 569 a Abs. 2 BGB nämlich auch nicht auf die in die Wohnung eingebrachten Sachen der zum Eintritt berechtigten Familienangehörigen, die ja nicht Mieter sind (vgl. Palandt § 559 BGB Anm. 4 b). Die analoge Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt daher auch insoweit nicht zu einer der entsprechenden Anwendung der Norm entgegenstehenden Beeinträchtigung der vom Gesetz vorgegebenen Rechte des Vermieters.

Ein Recht des den Mieter überlebenden Partners einer nichtehelichen Le-bensgemeinschaft auf Fortsetzung eines Mietverhältnisses über Wohnraum ist schließlich auch in anderen - der deutschen nahestehenden - Rechtsordnungen in verschiedener Art und Weise anerkannt (vgl. hierzu Bosch FamRZ 1991, 5 ff. unter Ziffer VIII). Dies bestärkt den Senat in seiner Auffassung, daß unter Berücksichtigung der seit der Einführung des § 569 a Abs. 2 BGB im Jahre 1964 eingetretenen Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse die Bestimmung des § 569 a Abs. 2 BGB heute jedenfalls entsprechend auf den überlebenden Partner (die Partnerin) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist, wenn diese auf Dauer angelegt war und beide Teile unverheiratet waren. c) Der ausdehnenden oder analogen Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Ledigen stehen auch keine durchgreifenden regelungstechnischen Gründe, die bei Analogien und Gesetzesauslegungen ebenfalls zu beachten sind, entgegen. So trifft es nicht, wie von der Gegenmeinung angeführt (vgl. LG Karlsruhe FamRZ 1982, 599; Bosch FamRZ 1985, 1256 in Am. zu LG Hannover FamRZ 1985, 1255 = NJW 1986, 727; Staudinger/Sonnenschein, 12. Aufl. § 569 a BGB Rdn. 19), zu, daß durch die ausdehnende oder analoge Anwendung der Vorschrift die Möglichkeit der Abgrenzung des Kreises der Eintrittberechtigten übermäßig erschwert wird. Die entsprechende Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB kommt, wie bereits ausgeführt, nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Lebensgemeinschaft unverheirateter Personen han-delt, die auf Dauer angelegt war. Dies ist tatrichterlicher Feststellung zu-gänglich. Ein hinreichendes Indiz für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft kann z. B. sein, daß diese bei dem Tode des Mieters schon län-gere Zeit bestanden hat oder daß auf lange Nutzungsdauer berechnete gemeinsame Investitionen in die Mietwohnung vorgenommen worden sind. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft werden - abgesehen von der für § 569 a Abs. 2 BGB erforderlichen Führung eines ge-meinsamen Hausstandes - neben einer Intimgemeinschaft insbesondere auch eine auf unbestimmte Zeit angelegte eheähnliche Wirtschaftsgemeinschaft sowie die überwiegend gemeinsame Gestaltung des Privatlebens und insbesondere die solidarische Übernahme der mit dem gemeinsamen Leben verbundenen Kosten und Lasten durch beide Partner ge-hören. Der Kreis der zum Eintritt in das Mietverhältnis berechtigten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist damit hinreichend bestimmbar und von denjenigen Beziehungen abgrenzbar, die sich lediglich als Wohngemeinschaft darstellen.

Der von dem Senat bejahten analogen Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß dadurch etwaige Rechte der (getrenntlebenden) Ehefrau des Mieters und seiner Kinder beeinträchtigt werden (vgl. hierzu Bosch FamRZ 1985, 5 ff.). Einmal ist nach der Auffassung des Senats, wie dargelegt, eine analoge Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgmeinschaft nur dann gerechtfertigt, wenn die Partner unverheiratet sind. Zum anderen werden Kinder des Mieters, die mit diesem in dem Wohnraum einen gemeinsamen Hausstand führen, in ihrer Rechtsstellung durch ein Eintrittsrecht des Partners nach § 569 a Abs. 2 BGB nicht entscheidend berührt. Denn das ihnen in einem solchen Fall als Familienangehörige zu-stehende Eintrittsrecht nach § 569 a Abs. 2 BGB wird durch ein Eintrittsrecht des Partners nicht ausgeschlossen. Für diesen Fall gelten dann viel-mehr die gesetzlichen Bestimmungen des § 569 a Abs. 2 Satz 3 BGB, die das Eintrittsrecht mehrerer Familienangehöriger des Mieters in das Mietverhältnis regeln. Für den Fall, daß Kinder des Mieters mit diesem in dem Wohnraum keinen gemeinsamen Hausstand geführt haben, kommt eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur dann in Betracht, wenn sie Erben des Mieters sind (§ 1922 BGB). Dieses Eintrittsrecht wird zwar ausgeschlossen, wenn in entsprechender Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in das Mietverhältnis eintritt (§ 569 a Abs. 6 BGB). Dies steht aber einer entsprechenden An-wendung des § 569 a Abs. 2 BGB nicht entgegen. Denn nach der ge-setzlichen Regelung des § 569 a BGB geht die Sonderrechtsnachfolge nach Maßgabe dieser Bestimmung der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Erben im Interesse der Eintrittsberechtigten, denen der bisherige Lebensmittelpunkt erhalten bleiben soll, vor (vgl. § 569 a Abs. 6 BGB), was dann auch für die von dieser Zielsetzung her gerechtfertigte analoge An-wendung des § 569 a Abs. 2 BGB auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gelten hat.