Rechtsentscheid
I. BMG § 1 Abs.1 , § 2 Abs.1 ; § 30 Abs.1 Satz 2
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Rechtsentscheid; Berliner Altbau; Mietpreisrecht; Herabsetzung der Stichtagsmiete; Rückforderung; Verjährungsfrist
Leitsätze
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1. Wenn und soweit Mietzahlungen vor dem 1. Dezember 1980 nach der damals geltenden Rechtslage mietpreisrechtlich unzulässig waren, bleibt es auch im Falle der späteren Herabsetzung der Stichtagsmiete nach § 2 Abs. 1 I. BMG (i.d.F. des 2. MietRÄndG Berlin) für die Rückforderungsansprüche des Mieters bei der Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 I. BMG. Der Lauf der Verjährungsfrist begann dann mit der Leistung.
2. Wenn und soweit Mietzahlungen nach dem 30. November 1980 erfolgt sind und gemäß § 1 Abs. 1 I. BMG (i.d.F. des 2. MietRÄndG Berlin) zunächst mietpreisrechtlich zulässig waren, ist im Falle der späteren Herabsetzung der Stichtagsmiete nach § 2 Abs. 1 I. BMG (i.d.F. des 2. MietRÄndG Berlin) für den Beginn der Verjährung der dadurch entstehenden Rückforderungsansprüche des Mieters § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG nicht anwendbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Landgericht hat dem Senat durch Vorlagebeschluß vom 10. November 1986 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt.
Beginnt im Falle der Herabsetzung der Stichtagsmiete durch die Preisstelle für Mieten gemäß § 2 Abs. 1 I. BMG der Lauf der Verjährungsfrist für einen sich daraus ergebenden Rückzahlungsanspruch des Mieters mit dem bestandskräftigen Wirksamwerden des Preisstellenbescheides oder findet auch hier die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG Anwendung mit der Folge, daß der Rückzahlungsanspruch in einem Jahr von der Leistung an verjährt?
Zur Begründung hat es ausgeführt: "Die Kl. waren in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1985 Mieter einer Wohnung in dem Hause des Bekl. F.-W. Straße in B. Durch Widerspruchsbescheid des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 15. August 1984 wurde die am 31. Dezember 1978 preisrechtlich zulässige Miete gemäß § 2 Abs. 1 des I. BMG auf monatlich 486,67 DM bestandskräftig herabgesetzt. Die Kl. haben auf der Grundlage dieser Stichtagsmiete für die Zeit 1. Januar 1979 bis 31. Oktober 1981 die preisrechtlich zulässige Sollmiete berechnet. Bei der Gegenüberstellung mit den von ihnen während dieser Zeit tatsächlich gezahlten Mietbeträgen ergibt sich ein Guthabenbetrag für die Kl. in Höhe von 8.314,78 DM.
Die Kl. haben mit ihrer am 28. Juni 1985 bei dem Amtsgericht eingegangenen und dem Bekl. am 2. August 1985 zugestellten Klage die Rückzahlung des für die Zeit Januar 1979 bis Oktober 1981 an den Bekl. preisrechtlich zuviel entrichteten Mietzinses geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Rückforderungsansprüche der Kl. seien gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG verjährt.
Die Kl. verfolgen mit ihrer Berufung gegen das Urteil den Klageanspruch weiter. Sie sind der Meinung, die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG finde keine Anwendung, eine Verjährung sei deshalb nicht eingetreten.
Die Kammer möchte der Klage in Höhe des von den Kl. richtig errechneten Guthabenbetrages von 8.314,78 DM stattgeben. Die Formulierung in dem Bescheid des Bezirksamtes vom 12. November 1982, auf den sich der Widerspruchsbescheid des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 15. August 1984 bezieht, daß die Stichtagsmiete "vom 1. Januar 1979 an" gesenkt wird, ergibt, daß die Senkung der Stichtagsmiete rückwirkend ab dem 1. Januar 1979 erfolgte und nicht nur in die Zukunft hinein. Dem deshalb aus § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG gegebenen Rückzahlungsanspruch der Kl. steht nach Meinung der Kammer die Einrede der Verjährung nicht entgegen, wobei die Kammer von den folgenden Überlegungen ausgeht:
In § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG heißt es zwar, daß der Rückzahlungsanspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG in einem Jahr von der Leistung an verjährt; die Rückzahlungsklage ist von den Kl. erst am 28. Juni 1985 bei dem Amtsgericht anhängig gemacht worden. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG setzt jedoch voraus, daß die Leistung zum Zeitpunkt der Zahlung nach den Vorschriften des I. BMG oder nach anderen mietpreisrechtlichen Vorschriften unzulässig war, was sich aus dem Zusammenhang der Bestimmung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG ergibt. Der Rückzahlungsanspruch muß bereits mit der Leistung wegen einer Preisrechtswidrigkeit entstanden sein und damit schon ab diesem Zeitpunkt von dem Mieter klageweise geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich auch aus der allgemeinen Bestimmung des § 198 BGB, wonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnt.
Im Falle der rückwirkenden Herabsetzung der Stichtagsmiete durch die Preisstelle für Mieten nach §§ 1 und 2 I. BMG, 26 AMVOB kann der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem bestandskräftigen Wirksamwerden des Preisstellenbescheides beginnen. Der die Herabsetzung der Stichtagsmiete beinhaltende Preisstellenbescheid hat im Gegensatz zu dem nur feststellenden Bescheid nach § 11 Abs. 6 AMVOB konstitutive Wirkung (Rechtsentscheid des KG vom 9. August 1982 in DAS GRUNDEIGENTUM 1982, S. 785 ff). Die von dem Mieter in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen werden erst jetzt infolge der bestandskräftigen rückwirkenden Senkung der Stichtagsmiete preisrechtlich unzulässig, was sie vorher nicht waren. Der Rückzahlungsanspruch des Mieters nach der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG ist erst mit dem bestandskräftigen Wirksamwerden der Herabsetzung der Stichtagsmiete entstanden. Erst mit dem Entstehen des Anspruchs kann die Verjährung zu laufen beginnen.
Die Verjährung des mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruches hat nach Meinung der Kammer somit erst mit dem bestandskräftigen Wirksamwerden des Widerspruchsbescheides des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 15. August 1984 begonnen. Da die Klage innerhalb eines Jahres danach erhoben worden ist, ist eine Verjährung auch dann nicht eingetreten, wenn für die Länge der Verjährungsfrist die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG entsprechend angewendet wird, was aber keiner abschließenden Entscheidung bedarf.
Die Vorlage der in der Beschlußformel formulierten Rechtsfrage an das Kammergericht zur Entscheidung erfolgt nach Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung. Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die Entscheidung der Kammer erheblich. Sie wird von der 29. Kammer des Landgerichts Berlin in ihren Urteilen vom 8. Oktober 1985 (DAS GRUNDEIGENTUM 1986 S. 233) und vom 17. Januar 1986 (MM 4/86 S. 37) dahin entschieden, daß auch hier die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG Anwendung findet mit der Folge, daß der Rückzahlungsanspruch des Mieters in einem Jahr von der Leistung an verjährt. Dies kann nach Meinung der vorlegenden Kammer schon deshalb nicht richtig sein, weil in zahlreichen Fällen der Rückzahlungsanspruch des Mieters dann bereits verjährt ist, wenn er mit der Bestandskraft des Preisstellenbescheides überhaupt erst einmal entstanden ist. Die Meinung der vorlegenden Kammer wird - soweit ersichtlich - geteilt von der 61. Kammer des Landgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 18. November 1985 (MM 5/86 S. 35), von dem AG Charlottenburg in dem Urteil vom 13. Januar 1984 (MM 6/84 S. 17), von dem Amtsgericht Schöneberg in dem Urteil vom 15. November 1984 (MM 3/85 S. 24) und von dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in dem Urteil vom 13. November 1985 (MM 4/86 S. 38). Es ist damit zu rechnen, daß die Rechtsfrage für noch zahlreiche Klagen entscheidungserheblich sein wird, sie ist deshalb von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit ersichtlich, ist sie durch einen Rechtsentscheid noch nicht entschieden worden."
Die Parteien haben zu dem Vorlagebeschluß Stellung genommen.
II. 1. Die Vorlage ist als Grundsatzvorlage nach Art. III Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des 3. MietÄndG zulässig, weil es sich um eine sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergebende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung handelt, die in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich werden kann und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden worden ist.
2. Es handelt sich nicht um auslaufendes Recht. Zwar hat das OVG Berlin inzwischen durch Urteil vom 11. Februar 1986 (GE 1987, 143) entschieden, daß das I. BMG den Mietpreisstellen nicht die Entscheidungsbefugnis einräume, die Stichtagsmietenherabsetzung rückwirkend auszusprechen; diese hätten lediglich die am Stichtag preisrechtlich zulässige Miete zu bestimmen; welche gegenseitigen Ansprüche sich hieraus zwischen Mieter und Vermieter ergäben, bleibe der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Mietparteien überlassen, über die gegebenenfalls die Zivilgerichte zu entscheiden hätten.
Auch wenn davon auszugehen ist, daß die Mietpreisbehörden dieser Rechtsprechung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit folgen und künftig davon absehen werden, die Rückwirkung der Mietpreisherabsetzung ausdrücklich anzuordnen, so kann sich die vorgelegte Rechtsfrage nach dem Beginn der Verjährungsfrist im Falle der Herabsetzung der Stichtagsmiete durch die Mietpreisbehörde nach § 2 Abs. 1 I. BMG (i.d.F. des 2. MietRÄndG Berlin - im folgenden § 2 Abs. 1 I. BMG -) doch noch weiterhin stellen, weil sich die materielle Rückwirkung der Herabsetzung der Stichtagsmiete - dem Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechend - bereits aus dem Gesetz ergibt.
Wie der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Rechtsentscheid vom 9. August 1982 (RiM I Seite 700 = GE 1982, 785) ausgeführt hat, geschieht die Herabsetzung der Stichtagsmiete nach § 2 Abs. 1 I. BMG durch die Mietpreisstelle durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Aus der gesetzlichen Regelung im § 1 Abs. 3 I. BMG in Verbindung mit der Grundnorm des § 26 Abs. 2 I. BMG ergibt sich, daß die Mietpreisstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 I. BMG die Miete nicht lediglich mit Wirkung für die Zukunft herabsetzt, sondern daß die Herabsetzung auch Wirkung für die Vergangenheit hat. Nach § 1 Abs. 3 I. BMG tritt die gegebenenfalls auf den 1. Januar 1979 zurückwirkende Heilung des Preisrechtsverstoßes dann (kraft Gesetzes) nicht ein (vgl.: "es sei denn, daß ..."), wenn die Stichtagsmiete von der Preisbehörde herabgesetzt wird. Mit anderen Worten: Auch vom 1. Januar 1979 an steht der Umstand, daß die letzte, vor dem 1. Januar 1979 zustande gekommene Mietvereinbarung preisrechtlich unzulässig war, der Wirksamkeit der Vereinbarung gemäß § 26 Abs. 2 I. BMG weiterhin entgegen, wenn die Preisbehörde die Stichtagsmiete nach § 2 Abs. 1 I. BMG "bis zu der nach den bisherigen Vorschriften preisrechtlich zulässigen Miete" herabgesetzt hat. Nur mit dieser gesetzlichen Rückwirkung der Beseitigung der Heilung konnte der Gesetzgeber das mit der Antragsmöglichkeit des § 2 Abs. 1 I. BMG gewollte Anliegen erreichen. Die Auslegung des Gesetzes ergibt also, daß die Herabsetzung der Stichtagsmiete durch die Mietpreisbehörde nach § 2 Abs. 1 I. BMG materiell Rückwirkung hat, und zwar zum 1. Januar 1979, wenn das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 1979 oder am 1. Januar 1979 begonnen hat, und bis zum Beginn des Mietverhältnisses, wenn es nach dem 1. Januar 1979 begonnen hat.
Soweit der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Rechtsentscheid vom 9. August 1982 einen ausdrücklichen Ausspruch der Mietpreisbehörde über die Rückwirkung der Mietherabsetzung (Festlegung des Wirkungszeitpunktes) für zulässig und erforderlich gehalten hat, hält er daran in seiner heutigen Zusammensetzung nicht mehr fest. Dieser Ausspruch hätte wegen der sich aus dem Gesetz ergebenden Rückwirkung der Bestimmung der am Stichtag preisrechtlich zulässigen Miete durch den Herabsetzungsbescheid nur deklaratorische Bedeutung und ist daher zumindest entbehrlich.
3. Die Vorlagefrage ist im Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich, wie das Landgericht angenommen hat, da durch den Widerspruchsbescheid vom 15. August 1984 die Stichtagsmiete auf die am 31. Dezember 1978 preisrechtlich zulässige Miete gesenkt worden ist. III. Die Vorlagefrage ist, wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich, nach Zeitabschnitten unterschiedlich zu beantworten.
1. Die Vorlage betrifft den Beginn der Verjährungsfrist im Falle der Herabsetzung der Stichtagsmiete durch die Preisbehörde nach § 2 Abs. 1 I. BMG, nämlich die Frage, ob die Verjährungsfrist in diesem Falle mit dem Eintritt der Bestandskraft des Preisstellenbescheides oder bereits mit der Leistung zu laufen beginnt. Die Frage nach dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist unterschiedlich zu beantworten, je nachdem ob die Leistungen, die vom Mieter zurückverlangt werden, vor oder nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 1 I. BMG (1. Dezember 1980) erbracht worden sind, d.h. zum Zeitpunkt der Leistung preisrechtlich zulässig waren oder nicht.
2. § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG, wonach eine Leistung nach den allgemeinen Vorschriften zurückgefordert werden kann, soweit sie mietpreisrechtlich unzulässig ist, betrifft nur eine im Zeitpunkt der Leistung preisrechtlich unzulässige Leistung (genau genommen den Teil der Leistung, der preisrechtlich unzulässig ist). Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG selbst keine Anspruchsgrundlage, sondern verweist als Rechtsgrundverweisung auf die allgemeinen Vorschriften. Als solche kommen in Betracht Verschulden bei Vertragsverhandlungen, ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 26 Abs. 2 I. BMG).
Hinsichtlich dieses Rückforderungsanspruchs nach den allgemeinen Vorschriften wird in § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG angeordnet, daß der Anspruch in einem Jahr von der Leistung an verjährt. § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG regelt somit eigenständig sowohl die Dauer der Verjährungsfrist als auch ihren Beginn.
Dabei ist unter "Leistung" die tatsächliche Bewirkung der Leistung zu verstehen (vgl. auch § 30 Abs. 2 Halbsatz 1 I. BMG). Und zwar ist "Leistung" im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG eine mietpreisrechtlich unzulässige Leistung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG. Demgemäß betrifft auch § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG nur die Verjährung eines Anspruchs auf Rückforderung einer Leistung, die bereits im Zeitpunkt ihrer Erbringung mietpreisrechtlich (d.h. nach dem I. BMG oder anderen mietpreisrechtlichen Vorschriften) unzulässig war.
Ebenso wie § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG keine Regelung für den Fall trifft, daß eine Leistung im Zeitpunkt ihrer Bewirkung preisrechtlich zulässig war und erst nachträglich preisrechtlich unzulässig geworden ist, regelt § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG nicht die Verjährung von Ansprüchen, die nicht unter § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG fallen, also nicht die Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Leistungen, die erst nachträglich (rückwirkend) preisrechtlich unzulässig geworden sind.
3. Durch die Herabsetzung der Stichtagsmiete nach § 2 Abs. 1 I. BMG können verschiedene Zeiträume betroffen sein, nämlich die Zeit vor dem am 1. Dezember 1980 erfolgten Inkrafttreten der Neufassung des § 1 I. BMG und die Zeit danach. Die Neufassung von § 1 I. BMG durch das 2. MietRÄndG Berlin ist am 1. Dezember 1980 in Kraft getreten. Soweit vor diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit vom Mieter preisrechtswidrige Leistungen erbracht worden waren, hatte der Mieter ursprünglich einen Rückforderungsanspruch aus § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften, der in einem Jahr von der Leistung an verjährte (§ 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG). Die Verjährungsfrist hatte in der Vergangenheit mit der Leistung begonnen.
a) Soweit ein solcher Rückforderungsanspruch bereits vor dem 1. Dezember 1980 nach § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG verjährt war, konnte die (bedingte) rückwirkende Heilung des Preisverstoßes für die Zeit nach dem 1. Januar 1979 durch § 1 Abs. 3 I. BMG (i.d.F. des 2. MietRÄndG Berlin - im folgenden § 1 Abs. 3 I. BMG -) an dieser Rechtslage nichts ändern. Die spätere Herabsetzung der Stichtagsmiete nach § 2 Abs. 1 I. BMG stellte nur den Rechtszustand wieder her, der bereits vor dem 1. Dezember 1980 bestanden hatte. Oder anders ausgedrückt: Durch § 1 Abs. 3 I. BMG ist der zunächst gegebene Preisverstoß vorübergehend rückwirkend zum 1. Januar 1979 geheilt worden. Durch den Preisstellenbescheid nach § 2 Abs. 1 I. BMG ist dann diese (rückwirkende) Heilung rückwirkend wieder beseitigt worden. Es ist die frühere Rechtslage wieder hergestellt worden, die vor dem 1. Dezember 1980 bestand.
Soweit der ab 1. Dezember 1980 vorübergehend entfallene Rückforderungsanspruch über den Preisstellenbescheid wieder aufgelebt ist, ist er in seiner früheren Beschaffenheit, also einredebehaftet, wieder aufgelebt. Rückforderungsansprüche des Mieters, die bereits vor dem 1. Dezember 1980 verjährt waren, bleiben es deshalb auch nach dem Erlaß des Herabsetzungsbescheides.
b) Soweit Rückforderungsansprüche des Mieters am 1. Dezember 1980 noch nicht verjährt waren (das heißt, sich auf Leistungen beziehen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis zum 30. November 1980 erbracht worden sind), gilt folgendes:
Der ursprünglich gegebene und durch den Herabsetzungsbescheid wieder hergestellte Rückzahlungsanspruch konnte vom Mieter vorübergehend infolge der durch § 1 Abs. 3 I. BMG bewirkten Heilung des Preisverstoßes nicht geltend gemacht werden. Der Anspruch war vorübergehend rechtlich nicht existent (vgl. auch LG Berlin - ZK 29 - GE 1986, 233, 235). Ein nicht bestehender Anspruch kann aber gemäß § 194 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung unterliegen (vgl. LG Berlin -ZK 61- MM 5/86, 36/204; AG Tempelhof-Kreuzberg MM 4/86, 38/162). Das bedeutet, daß der Zeitraum der vorübergehenden Heilung des Preisverstoßes durch § 1 Abs. 3 I. BMG bei dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht mitgerechnet werden kann.
Wenn und soweit durch den Herabsetzungsbescheid die frühere Rechtslage (Preisrechtswidrigkeit der Leistung) wieder hergestellt worden ist, ist § 30 Abs. 1 I. BMG nach dem Eintritt der Bestandskraft des Herabsetzungsbescheides zwar wieder anwendbar. Der Rückforderungsanspruch ist jedoch nicht (erstmals) neu entstanden. Vielmehr ist der alte Rückforderungsanspruch in seiner früheren Beschaffenheit wieder aufgelebt mit der Folge, daß der bereits abgelaufene Teil der Verjährungsfrist verbraucht ist und der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Eintritt der Bestandskraft des Preisstellenbescheides fortgesetzt wird. Das kommt im Ergebnis einer Hemmung der Verjährung im Sinne von § 202, 205 BGB für den Zeitraum der vorübergehenden Heilung des Preisrechtsverstoßes gleich. Eine direkte Anwendung dieser Vorschriften scheidet jedoch aus, weil sie einen auch für den Zeitraum der Hemmung an sich bestehenden Anspruch voraussetzen.
4. Wenn und soweit Mietzahlungen im Zeitpunkt ihrer Leistung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 I. BMG (i.d.F. des 2. MietRÄndG Berlin) preisrechtlich zulässig waren und erst nachträglich durch die Herabsetzung der Stichtagsmiete preisrechtlich unzulässig geworden sind, ist § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG nicht anwendbar, wie oben unter III. 2. bereits ausgeführt. Das betrifft Zahlungen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Herabsetzungsbescheides geleistet worden sind.
Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich in diesen Fällen - ohne daß die Rechtsgrundverweisung in § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG anwendbar wäre - direkt aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB. Da der im Zeitpunkt der Leistung vorhandene rechtliche Grund erst durch den Herabsetzungsbescheid entfällt, entsteht der Rückzahlungsanspruch erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Herabsetzungsbescheides, nicht bereits mit dessen Erlaß. Entgegen der Auffassung der ZK 61 des LG Berlin (MM 5/86, 36/204) wird der Preisstellenbescheid stets nur beiden Mietvertragsparteien gegenüber einheitlich bestandskräftig. Im Widerspruchsverfahren darf die Behörde den Bescheid auch zum Nachteil des Widerspruchsführers abändern, und im Klageverfahren ist der jeweils andere Beteiligte notwendig beizuladen und hat ein eigenes Antragsrecht.
Ob für die Verjährung dieser sich erstmals aus dem bestandskräftigen Herabsetzungsbescheid ergebenden Rückzahlungsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gilt oder eine kürzere, z.B. die vierjährige nach § 197 BGB (vgl. BGH NJW 1986, 2564) oder die einjährige entsprechend § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG (vgl. AG Charlottenburg MM 6/84, 17/165 mit Anmerkung Lüth), ist nicht Gegenstand der Vorlage und im Ausgangsrechtsstreit auch nicht entscheidungserheblich und daher vom Senat nicht zu entscheiden. (Der Senat neigt jedoch der Auffassung des Landgerichts zu, daß hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG entsprechend anwendbar sein könnte.) Unter diesen Umständen kann auch dahingestellt bleiben, wann in diesen (in diesem Abschnitt behandelten) Fällen der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, d.h. ob abweichend von § 198 BGB der Lauf der Verjährungsfrist nach § 201 BGB erst mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.