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Rechtsentscheid

OLG Celle2 UH 1/8308.11.1983RiM 2, 1351

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; 3.MietRÄndG Art. III Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Entscheidungserheblichkeit; Eigenbedarfskündigung; Täuschung über Eigenbedarfsgründe; Anscheinsbeweis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage ist nicht möglich, wenn sich der Begründung des Vorlagebeschlusses nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, welche Erwägungen das vorlegende Gericht zu der Auffassung geführt haben, die vorgelegten Fragen seien entscheidungserheblich.

2. Zur Frage, ob sich die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Feststellung der Absicht eignen, über Eigenbedarfsgründe zu täuschen. (Nichtamtliche Leitsätze, Rechtsentscheid abgelehnt.)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. nimmt den Bekl. auf Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das Landgericht dem Senat folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt: "Spricht der erste Anschein für eine Vortäuschung des Eigenbedarfs durch den Vermieter, wenn der Vermieter oder seine Familienangehörigen die freigemachte Wohnung nicht beziehen, sondern die Wohnung anderweit vermieten? Ist es dann Sache des Vermieters, den prima-facie-Beweis nach den allgemeinen Grundsätzen durch die Darlegung konkreter Umstände für die Möglichkeit zu erschüttern, daß sein Eigenbedarf im Zeitpunkt des Auszuges des Mieters noch bestanden hat, später aber weggefallen ist?"

Nach den Gründen des Vorlagebeschlusses ist das Landgericht aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bekl. kündigte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis mit Schreiben vom 1. Mai 1981 wegen Eigenbedarfs zum 31. Juli 1981. Der Bekl. erläuterte den Eigenbedarf dem Kl. mündlich dahin, daß er wegen finanzieller Schwierigkeiten die Wohnung des Kl. selbst beziehen und seine bisher innegehabte Wohnung anderweit vermieten wolle. Der Kl. gab sich mit dieser Begründung zufrieden. Er ließ sich von dem Makler eine andere Wohnung vermitteln und räumte seine bisherige Wohnung zum 15. Juli 1981.

Der Bekl. erteilte dem Makler, der von dem Kl. vom Freiwerden einer Wohnung im Hause des Bekl. erfahren hatte, den Auftrag, sich um die Vermietung der von dem Bekl. innegehaltenen Wohnung zu bemühen. Der Makler führte dem Bekl. die Eheleute als Mietinteressenten zu. Diese unterschrieben am 30. Juni 1981 einen Mietvertrag. Der Bekl. unterzeichnete nicht. Er wollte sich zunächst mit seiner Ehefrau über die Vermietung an die Eheleute abstimmen. Etwa eineinhalb Wochen später zeigten die Eheleute kein Interesse mehr an der Anmietung. Ende Juli 1981 brachte der Makler dem Bekl. einen weiteren Interessenten. Der Bekl. erklärte jedoch, der Makler möge seine Tätigkeit einstellen. Am 29. Juli 1981 bot der Bekl. die von dem Kl. innegehabte Wohnung zu einem höheren Mietzins in einem Zeitungsinserat an.

Bei diesem Sachverhalt, so hat das Landgericht ausgeführt, komme nach der Rechtsprechung ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung in Betracht, wenn der Vermieter entweder eine Eigenbedarfskündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB erklärt habe, obwohl weder er noch seine Familienangehörigen die Wohnung benötigten, oder wenn der zunächst vorhandene Eigenbedarf entfallen sei, bevor der Mieter die Wohnung geräumt habe, und der Vermieter den Mieter nicht von dem Fortfall des Eigenbedarfs unterrichtet und das Mietverhältnis auf Verlangen nicht fortgesetzt habe (OLG Karlsruhe NJW 1982, 54 m. w N.). Dies gelte auch dann, wenn die Eigenbedarfskündigung - wie hier - nicht ordnungsgemäß begründet und somit unwirksam sei, der Vermieter dem Mieter die Bedarfsgründe aber mündlich schlüssig dargelegt und der Mieter daraufhin das Mietverhältnis einvernehmlich mit dem Vermieter beendet habe (OLG Karlsruhe a. a. O.; BayObLG NJW 1982, 2003). Für die Entscheidung komme es darauf an, ob der Kl. zu beweisen habe, daß der Bekl. ihm den Eigenbedarf vorgetäuscht habe oder ob der erste Anschein für eine Vortäuschung spreche, wenn der Vermieter oder seine Familienangehörigen die freigemachte Wohnung nicht bezogen hätten, sondern der Vermieter sie anderweitig vermietet habe, ob es also Sache des Vermieters sei, den prima-facie-Beweis nach allgemeinen Grundsätzen durch die Darlegung konkreter Umstände für die Möglichkeit zu erschüttern, daß sein Eigenbedarf im Zeitpunkt des Auszuges des Mieters noch bestanden habe, später aber weggefallen sei. Da die Kammer das Beweisergebnis im Sinne eines non liquet werte, sei die Beantwortung dieser Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich.

II. Ein Rechtsentscheid über die dem Senat vorgelegten Fragen ergeht nicht. Die Vorlage ist unzulässig.

1. Die Vorlage gemäß Art. III Abs. 1 des 3. MietRÄndG ist - von weiteren Bedenken abgesehen (vgl. dazu unten 3.) - allein schon deshalb unzulässig, weil das Landgericht die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Fragen nicht hinreichend dargelegt hat und der Senat deshalb nicht in der Lage Ist, die gebotene Prüfung der Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen vorzunehmen.

Der Senat teilt die Auffassung, daß das um einen Rechtsentscheid angegangene Gericht zu prüfen hat, ob die vorgelegte Frage entscheidungserheblich ist, und daß diese Prüfung auf der Grundlage der Tatsachenwürdigung und der Rechtsauffassung des Landgerichts zu erfolgen hat (OLG Oldenburg RES [= Landfermann/Heerde, Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraum-Mietsachen] 3. MRÄndG Nr. 1; § 552 BGB Nr. 1; OLG Karlsruhe RES § 552 BGB Nr. 3, § 556 BGB Nr. 1, § 5 MHG Nr. 3).

Diese Prüfung ist nicht möglich, wenn sich der Begründung des Vorlagebeschlusses nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, welche Erwägungen das Landgericht zu der Auffassung geführt haben, die vorgelegten Fragen seien entscheidungserheblich. Eine solche Darlegung fehlt hier.

Nach Ansicht des Landgerichts kommt nach dem vorliegenden Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch dann in Betracht, wenn der Vermieter entweder den Eigenbedarf vorgetäuscht oder es pflichtwidrig unterlassen hat, den Mieter vor der Räumung der Wohnung darüber zu unterrichten, daß der zunächst vorhandene Eigenbedarf nunmehr entfallen sei. Daraus folgert das Landgericht, daß es für die Entscheidung darauf ankomme, ob der Kl. als Mieter die Vortäuschung des Eigenbedarfs zu beweisen habe, oder ob dann, wenn der Vermieter die freigemachte Wohnung nicht bezogen, sondern anderweitig vermietet habe, der erste Anschein für eine Vortäuschung spreche, es also Sache des Bekl. als Vermieter sei, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Dieser Schluß des Landgerichts ließe sich - von anderen Bedenken abgesehen - nur dann nachvollziehen, wenn der Grund des Schadensersatzanspruchs nach den getroffenen Feststellungen nur in der Vortäuschung des Eigenbedarfs liegen könnte. Das aber ist nach der Auffassung des Landgerichts nicht der Fall. Das Landgericht geht in den Gründen seines Vorlagebeschlusses davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch des Mieters auch dann begründet sein kann, wenn ein Eigenbedarf ursprünglich bestand, aber vor dem Auszug des Mieters weggefallen ist und der Vermieter nicht darauf hingewiesen hat. Es schließt nicht aus, daß der vorliegende Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch des Kl. auch aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen könnte. Dann aber kommt es auf die Vorlagefrage solange nicht an, als die Möglichkeit eines solchen Schadensersatzanspruchs besteht. Ein Schadensersatzanspruch des Kl. könnte - die rechtliche Betrachtungsweise des Landgerichts zugrunde gelegt - in jedem Falle bestehen, sei es, weil der Bekl. einen Eigenbedarf vorgetäuscht, sei es, weil er den rechtlich gebotenen Hinweis auf den Wegfall des ursprünglich vorhandenen Eigenbedarfs unterlassen hat. 2. Das Landgericht nimmt an, daß der Schadensersatzanspruch des Mieters auch dann bestehe, wenn die Eigenbedarfskündigung nicht ordnungsgemäß begründet und deshalb unwirksam war, der Vermieter die Bedarfsgründe dem Mieter aber mündlich schlüssig dargelegt und der Mieter daraufhin die Wohnung geräumt hat.

Der Vorlagebeschluß läßt jedoch nicht erkennen, welche Erwägungen das Landgericht dazu veranlaßt haben, den vom Bekl. geltend gemachten Eigenbedarf für schlüssig dargelegt zu halten. In der Darstellung des der Vorlage zugrunde liegenden Sachverhalts heißt es, dem Kl. sei mündlich erläutert worden, daß der Bekl. wegen finanzieller Schwierigkeiten die Wohnung des Kl. selbst beziehen und seine bisher innegehabte Wohnung anderweiter vermieten wolle.

In der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht hat die als Zeugin vernommene Ehefrau des Kl. folgendes bekundet: "Herr ... sagte uns damals, er wollte unsere Wohnung selbst bewohnen, weil unsere Wohnung kleiner war und er die untere Wohnung, die größer war, vermieten wollte, damit er mehr Geld kriegte. Wir nahmen ihm das ab."

Das Landgericht gibt keine Begründung dafür, aus welchen Gründen es die von der Zeugin wiedergegebenen Äußerungen des Bekl. als schlüssige Darlegung von Eigenbedarfsgründen betrachtet hat. Ohne eine solche Begründung wird nicht deutlich, daß mit den wiedergegebenen Äußerungen Eigenbedarfsgründe im Sinne das § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB angegeben worden sein sollen. Das gilt um so mehr, als die Gründe, die dem Räumungsbegehren zugrunde liegen, ein solches Gewicht haben müssen, daß es vertretbar erscheint, das Interesse des Mieters an der Erhaltung seiner Wohnung hinter diese Gründe zurücktreten zu lassen (OLG Karlsruhe RES § 564 b BGB Nr. 23 m.w N.).

3. Da die Vorlage bereits aus den vorerörterten Gründen unzulässig ist, bedürfen die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. III Abs. 1 des 3. MietRÄndG keiner Erörterung. Deshalb kann offenbleiben, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises dem Prozeßrecht oder dem materiellen Recht zuzuordnen sind; ferner, ob und in welchem Umfang verfahrensrechtliche Fragen durch Rechtsentscheid geklärt werden dürfen.

Am Rande sei bemerkt, daß, selbst wenn dem Landgericht bis dahin gefolgt werden könnte, zweifelhaft erscheint, ob sich die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Feststellung der Absicht eignen, über Eigenbedarfsgründe zu täuschen. Auch wenn der Senat hiervon ausgehen würde, könnte er dem Vorlagebeschluß nicht entnehmen, aus welchen Gründen das Landgericht den Anscheinsbeweis nicht als erschüttert angesehen hat, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit besteht, daß sich der Bekl. über den Zeitpunkt der Räumung der Wohnung des Kl. hinaus um die Vermietung seiner eigenen Wohnung bemüht hat.