Rechtsentscheid
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Divergenzvorlage; Schönheitsreparaturklausel; Fristenklausel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Rechtsentscheid kommt dann nicht in Betracht, wenn der (Divergenz-) Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts völlig vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. waren aufgrund eines Formularvertrages vom 12. Juni 1979 ab 1.7.1979 Mieter einer bei Vertragsbeginn unrenovierten Wohnung, dessen Ei-gentümerin nunmehr die Kl. ist. In § 16 Nr. 4 des Vertrages war hinsichtlich der Schön-heitsreparaturen u. a. bestimmt:
"Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge, fachgerecht auszuführen. Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre."
Das Mietverhältnis endete am 31.Oktober 1988. Die Bekl. führten bei ihrem Auszug keine Schönheitsreparaturen durch. Die Kl., die die Wohnung umbauen will, verlangt von den Bekl u. a. die Zahlung der für die Schönheitsreparaturen erforderlichen Sum-me, die nach ihrem Vortrag 11.475,32 DM zzgl. Mehrwertsteuer beträgt. Die Bekl. tre-ten dieser Forderung entgegen und machen geltend, sie hätten die Wohnung in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie ihnen überlassen worden sei. Zur Durchführung von Schönheitsreparaturen seien sie nicht verpflichtet gewesen, weil § 16 Nr. 4 des Mietvertrages unwirksam sei. Das von der Kl. angerufene AG Frankfurt am Main hat die Klage abgwiesen und zu den Schönheitsreparaturkosten im Anschluß an einen Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (WM 1989, 121 f. = ZMR 1989, 176) ausgeführt, die Formularklausel über die Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG. Das auf die Berufung der Kl. mit der Sache befaßte LG Frankfurt am Main hält § 16 Nr. 4 des Mietvertrages für wirksam, sieht sich aber an einer ent-sprechenden Entscheidung durch den genannten Rechtsentscheid des OLG Stuttgart gehindert. Es hat deshalb die Akten dem OLG Frankfurt zur Entscheidung folgender Frage durch Rechtsentscheid vorgelegt:
"Ist die Formulierung in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrages: 'Der Mieter ist insbesondere ver-pflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erfor-derlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen' wirksam (Abweichung vom Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989)?"
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
Der Erlaß eines Rechtsentscheids über die vom LG gestellte Rechtsfrage ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Diese Entscheidung hat der er-kennende Senat zu treffen, weil auf seinen in diesem Verfahren erlassenen Vorlagebeschluß vom 16. Februar 1990 (WM 1990, 136 ff.) der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluß VIII ARZ 1/90 (= WM 1990, 415) die Voraussetzungen für eine Vorlage an den BGH nach Art. III Abs. 1 Satz 3 3. MietRÄndG verneint hat.
Die Vorlage ist unzulässig, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts die von ihm beabsichtigte Entscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens eine Abweichung von dem des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1990 nicht erforderlich macht.
Hier haben die beklagten Mieter in ihrer Klageerwiderung v. 20. März 1989 bei der Dar-stellung des Mietvertragsabschlusses vorgebracht, den damaligen Vermieterinnen sei nur daran gelegen gewesen, daß sie selbst zu keinerlei Herrichtungsarbeiten ver-pflichtet seien; es habe Sache der Bekl. sein sollen, die Wohnung so herzurichten, wie sie (die Mieter) es für angebracht hielten. Die Kl. hat diese Schilderung nicht bestritten, sondern ihrerseits vorgetragen, eine Renovierung der Wohnung sei seinerzeit (bei Be-ginn des Mietverhältnisses) nicht für erforderlich erachtet worden. Lag es aber im Er messen der Bekl., ob und in welchem Umfang sie eine Anfangsrenovierung vornehmen wollten, so standen den Vermieterinnen die nach Ansicht des OLG Stuttgart aus der Formularklausel folgenden Ansprüche auf Anfangsrenovierung und auf Berücksichtigung des vom Vormieter verursachten Renovierungsbedarfs nicht zu. Da das OLG Stuttgart die Unwirksamkeit der Klausel ausschließlich aus dem Bestehen der-artiger, nach seiner Auffassung den Mieter unangemessen benachteiligender Ansprüche hergeleitet hat, stellt die vom LG Frankfurt am Main beabsichtigte Beurteilung der Klausel als wirksam keine Abweichung von dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 dar.
Diese aus den Akten ersichtlichen Umstände kann der Senat bei der Prüfung, ob eine Divergenz vorliegt, ohne Bindung an den im Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalt berücksichtigen. Die Frage, ob das mit einem Rechtsentscheid befaßte Gericht die Würdigung des Streitstoffes im Ausgangsverfahren durch das vorlegende Gericht hinzunehmen hat, ist bisher nur im Zusammenhang damit erörtert worden, ob das für den Rechtsentscheid zuständige Gericht die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage für das Ausgangsverfahren überprüfen darf. Sie wird von der Mehrzahl der OLG verneint mit der Einschränkung, daß die Entscheidungserheblichkeit durch das vorlegende Gericht zumindest nachvollziehbar dargelegt sein muß (BayObLG, NJW 1987, 1950 und Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kap. VIII Rdn. 170, jeweils m. w. N.). Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 89, 316, 318; 92, 363, 367). Auch im vorliegenden Fall bedarf keiner Entscheidung, inwieweit das mit einem Rechtsentscheid befaßte Gericht an die Beurteilung des Ausgangssachverhaltes durch das vorlegende Gericht gebunden ist. Ein Rechtsentscheid kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts völlig vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt. So liegt der Fall hier. War es den Bekl. überlassen, ob und inwieweit sie die Woh-nung bei Einzug renovieren wollten, so haben die Vertragsparteien die Schönheitsreparaturenklausel übereinstimmend und eindeutig dahin verstanden, daß die Mieter trotz der Bedarfs- und Fristenregelung weder eine Anfangsrenovierung schuldeten noch ein bereits angefallener Renovierungsbedarf zu ihren Lasten gehen sollte. Legen die Vertragsparteien einer schriftlich formulierten Klausel übereinstimmend eine be-stimmte Bedeutung bei, so stellt sich die Frage einer Vertragsänderung nicht, deren Wirksamkeit wegen der in § 23 des Mietvertrages festgelegten Schriftform für Neben-abreden mit vertretbaren Gründen bezweifelt werden könnte. Andere, die Berücksichtigung dieses Vortrags hindernde rechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich. Da der Vortrag unstreitig ist, bedarf es hinsichtlich der Umstände, die das Fehlen der Diver-genz begründen, auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung (vgl. zu diesem Ge-sichtspunkt BGHZ 101, 253, 261). Ein Rechtsentscheid über die vom LG vorgelegte Rechtsfrage ist mithin ebensowenig erforderlich wie ein Rechtsentscheid über die vom LG gestellt Rechtsfrage. Das LG kann die Wirksamkeit der für den Ausgangsfall maß-gebenden Formularklausel in ihrer übereinstimmenden Auslegung durch die Parteien bejahen, ohne von dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart abzuweichen.