Rechtsentscheid
3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Überholung durch Rechtsentscheid; Divergenzvorlage; Mieterhöhung; Kappungsgrenze
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage ist unzulässig, wenn in dem Zeitpunkt, in dem das angerufene Gericht über diese sachlich zu entscheiden hat, die vorgelegte Rechtsfrage durch einen Rechtsentscheid bereits beantwortet ist. Sie kann nicht bereits deshalb, weil das vorlegende Landgericht die vorgelegte Rechtsfrage anders als in dem ihm unbekannten Rechtsentscheid geschehen, entscheiden wollte, in eine Vorlage wegen beabsichtigter Abweichung von einem Rechtsentscheid umgedeutet werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. zahlen für ihre vom Kl. gemietete Wohnung seit dem 15.8.1976 einen Mietzins von monatlich 380 DM zuzüglich Nebenkosten. Unter Benennung von drei Vergleichswohnungen hat der Vermieter mit einem den Mietern am 28.10.1982 zugegangenen Schreiben die Zustimmung zur Mieterhöhung auf monatlich 637,50 DM ab 1.2.1983 verlangt. Die Bekl. haben dem Erhöhungsverlangen widersprochen. Der Kl. hat daraufhin Klage erhoben. Diese hat das Amtsgericht abgewiesen, soweit eine Erhöhung von mehr als 114 DM (= 30 % des bisher geschuldeten Mietzinses) verlangt worden ist. Im Umfang der Klageabweisung hat der Kl. Berufung eingelegt. Das mit der Berufung befaßte Landgericht hat dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beantwortung der Frage abzustellen, ob auf ein im Jahre 1982 dem Mieter zugegangenes Mieterhöhungsverlangen das Gesetz zur Regelung der Miethöhe noch in seiner bis zum 31.12.1982 geltenden Fassung (Artikel 3 des 2. Gesetzes für den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 18.12.1974 - Bundesgesetzblatt I Seite 3603 -, geändert durch Gesetz vom 18.8.1978 und vom 27.6.1978, oder bereits in seiner am 1.1.1983 auf Grund des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.12.1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 1912) in Kraft getretenen Fassung anzuwenden ist:
a) auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens an den Mieter,
b) auf den Zeitpunkt des Ablaufs der dem Mieter nach § 2 Abs. 3 MHG eingeräumten Zustimmungsfrist,
c) auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Mieterhöhungsverlangens gemäß § 3 Abs. 4 MHG,
d) auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem sich anschließenden Rechtsstreit.
Die Vorlage ist unzulässig.
Die wegen vom Landgericht angenommener grundsätzlichen Bedeutung vorgelegte Rechtsfrage betrifft zwar den Bestand eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum und ist auch entscheidungserheblich. Sie wurde aber durch Rechtsentscheid des Senats vom 8. Dezember 1983 (REMiet 1/83) bereits dahin beantwortet, daß bei einem vor dem 1.1.1983 nach § 2 MHG gestellten Mieterhöhungsverlangen die sogenannte Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG n. F. auch dann nicht eingreift, wenn die erhöhte Miete erstmals nach diesem Stichtag zu zahlen ist. Damit ist aber die Vorlage unzulässig geworden (vgl. Artikel III Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes), weil es nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern auf den der Entscheidung ankommt.
Die Vorlage kann auch nicht deshalb, weil das vorlegende Landgericht die vorgelegte Rechtsfrage anders als im Rechtsentscheid des Senats geschehen, beantworten wollte, in eine Vorlage wegen beabsichtigter Abweichung von einem Rechtsentscheid (Artikel III Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes) umgedeutet werden; denn es steht nicht fest, daß das Landgericht an dieser Absicht festhält, wenn es die Gründe des ihm bisher unbekannten Rechtsentscheids geprüft hat. Sollte dies jedoch der Fall sein, steht einer neu zu begründenden Vorlage nichts entgegen.