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Rechtsentscheid

OLG Schleswig-Holstein6 REMiet 1/8515.01.1986RiM 2, 1759

HeizkVO § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; grundsätzliche Bedeutung; Abbedingung der Heizkostenverordnung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage, wann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2. Die Vorschriften der Heizkostenverordnung (hier: Vorauszahlung/Abrechnung anstelle einer Pauschalisierung) können nicht wirksam abbedungen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Per Kl. ist Nießbrauchsberechtigter eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes. Durch schriftlichen Vertrag vom 3. Juni 1981 (Einheitsmietvertrag) vermietete der Kl. die Erdgeschoßwohnung dieses Hauses, das mit einer Sammelheizung beheizt wird, an die Bekl. In § 3 ihres Mietsvertrages vereinbarten die Parteien u. a.: "Neben der Miete sind monatlich zu entrichten für Heizkostenpauschale z. Z. 250.- DM." Ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Heizkostenpauschale kamen die Bekl. in der Folgezeit nach.

Mit seiner Klage nimmt der Kl. die Bekl. auf Zahlung zusätzlicher anteiliger Betriebskosten der Sammelheizung für die Heizperioden 1981/1982 und 1982/1983 in Anspruch. Die vom Kl. erhobenen Mehrforderungen ergeben sich aus verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnungen für die genannten Heizperioden. Die Verbrauchserfassung ist durch Wärmezähler erfolgt, die schon vor dem 1. Juli 1981 an den Heizkörpern des Hauses angebracht waren.

Der Kl. vertritt die Auffassung, die Bekl. seien trotz der Pauschalierungsklausel im Mietvertrag verpflichtet, sich an den tatsächlichen Betriebskosten der Sammelheizung verbrauchsabhängig zu beteiligen. Die Pauschalierungsvereinbarung sei gemäß § 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 23. Februar 1981, die den Parteien bei Vertragsabschluß nicht bekannt gewesen sei, gegenstandslos.

Die Bekl. treten dieser Rechtsauffassung des Kl. entgegen und behaupten insbesondere, die Pauschalierungsvereinbarung sei in beiderseitiger Kenntnis bewußt getroffen worden. Wegen erheblicher Mängel der Wohnung (altersschwacher Heizkessel, Mauerwerk und Fenster undicht) hatten die Bekl. den Abschluß des Mietvertrages ausdrücklich von einer verbrauchsunabhängigen Regelung der Holzkostenfrage abhängig gemacht.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Heizkostenverordnung gelte nur für solche Mietverträge, in denen eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten vereinbart sei; da die Parteien eine dahingehende Vereinbarung nicht getroffen hätten, könne der Kl. nur die im Vertrag festgelegte Pauschale verlangen.

Auf die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Kl. hat das Landgericht dem Senat folgende Rechtsfragen wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt:

1. Hat § 2 der am 1. März 1981 in Kraft getretenen Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Holz- und Warmwasserkosten (im folgenden kurz: VO) zur Folge, daß eine nach Inkrafttreten der VO getroffene Pauschalvereinbarung bezüglich der Heizkosten unwirksam, jedenfalls während der Geltung der VO außer Kraft gesetzt ist?

2. Kann die Geltung der VO im Einzelfall aus begründetem Anlaß (z.B. bei verbrauchserhöhenden Mängeln) abbedungen werden?

II. Der Erlaß eines Rechtsentscheides war abzulehnen, weil keiner der vom Landgericht vorgelegten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage ist nicht schon deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie - so die Begründung des Landgerichts im Vorlagebeschluß - alle Wohnungsmietverträge einer bestimmten Art betrifft und somit wiederholt entscheidungserheblich werden kann. Erforderlich ist darüber hinaus, daß diese Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird oder daß man sie zumindest mit diskutablen Argumenten unterschiedlich beurteilen könnte (so oder ähnlich z.B.: BayObLG NJW 1981, 1219, 2818; OLG Karlsruhe NJW 1982, 39; 1 OLG Frankfurt 20 RE Miet 6/85 vom 3. Dezember 1985; OLG Schleswig 6 RE-Miet vom 1. Juni 1984; Zöller, ZPO, 14. Aufl. Rdnr. 31 u. 35 zu § 546). Beides ist hier nicht der Fall.

Vorlagefrage 1: Das 1. Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 20. 6.1 980 (BGBl. 1. S. 701) ermächtigt die Bundesregierung u.ä., durch zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß die Betriebskosten heizungstechnischer Anlagen "so auf die Benutzer zu verteilen sind, daß dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird." In dieser Verordnung kann gemäß § 5 Abs. 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. 7. 1976 (BGBl. 1. S. 1873), eingefügt durch das Änderungsgesetz vom 20 .6. 1980, die Erfassung der Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer... geregelt und näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken". Wenn die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage in der Heizkostenverordnung vom 23. 2. 1981 bestimmt hat, daß der Grundstückseigentümer (§ 6 Abs. 1 VO) bzw. der zur Nutzungsüberlassung im eigenen Namen und für eigene Rechnung Berechtigte (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VO) die Kosten der Versorgung mit Wärme auf der Grundlage einer - näher geregelten - Verbrauchserfassung auf die einzelnen Nutzer verteilen muß, und, wenn sie darüber hinaus angeordnet hat (§ 2 VO): "Die Vorschriften dieser Verordnung gehen rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor", dann ist damit eine so eindeutige und eindeutig wirksame Regelung getroffen, daß die Beantwortung der vom Landgericht vorgelegten Rechtsfrage keinen erörterungsfähigen Zweifeln unterliegt (vgl. zum einhelligen Meinungsstand im Schrifttum z.B. Schade/Schubart, Kommentar zum Wohn- und Mietrecht, Anhang B, Anmerkung 2 zu § 2 Heizkostenverordnung; Emmerich/Sonnenschein, Handkommentar Miete, RdNr. 25 zu §§ 535, 536 BGB; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Auflage, Teil C RdNr. 283a; Langerhans DWW 1981, 302; Peruzzo, NJW 1981, 801; Schmid, DWW 1982, 226; Otto DWW 1982, 84, 85). Irgendwelche Gesichtspunkte, die es nahelegen oder auch nur als erwägenswert erscheinen lassen könnten, den eindeutigen Regelungsgehalt der Heizkostenverordnung in Frage zu stellen, sind dem amtsgerichtlichen Urteil noch dem Vorlagebeschluß des Landgerichts zu entnehmen. Das Landgericht hat lediglich in seinem Beschluß vom 17. 7. 1985, in dem es den Parteien die Einholung eines Rechtsentscheides angekündigt hat, darauf hingewiesen, daß es die von den Bekl. in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob die Heizkostenverordnung mit einer "ausreichenden Ermächtigungsgrundlage ausgestattet "sei, für grundsätzlich bedeutsam hält. Daß das Landgericht die Ermächtigungsgrundlage überhaupt zur Kenntnis genommen und sich mit deren Inhalt befaßt hat und

daß es selbst irgendwelche Zweifel an der Ermächtigungsgrundlage hat, ergeben der Vorlagebeschluß und der Beschluß vom 17. 7.1 985 nicht. Eine derartige Vorlage ist unzulässig.

Vorlagefrage 2: Auch die Beantwortung dieser Rechtsfrage kann nicht als zweifelhaft erscheinen. Wenn die Heizkostenverordnung ihren Vorschriften zwingenden Charakter besagt und Ihnen ausdrücklich Vorrang vor abweichenden rechtsgeschäftlichen Parteivereinbarungen einräumt, wenn die Heizkostenverordnung darüber hinaus aus ihrem Anwendungsbereich von vornherein eine Reihe von atypischen Fällen ausdrücklich ausnimmt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1-3 VO) und wenn die Heizkostenverordnung letztlich den Mietvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, sich in sonstigen Einzelfällen wegen besonderer Umstände, insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten von den Anforderungen der Verordnung befreien zu lassen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 VO), dann läßt sich nicht über die im Vorlagebeschluß aufgeworfene Frage diskutieren, ob Mietvertragsparteien "aus begründetem Anlaß" die Geltung der Heizkostenverordnung abbedingen können.

Da die Vorlage somit insgesamt unzulässig ist, war der Erlaß eines Rechtsentscheides abzulehnen.