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Rechtsentscheid

OLG Hamm30 REMiet 1/8812.08.1988GE 1988, 1167

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Antragsrecht einer Prozesspartei; Rechtsmittel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Antragsrecht einer Prozeßpartei auf Erlaß eines Rechtsentscheides.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Bekl. war Eigentümerin eines Miethauses. Die Kl. mieteten seinerzeit von der Bekl. eine in diesem Hause gelegene Wohnung. Dieser Mietraum war seiner-zeit preisgebunden.

Die Kl. haben mit der Begründung, die von ihnen gezahlte Miete habe zeitweilig über der Kostenmiete gelegen, klageweise Rückzahlung des angeblichen Mehrbetrages von der Bekl. verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die von der Kl. an die Bekl. gezahlte Miete die Kostenmiete nicht überschritten habe. Mit ihrer Be-rufung verfolgen die Kl. einen Teil der ursprünglichen Klagesumme weiter.

Für dieses Rechtsmittel hat das Landgericht zunächst nur teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt, weil es den Rückzahlungsanspruch für einen Teil des streitbefangenen Zeitraums zunächst gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 WoBindG für verjährt gehalten hat. In der darauf folgenden Richterablehnung durch den Kl. zu 1) persönlich und in der Ge-genvorstellung gegen den teilweise Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß kommt zum Ausdruck, daß die Berufungskammer nach der persönlichen Ansicht des Kl. zu 1) vor Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch wegen einer die Ent-scheidung des vorliegenden Rechtsstreites beeinflussenden Abweichung bei der rechtlichen Einordnung des Rückzahlungsanspruches und damit auch bei der Be-messung der Verjährungsfrist von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.3.1986 - 3 ReMiet 1/86 - (DWW 1986, 150) dem beschließenden Senat zum Rechtsentscheid hätte vorlegen müssen. In der Folgezeit hat das Beru-fungsgericht den Kl. auf deren Gegenvorstellung hin im beantragten Umfange für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und aufgrund mündlicher Verhandlung einen Beweisbeschluß verkündet, wonach über die Höhe der zulässigen Ko-stenmiete für die Wohnung der Kl. in der Zeit vom 1.11.1982 bis März 1984 ein-schließlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Der Kl. zu 1) hält diesen Beweisbeschluß für rechtswidrig und hat persönlich mit Schriftsatz vom 27.2., 25.3. und 30.3.1988 ausdrücklich beantragt, die Akten zum Rechtsentscheid dem zu ständigen Senat beim hiesigen Oberlandesgericht vorzulegen, ohne allerdings eine bestimmte Vorlagefrage zu formulieren.

II. Der Antrag des Kl. zu 1) auf Erlaß eines Rechtsentscheides ist bereits deshalb un-zulässig, weil einer Prozeßpartei - und damit auch dem Kl. - ein solches Antragsrecht nicht zusteht.

1. Der Senat kann über den Antrag des Kl. zu 1) auf Erlaß eines Rechtsentscheides während der Gerichtsferien befinden, obwohl der zugrundeliegende Rechtsstreit kei-ne gesetzliche oder durch Beschluß des Gerichts als solche bezeichnete Feriensache im Sinne des § 200 GVG ist. Die Entscheidung über eine Vorlage zum Rechts-entscheid stellt nämlich einen internen Akt der Rechtsfindung dar, der durch die Ge-richtsferien nicht berührt wird (ganz herrschende Meinung: OLG Hamm ZMR 1984, 414 m. w. Hinw.).

2. Der Rechtsentscheid ist kein Rechtsmittel der Prozeßparteien.

Gemäß Art. III Abs. 1 S. 1 des 3. MÄG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des 3. MÄG vom 5.6.1980 (BGBl. I S. 657) besteht lediglich eine Vorlagepflicht des Landgerichts als Berufungsgericht, wenn es bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichtes abweichen will oder wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Damit wird durch diese Gesetzesregelung eindeutig eine Pflicht des Berufungsgerichtes, nicht aber ein Antragsrecht der Prozeßparteien be-gründet. Der Rechtsentscheid ist kein Rechtsmittel der Parteien, sondern ergeht als interner Akt der Rechtsfindung innerhalb des beim Landgericht anhängigen Berufungsverfahrens. Demzufolge kann das Verfahren zur Herbeiführung von Rechtsentscheiden auch nur vom Landgericht als Berufungsgericht eingeleitet werden. Ein An-tragsrecht steht den Prozeßparteien hingegen ebensowenig zu wie ein Beschwerderecht gegen einen Vorlagebeschluß oder gegen die Ablehnung einer Vorlage zum Rechtsentscheid durch das Berufungsgericht (Landfermann in NJW 1985, 2609/2610; Jendrek, Der Rechtsentscheid in Wohnraummietsachen, in Gilles/Röhl/Schuster/Strempel, Rechtsmittel im Zivilprozeß, Köln 1985, S. 64/65; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 537 Rz. 11; Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl., Vorb. VII 3 zu § 511; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., G 15 - Anm. 3 -). Die Zu-lassung des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Vorlage durch das Berufungsgericht ist seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren erwogen, vom Rechtsausschuß des Bundestages jedoch verworfen worden (BT-Drucks. 8/3783, S. 5). Die Beteiligung der Prozeßparteien am Rechtsentscheidsverfahren bleibt auf die Anregung, eine Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorzulegen oder nicht, und bei Anordnung einer Vorlage durch das Berufungsgericht auf Stellungnahmen, wie sie in Art. III Abs. 1 S. 2 3. MÄG vorgesehen sind, beschränkt (Jendrek a.a.O. S. 65). Bei einer willkürlichen Mißachtung der gerichtlichen Vorlagepflicht kann der Partei - aller-dings erst nach Abschluß des Berufungsrechtszuges - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eröffnet sein (BVerfG in NJW 988, 1015).