Rechtsentscheid
Art. III Abs. 1 3. MÄG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Wohnraummietverhältnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsfragen aus dem allgemeinen Schuldrecht, die sich in gleicher Weise auch für andere Schuldverhältnisse stellen, ohne daß dabei ein besonderer wohnraummietrechtlicher Aspekt ersichtlich wird, sind eines Rechtsentscheides nicht zugänglich. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Das Landgericht Krefeld hat dem Senat mit Beschluß vom 15. Dezember 1988 gemäß Artikel III Abs. 1 des 3. MietRÄndG die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
"Geht der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Schadensersatz wegen Be-schädigung eines Hausgrundstücks nach § 249 Satz 2 BGB unter, wenn der Vermie-ter das Hausgrundstück im Laufe des Rechtsstreits veräußert?"
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kl. war Eigentümer eines Hausgrundstücks, das er mit Vertrag vom 18.1.1982 an die Bekl. vermietete. Wegen bestehender Mietzinsrückstände erklärte er am 7.3.1983 die fristlose Kündigung und erwirkte am 11.5.1983 einen Räumungstitel. Das Haus wurde am 11.7.1983 geräumt.
Mit der Klage verlangt der Kl. Schadensersatz unter anderem wegen Beschädigungen des Mietobjektes und wegen fehlender Teile der Mietsache. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kl. im Herbst 1984 das Hausgrundstück veräußert. Das Amts-gericht hat die Bekl. antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und den Anspruch aus § 823 BGB hergeleitet.
Mit ihrer Berufung haben die Bekl. unter anderem unter Berufung auf ein Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2.10.1981 (BGHZ 81 S. 385 ff. = NJW 1982, 98) geltend gemacht, dem Kl. sei es nach der Veräußerung des Grundbesitzes verwehrt, Geldersatz aus § 249 Satz 2 BGB zu verlangen.
Die Kammer hält trotz der Veräußerung der Grundbesitzung einen Geldersatzanspruch des Kl. nach § 249 Satz 2 BGB für gegeben; sie sieht sich aber durch die vor-genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gehindert, dem Kl. einen Scha-densersatzanspruch gemäß § 249 Satz 2 BGB zuzusprechen.
II. Die Vorlage ist nicht zulässig, weil die in Artikel III Abs. 1 des 3. MietRÄndG auf-geführten Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheides nicht erfüllt sind. Ein Rechtsentscheid über die vorgelegte Frage kann daher nicht ergehen.
Die vorgelegte Frage ist keine Rechtsfrage aus einem Mietverhältnis über Wohnraum i. S. d. Artikel III Abs. 1 des 3. MietRÄndG. Das Landgericht möchte entschieden wis-sen, ob der Geldanspruch nach § 249 Satz 2 BGB durch eine Veräußerung untergeht. Diese Frage betrifft ein Problem aus dem Allgemeinen Schuldrecht, sie stellt sich in gleicher Weise auch für andere Schuldverhältnisse, ohne daß dabei ein besonderer wohnraummietrechtlicher Aspekt ersichtlich wird.
Die Frage, ob der Geldersatzanspruch aus § 249 Satz 2 BGB vom Eigentümer auch nach der Veräußerung der beschädigten Sache noch geltend gemacht werden kann, ist insbesondere im Zusammenhang mit unfallgeschädigten Kraftfahrzeugen diskutiert und für diesen Bereich vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schließlich be-jaht worden (BGHZ 66 S. 244 ff. = NJW 1976 S. 1396).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung vom 2.10.1981 (BGHZ 81, S. 381 = NJW 1982, S. 98), die der Anlaß für die hier zu bescheidende Vorlage war, die Frage für den Fall eines durch Aushubarbeiten auf dem Nachbargrundstück beschädigten Hauses verneint und ausgeführt, die Rechtsprechung zu den unfallgeschädigten Kraftfahrzeugen stelle einen Sonderbereich dar und lasse of-fen, ob der Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB auch in anderen Fallgruppen, insbeson-dere bei Grundstücken, von der Veräußerung der beschädigten Sache unberührt bleibe.
Ebenfalls mit dieser Frage befaßt sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall aus dem Werkvertragsrecht, in dem es um einen Schadensersatzanspruch für Mängelbeseitigung ging (BGH in NJW 1987 S. 645 ff.).
Schließlich hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu Schadensersatzansprüchen eines Vermieters bei Veräußerung Stellung genommen, ohne allerdings dabei überhaupt auf § 249 Satz 2 BGB einzugehen (BGH NJW 1989, 451).
Bereits die dargestellten Beispiele belegen, daß die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage nicht mietrechtlicher Natur ist, wenngleich sie - wie viele Fragen aus dem allgemeinen Schuldrecht oder gar aus dem allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts - auch in einem Mietrechtsstreit erheblich werden kann. Im übrigen nennt das Land-gericht in der Begründung der Vorlage nicht einmal eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche des Kl., so daß offen bleibt, ob das Landgericht vertragli-che Ansprüche oder solche aus einer unerlaubten Handlung zusprechen will. Dieser Umstand zeigt, daß die Fragestellung hier überwiegend allgemeiner Natur ist. Es ist aber nicht Sinn und Zweck des Rechtsentscheidsverfahrens, jedwede Rechtsfrage zu entscheiden, sofern sie nur in einem Wohnraummietrechtsstreit entscheidungserheblich geworden ist.
Der Rechtsentscheid ist eingeführt worden, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts zu fördern und der wegen der letzt-instanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte drohenden Gefahr der Rechtszersplitterung auf diesem Gebiet zu begegnen (so Jendrek, Der Rechtsentscheid in Wohn-raum-Mietsachen, in "Rechtsmittel im Zivilprozeß", herausgegeben von Gilles/Röhl/Schuster/Strempel, S. 63). Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, muß sich der Rechtsentscheid auf "sämtliche bedeutsamen Fragen aus dem Recht der Wohnraummietverhältnisse" erstrecken (so Landfermann in WuM 1981, S. 217, 219 unter Hinweis auf die Begründung des Rechtsausschusses in Bundestagsdrucksache 8/3783, S. 5). Dagegen ist es nicht erforderlich, auch Rechtsfragen aus anderen Ge-bieten - wie dem allgemeinen Schuldrecht - durch Rechtsentscheid zu klären, denn diese Fragen gelangen über die Berufung und die Revision ohnehin vor die oberen Gerichte (Landfermann in NJW 1985, S. 2609, 2613; Voelskow in Münchener Kom-mentar zum BGB, 2. Aufl., Rz. 101 u. 102 vor § 535). Der Rechtsentscheid stellt eine prozeßrechtliche Besonderheit mit Ausnahmecharakter dar (Landfermann, NJW 1985, a.a.O.) und ist schon deshalb eher einschränkend und nicht etwa ausdehnend anzuwenden (OLG Hamm, RES, 3. MietRÄndG Nr. 6 = NJW 1981, 2585). Die dem Rechtsentscheid eigentümliche Bindungswirkung verbietet es auch, über den dem Rechtsentscheid vom Gesetz her zugewiesenen Bereich hinauszugehen und Fragen aus anderen Gebieten als dem des Wohnraummietrechts zu entscheiden, da an-dernfalls zu besorgen wäre, daß "ein Gericht dieselbe Rechtsfrage in Wohnraummietprozessen anders entscheiden müßte, als es seiner sonstigen Rechtsprechung entspricht" (so Landfermann, NJW 1985 a.a.O.). Auch sonst führt es zu Komplikationen, wenn der Anwendungsbereich des Rechtsentscheids über spezifisch wohnraumrechtliche Fragen hinaus ausgedehnt wird. Nachdem der Bundesgerichtshof die Gerichte bei jeder Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung - auch wenn sie nicht als Rechtsentscheid ergangen ist - zur Vorlage verpflichtet hat (BGH, RES § 29 a ZPO, Nr. 1 = NJW 1984 S. 1615), besteht die Gefahr, daß das Verfahren der Rechtsentscheide unpraktikabel wird. Eine lückenlose Veröffentlichung der ge-samten Rechtsprechung ist nicht gewährleistet, und je weiter der Bereich der einem Rechtsentscheid zugänglichen Fragen ausgedehnt würde, um so größer würde die Zahl unbewußter Abweichungen von obergerichtlichen Entscheidungen (Jendrek a.a.O., S. 67). Auch um dieser Gefahr zu begegnen, ist es geboten, die gesetzliche Vorlagevoraussetzung "Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt" restriktiv zu handhaben.
Soweit ersichtlich, sind abgesehen von der in ihrer Ziffer 1 zur weitgehenden Ent-scheidung des - nicht mehr mit Rechtsentscheiden befaßten - 4. Zivilsenats des OLG Hamm vom 27.2.1981 (RES § 536 BGB Nr. 2 = NJW 1981 S. 1049) und der sie be-stätigenden Entscheidung desselben Senats vom 19.05.1982 (RES § 536 BGB Nr. 7 = NJW 1982, 1403) keine weiteren Rechtsentscheide zu Fragen des allgemeinen Schuldrechts mehr ergangen. Die Haltung des 4. Zivilsenats des OLG Hamm zu die-ser Frage war allerdings nicht immer konsequent: In seiner Entscheidung vom 31.03.1981 (RES, 3. MietRÄndG Nr. 6 = NJW 1981, 2585) hat jener Senat die Ansicht vertreten, das Rechtsinstitut des Rechtsentscheides in Wohnraum-Mietsachen stelle eine Ausnahmeregelung im Rahmen des Instanzenzuges der beim Amtsgericht ein-zuleitenden zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten dar, dessen Anwendungsbereich eher in einschränkender, jedenfalls aber nicht ausdehnender Auslegung zu bestimmen sei. Dieser Entscheidung folgt auch die Entscheidung des 4. Zivilsenats des OLG Hamm vom 01.10.1981 (RES § 554 BGB Nr. 1 = NJW 1982, 341).
Diese Meinung hat sich, soweit ersichtlich, durchgesetzt. (Ihr folgt das BayObLG, RES § 2 MHG Nr. 61 = ZMR 1987, 426 und - im Ergebnis - RES § 2 MHG Nr. 20; OLG Karlsruhe, RES § 5 WiStG Nr. 2). Entscheidend für die Zulässigkeit des Rechtsentscheidsverfahrens ist, ob die vorgelegten Rechtsfragen in einem "engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen und ihre Beantwortung sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt" (so BGH RES § 29 a ZPO Nr. 1 = NJW 1984, 1615).
Die Problematik der Abgrenzung zwischen wohnraummietrechtlichen und allgemeinen mietrechtlichen Fragen im Rechtsentscheidsverfahren ist für die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage nicht relevant (zu diesem Problem Einf. in RES Band VI, II 3 = S. 22/23 mwN.). Nach alldem konnte ein Rechtsentscheid über die vorgelegte Frage nicht ergehen.