Rechtsentscheid
BGB § 556 Abs. 1 und 3 ; ZPO § 541 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Entscheidungserheblichkeit; unschlüssige Klage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn es schon an einem schlüssigen Klagevortrag fehlt, dann ist die vorgelegte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich und deshalb zur Vorlage ungeeignet (Leitsatz der Redaktion). Der Erlaß eines Rechtsentscheides wird abgelehnt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die klagende Wohnungsgesellschaft vermietet Wohnungen in zwei nebeneinander liegenden Häuserblocks (Nr. 13 a - c und Nr. 15 a - d). Eine mit Erdgas gespeiste Heizzentrale im Block Nr. 15 versorgt beide Blöcke mit Heizwärme und den - neueren - Block Nr. 15 außerdem mit Warmwasser.
Die Kl. erteilte dem Bekl., Mieter im Haus Nr. 15 c, eine Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten für den Abrechnungszeitraum Juni 1984 bis Mai 1985, nach wel-cher der Bekl. bei Berücksichtigung vorausgezahlter 1.242,- DM noch 228,60 schul-dete. Diese 228,60 DM hat der Bekl. gezahlt. Später erteilte die Kl. ihm eine neue Ab-rechnung, in der die Restschuld mit 936,93 DM berechnet ist.
Den Differenzbetrag von (936,93 DM - 228,60 DM =) 708,33 DM klagt die Kl. vorlie-gend ein. Sie rechtfertigt die Neuberechnung damit, daß die erste Abrechnung wegen eines - unstreitigen - Defekts des Heizwärmezählers im Block Nr. 13 für den Bekl. zu günstig gewesen sei. Der Bekl. bestreitet die Richtigkeit und auch die rechtliche Zu-lässigkeit der Nachberechnung.
Das Amtsgericht hat die Erteilung der ersten Abrechnung und die anschließende Zah-lung des Bekl. als Schuldbestätigungsvertrag gewertet, der die spätere Geltendmachung von vornherein bekannter oder erkennbarer Abrechnungsmängel - darum han-dele es sich hier - ausschließe, und hat die Klage abgewiesen. Nach Meinung des Landgerichts, bei dem die Kl. Berufung eingelegt hat, ist die Frage, ob Mietparteien an eine durch Zahlung erledigte Nebenkostenabrechnung endgültig gebunden sind, nicht generell im Sinne des Amtsgerichts zu beantworten, sondern nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Ob diese Meinung zutrifft, möchte das Landgericht, das bejahendenfalls der Klage stattgeben will, durch Rechtsentscheid des Senats geklärt haben. Die Vorlagefrage lautet: "Schließt die vorbehaltlose Bezahlung des von dem Vermieter aufgrund der jährlichen Nebenkostenabrechnung angeforderten Betrages spätere Nachforderungen des Ver-mieters aus?".
II. Die Vorlage ist unzulässig. Die vorgelegte Frage ist nicht entscheidungserheblich und damit (vgl. statt vieler BayObLG WM 1983, 107) zur Vorlage ungeeignet. Auch wenn man sie verneint, ist die Klage nämlich abweisungsreif. An die entgegengesetzte Vorstellung des Landgerichts ist der Senat nicht gebunden.
Der Senat vermißt im Vorlagebeschluß bereits eine Herausarbeitung und Würdigung konkreter Fallumstände, wie sie nach dem eigenen Postulat des Landgerichts zur Be-urteilung der Frage nötig sein soll, ob Mietparteien mit Erteilung und Bezahlung einer Nebenkosten-Rechnung das Abrechnungsergebnis deklaratorisch anerkannt haben oder nicht. Ob das Landgericht es insoweit an vertiefter Wertung selbst oder nur an ih-rer Darstellung in den Beschlußgründen hat fehlen lassen, und welchen Einfluß das eine oder andere auf die Zulässigkeit der Vorlage hätte, soll dahinstehen. Die Klage ist nämlich - jedenfalls derzeit - auch dann unbegründet, wenn man die Kl. nicht an ihrer ersten Abrechnung festhält. Der Bekl. bestreitet nicht nur die rechtliche Zulässigkeit, sondern auch die Richtigkeit der neuen Abrechnung (S. 1 der Berufungserwiderung vom 11.3.1988; vgl. auch schon S. 2 des Schriftsatzes vom 3.4.1987, wo er die fehlende Logik der Nachforderung bemängelt, und S. 3 desselben Schriftsatzes, wo er die Diskrepanz zu früheren Nachzahlungen hervorhebt). Damit nötigt er die Kl. zu einer Substantiierung ihrer An-spruchsberechnung, an der es bisher fehlt.
Nach Darstellung der Kl. existieren Zähler zur Messung - der Gasanlieferung,
- des Heizwärmeverbrauchs im Block Nr. 13,
- des Heizwärmeverbrauchs im Block Nr. 15,
- des Warmwasserverbrauchs im Block Nr. 15.
Warum gleichwohl der Warmwasserverbrauch ursprünglich nicht - wie es jetzt offen-bar möglich ist - unmittelbar, sondern durch Abzug des Heizwasserverbrauchs vom Gesamtverbrauch ermittelt wurde, ist bereits schwer nachvollziehbar. Vollends unverständlich ist aber, daß und warum ein Defekt am Heizwärmemesser von Block Nr. 13 die korrekte Heizwärmemessung im Block Nr. 15 beeinflußt und die Gesamtabrechnung für den Bekl. um 936,93 DM verfälscht haben soll. Zeigte der defekte Zähler zu wenig Verbrauch an, ist nur eine Heizkostenkorrektur zu Lasten der Bewohner von Nr. 13 denkbar. Zeigte er zuviel an, ist allenfalls eine Warmwasserkostenkorrektur zu La-sten der Bewohner von Nr. 15 plausibel (weil der Warmwasserverbrauch durch Abzug des Heizwärmeverbrauchs vom gesamten Verbrauch ermittelt wurde). Die Korrektur müßte dann im Fall des Bekl. wohl irgendwo zwischen 0 DM und 273,93 DM (Warm-wasserverbrauch gemäß der zweiten Abrechnung) liegen. Was richtig ist, läßt sich dem Vortrag der Kl., dem in der Tat der Vorwurf mangelnder - oder jedenfalls mangel-haft dargelegter - Logik zu machen ist, nicht entnehmen, wie übrigens schon das Amts-gericht (S. 4 seines Urteils) zutreffend bemerkt. Soweit die Kl. für die Richtigkeit ihrer neuen Abrechnung Beweis antritt (S. 4 des Schriftsatzes vom 5.5.1987), ersetzt dies keinen schlüssigen Klagevortrag.
All dies hat das Landgericht erkennbar nicht erwogen. Wenn es die vorgelegte Frage gleichwohl für entscheidungserheblich hält, beruht dies also nicht nur auf einer ein-deutig verkehrten Würdigung des Falles - schon daran wäre der Senat nicht gebunden (vgl. etwa KG WM 1983, 282; Karlsruhe NJW 1981, 1741) -, sondern auf gänzlichem Fehlen einer Würdigung. Das Landgericht mag zunächst diese Würdigung nachholen. Gelangt es dabei - vielleicht auch aufgrund weiteren klärenden Vortrags der Kl. - zu ei-nem anderen Ergebnis als der Senat, mag es die Sache erneut vorlegen, wenn es das dann noch für angezeigt hält. Sollte sich zum Beispiel herausstellen oder von der Kl. doch schlüssig dargelegt werden, daß die neue Abrechnung zwar richtig ist, die alte aber aus anderen als den bisher angegebenen Gründen (Zählerdefekt) falsch war, könnte dies vielleicht auch vom Standpunkt des Landgerichts aus eine andere als die von ihm bisher ins Auge gefaßte Entscheidung rechtfertigen.