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Rechtsentscheid

OLG Hamm30 REMiet 2/8921.08.1989RiM 3, 2086

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Vorlagefrage; Vorlagebeschluss; Begründung; Entscheidungserheblichkeit; Kostenmiete; Preisbindung; Bewilligungsbescheid

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist in einem Vorlagebeschluß die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend erläutert, ist die Vorlage unzulässig (Leitsatz der Redaktion). Der Erlaß eines Rechtsentscheids wird abgelehnt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl., Erbauerin und Vermieterin einer 1981 fertiggestellten öf-fentlich geförderten Wohnanlage mit (u. a.) über 90 Wohnungen, nimmt die Bekl., Erst-mieterin einer der Wohnungen, nach Kündigung wegen Mietrückstandes auf Räumung und auf Begleichung des Rückstandes in Anspruch.

Der - seit dem Mietvertrag vom 2. Februar 1981 mehrfach geänderte - Mietzins, von dem die Kl. bei ihrem Begehren ausgeht, entspricht ihren Kosten gemäß zwei Bescheiden vom 4. Februar 1983, durch die das zuständige Amt für Wohnungswesen ihre Schlußabrechnungsanzeige vom 23. Dezember 1981 im wesentlichen anerkannt und gemäß § 8 a Abs. 4 WoBindG eine Erhöhung der mit Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 1977 ursprünglich festgesetzten Durchschnittsmiete genehmigt hat. Beide Bescheide gelten noch. Den Anerkennungsbescheid hat das Amt - auf Widerspruch verschiedener Mieter - zwar am 14. Juli 1985 zum Nachteil der Kl. geändert und den anerkannten Teil der Mehrkosten reduziert; doch schwebt wegen dieses Änderungsbescheids noch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Den Mietgenehmigungsbescheid hat das Amt nicht geändert, weil der Mehrkostenschwund sich wegen entsprechender Ermäßigung eines klägerischen Aufwendungsverzichts nach Nr. 16 Abs. 4 der nw Wohnungsbaufinanzierungsbestimmungen 1976 im Ergebnis nicht auswirkte; die dagegen gerichtete Untätigkeitsklage eines Mieters hat das Verwaltungsgericht wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen.

Die Bekl. hält die Mietforderung der Kl. für überhöht: Die zugrundeliegende Durchschnittsmiete stimme nicht; an den diesbezüglichen Genehmigungsbescheid sei das Zivilgericht nicht gebunden. Im übrigen seien die Mietänderungserklärungen der Kl. auch wegen ungenügender Erläuterung unwirksam. Die Bekl. hat in den Monaten Fe bruar 1985 bis Juli 1987 insgesamt 932,34 DM weniger Miete gezahlt, als von der Kl. gefordert. Diese 932,34 DM zuzüglich 101,72 DM aus einer Heizkostenabrechnung für 1985/86, zusammen 1034,02 DM, sind Gegenstand des Zahlungsantrages.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht, bei dem die Kl. Be-rufung eingelegt hat, hält die Mietänderungserklärungen der Kl. für formell wirksam, möchte die von der Kl. zugrunde gelegte Durchschnittsmiete allerdings auf ihre sach-liche Richtigkeit überprüfen. Es neigt insoweit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu, ein Mietgenehmigungsbescheid gemäß § 8 a Abs. 4 WoBindG binde den Zivilrichter nicht ( vgl. BVerwG NJW 1986, 1628 = WuM 1986, 179 = DÖV 1976, 438), sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung gehindert durch den Rechtsentscheid des hiesigen 4. Zivilsenats vom 10. September 1984 (RES 1984, § 8 a WoBindG Nr. 3, S. 146 = WuM 1984, 321 = ZMR 1984, 414) und legt deshalb dem nunmehr zuständigen Senat folgende Fragen zum Rechtsentscheid vor:

1. Ist bei öffentlich geförderten Wohnungen im Streit der Parteien um die Höhe der Ko-stenmiete die im Bewilligungsbescheid der Behörde genehmigte Durchschnittsmiete für das Zivilgericht verbindlich, oder ist das Zivilgericht bei seiner Entscheidung an ei-nen solchen Bescheid nicht gebunden?

2. Falls das Oberlandesgericht die Rechtsfrage weiterhin im Sinne des Rechtsentscheides vom 10. September 1984 - 4 REMiet 1/84 - (WM 1984, 321) beantwortet: Gilt die Verbindlichkeit der in dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid genehmigten Durchschnittsmiete selbst dann, wenn dieser Bewilligungsbescheid durch einen spä-teren erheblich abweichenden Bescheid derselben Behörde ersetzt worden ist und nur noch deswegen fortbesteht, weil der neue Bescheid angefochten worden ist und über die Anfechtung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist?

II. 1. Der Senat kann die Vorlage während der Gerichtsferien bescheiden, obwohl der zugrunde liegende Rechtsstreit (es wird neben Räumung Zahlung von Mietzins ver-langt) keine gesetzliche oder durch Beschluß des Gerichts als solche bezeichnete Fe-riensache im Sinne des § 200 GVG ist (Senatsbeschluß vom 12.8.1988, ZMR 1988, 432).

2. Die Vorlage ist unzulässig.

Die in Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MÄG normierten Voraussetzungen für die Einholung eines Rechtsentscheids sind zwar insofern erfüllt, als das Landgericht als Berufungsgericht in einer wohnraummietrechtlichen Frage von der Entscheidung eines OLG, nämlich dem erwähnten Rechtsentscheid des hiesigen 4. Zivilsenats vom 10. September 1984, abweichen will (Vorlagefrage 1) und hilfsweise die Klärung einer Rechtsfrage wünscht, der auch der Senat grundsätzliche Bedeutung beimißt (Vorlagefrage 2).

Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Fragen ist aber nicht dargelegt; damit sind die vorgelegten Fragen zur Vorlage ungeeignet (vgl. statt vieler BayObLG ZMR 1983, 247). Auch wenn man sie nicht im Sinne des Landgerichts beantwortet, ändert das, zumindest bei derzeitigem Streitstand, am Prozeßausgang nichts.

Ersichtlich OLG Hamm unabhängig von den vorgelegten Fragen ist das Schicksal des Heizkostenanspruchs (101,72 DM).

Für den Räumungsanspruch sind die Vorlagefragen möglicherweise schon deshalb unerheblich, weil die Bekl. auch berechtigte Mietforderungen in unverschuldetem Rechtsirrtum nicht erfüllt und dem Kl. dann mangels Verzuges (§ 285 BGB) keinen Grund zur Kündigung nach § 554 BGB gegeben haben mag; ihrem diesbezüglichen Hilfseinwand (S. 1 der Klageerwiderung vom 29. September 1987) wird das Landgericht ggf. noch nachzugehen haben.

Es bleibt der umstrittene Mietzinsanspruch von 932,34 DM, für den die vorgelegten Fragen theoretisch von Bedeutung sein können. Inwiefern sie es konkret sind, ist den Ausführungen des Landgerichts allerdings nicht zu entnehmen.

Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Kl. den Anspruch schlüssig dar-getan hat, denn anderenfalls hätte es die Klage - evtl. bis auf den besagten Heizkosten-anspruch, der aber mit der umstrittenen Rechtsfrage nichts zu tun hat - ohne weiteres abweisen müssen. Insoweit ist der Senat mit dem Landgericht einig: Die Kl. macht ein-deutig die Miete - und die ihr zugrundeliegende Kostenberechnung - geltend, die das Wohnungsamt durch die Bescheide vom 4. Februar 1983 gebilligt hat. Das ist ein schlüssiger Vortrag; daß die Kl. das Zahlenwerk der Kostenberechnung nicht im ein zelnen vorträgt, schadet nichts, da die Bekl., die darüber offenbar im Bilde ist, insoweit nichts erinnert. - Ebenfalls nicht zu beanstanden - und im übrigen schon mangels of-fenbarer Unrichtigkeit verbindlich für den Senat - ist die Annahme des Landgerichts, daß die Mietänderungserklärungen der Kl. formell wirksam sind.

Aus dem Vorlagebeschluß geht aber nicht hervor, daß und inwiefern das Landgericht den Vortrag der Bekl. für erheblich hält. Es führt nur aus, daß es bei Nichtbindung an "den Bewilligungsbescheid" die Ermittlung der Kostenmiete umfassend überprüfen müsse (s. 5 unten des Beschlusses). Bisher hat es das also offensichtlich nicht getan und sich folglich noch gar kein Urteil darüber gebildet, ob die Kl. nicht auch bei solcher Überprüfung Recht behielte. Schon deshalb, d. h. mangels hinreichender Erläuterung der Entscheidungserheblichkeit in den Gründen des Vorlagebeschlusses, hat der Se nat Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage.

Hinzu kommt ein zweiter Mangel, der für den erstgenannten vielleicht mitursächlich ist: Schon dem Beklagtenvorbringen selbst ist schlecht zu entnehmen, was die Bekl. an der dem klägerischen Mietzinsanspruch zugrundeliegenden Kostenberechnung eigentlich als unrichtig bemängelt. Die konkreten Mietkürzungen, dargestellt in den der Klageschrift beigefügten Kontoauszügen für 1985 bis 1987, sind überhaupt nicht er-läutert. Die Bekl. begnügt sich mit der Behauptung, den Bescheiden vom 4. Februar 1983 und damit der Klageforderung liege ein um knapp 3,3 Mio. DM überhöhter Bau-kostenansatz zugrunde (S. 2, 3 der Klageerwiderung vom 29. September 1987). Wel-che Baukosten warum nicht anerkannt werden durften, stellt sie nicht dar. Hinreichende Substanz ist ihrem Vortrag deshalb höchstens insoweit zuzubilligen, als sie sich auf die Kostenkürzung gemäß Bescheid vom 14. Juli 1985 beruft (rund 2,1 Mio. DM), der seinerseits eine nachvollziehbare Begründung enthält. Auch dann bleibt aber offen, ob und wie sich eine solche Kostenkürzung auf die Ermittlung der Durchschnittsmiete auswirken würde. Die Bekl. trägt dazu nichts vor und bezieht sich insoweit auch nicht auf das verwaltungsrechtliche Verfahren. Den vom Senat beigezogenen Akten des Wohnungsamts ist denn auch im Gegenteil der eingangs bereits geschilderte Sachverhalt zu entnehmen, daß das Amt die Durchschnittsmiete wegen Anpassung des klägerischen Aufwendungsverzichts nicht geändert hat.

Es fehlt hiernach bisher nicht nur an einer befriedigenden Begründung des Vorlagebe-darfs durch das Landgericht, sondern bereits an einem erheblichen Gegenvorbringen der Bekl. zum Mietzinsanspruch. Der gewünschte Rechtsentscheid kann daher, so klärungsbedürftig die vorgelegten Fragen auch sein mögen (der BGH, BBauBl. 1987, 558, hat diese Fragen bislang bewußt unbeantwortet gelassen), jedenfalls vorerst nicht ergehen.