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Rechtsentscheid

OLG Hamm30 REMiet 3/9130.07.1991RiM 3, 2328

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Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Erledigungserklärung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Vorlage zum Rechtsentscheid in Wohnraummietsachen ist unzulässig, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Erledigungserklärungen erst nach Beschlußfassung über die Vorlage abgegeben werden. - Negativer Rechtsentscheid -

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Der beim vorlegenden Landgericht in der Berufungsinstanz schwebende Räumungsrechtsstreit ist nach Verkündung des Vorlagebeschlusses von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Das Landgericht hat die Sache unter Hinweis auf die gemäß § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung dem Senat zum Rechtsentscheid zu folgenden im Vorlagebeschluß gestellten Fragen vorgelegt:

"1. Genügt eine in einem Schriftsatz per Telefax übermittelte Kündigungserklärung dem Schriftformerfordernis des § 564 a Abs. 1 BGB?

2. Falls Frage 1. bejaht wird: Ist es bei einem Mietverhältnis über eine Werksmietwohnung (§ 565 b BGB) für die Wirksamkeit einer Kündigung erforderlich, daß der Vermieter einen konkreten Arbeitnehmer als Mietnachfolger benennt? Oder reicht es aus, daß der Vermieter nachweist, daß er Arbeitnehmer für seinen Betrieb dringend benötigt und mit ihnen nur einen Arbeitsvertrag abschließen kann, wenn er ihnen Wohnraum zur Verfügung stellt?"

II. Die Vorlage ist infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien unzulässig geworden. Ob der Erlaß eines Rechtsentscheides nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Sinne des § 91 a ZPO gemäß § 541 ZPO (früher Artikel III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG) zulässig ist, ist umstritten.

Das BayObLG (RE vom 21. November 1980, NJW 1981, 580) und der früher für den Erlaß von Rechtsentscheiden in Wohnraummietsachen zuständige hiesige 4. Zivilsenat (RE vom 31. Oktober 1980, NJW 1981, 290, allerdings ohne Auseinandersetzung mit dieser Zulässigkeitsfrage) haben dies bejaht. Das BayObLG hat seine Auffassung damit begründet (a. a. O., S. 581 linke Spalte), daß die gemäß § 91 a ZPO zu treffende Billigkeitsentscheidung auch von der Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage abhänge.

Inzwischen hat das BayObLG in seinem Rechtsentscheid vom 23. Juli 1987 (NJW-RR 1987, 1301) angedeutet (a. a. O., unter 2. a] bb] und b] cc]), an dieser Rechtsauffassung evtl. nicht mehr festhalten zu wollen, dies aber noch nicht abschließend entschieden, sondern die Vorlage des Landgerichts mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit bereits vor dem Amtsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt worden und das Landgericht von Anfang an als Beschwerdegericht nur mit der Kostenentscheidung befaßt gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluß vom 8. November 1988, ZMR 1989, 299) ist der Auffassung, daß ein Rechtsentscheid unzulässig sei, wenn die Parteien den Rechtsstreit nach § 91 a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt hätten und nur noch über die Kostenfrage zu entscheiden sei. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in dem genannten Beschluß überzeugend dargelegt (a. a. O., S. 299), daß die Vorlagevoraussetzungen des Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG (jetzt § 541 ZPO) nur gegeben seien, wenn das Landgericht eine Rechtsfrage in einem noch nicht beigelegten mietrechtlichen Streit zu entscheiden habe. Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung werde die Rechtshängigkeit der mietrechtlichen Streitigkeit beendet; Gegenstand des Verfahrens sei nunmehr nur noch die Kostenentscheidung.

Zwar können auch verfahrensrechtliche Fragen ausnahmsweise dann zum Rechtsentscheid vorgelegt werden, wenn sie in einem engen inneren Sachzusammenhang mit der Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen und sich ihre Beantwortung aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt (vgl. zuletzt BayObLG, NJW-RR 1987, 1301 m. w. Rechtsprechungsnachweisen); ein solcher enger innerer Sachzusammenhang ist bei der gemäß § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung jedoch nicht gegeben. Zum einen ist die materielle Rechtsfrage für die Billigkeitsentscheidung des § 91 a ZPO nur mittelbar neben anderen Erwägungen von Bedeutung. Zum anderen kann das Landgericht die im Rahmen des § 91 a ZPO relevanten Rechtsfragen summarisch prüfen (vgl. BGHZ 67, 343, 345), und es bedarf folglich keiner Klärung von Grundsatzfragen (vgl. OLG Oldenburg, a. a. O., S. 299; BayObLG, NJW-RR 1987, S. 1301). Das Verfahren nach § 91 a ZPO ist für Grundsatzentscheidungen weder gedacht noch geeignet, sondern auf eine schnelle Herbeiführung der Kostenentscheidung nach beendetem Hauptsacheverfahren konzipiert (so zu Recht OLG Oldenburg, a. a. O.).

Der Sinn und Zweck des Rechtsentscheids, auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts eine einheitliche Rechtsprechungspraxis zu erreichen (vgl. dazu BGH, NJW 1984, 1615, 1616), verlangt es nicht, diese Einheitlichkeit auch für die in der Regel nicht so bedeutsame Kostenrechtsprechung im Zusammenhang mit Wohnungsmietprozessen herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat die Einholung eines Rechtsentscheids ohnehin nicht in allen Fällen mit wohnungsmietrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei bestehender Rechtsprechungsdivergenz vorgesehen, sondern nur dann, wenn das Landgericht als Berufungsgericht (ob auch als Beschwerdegericht, ist nach wie vor ungeklärt, vgl. zuletzt BayObLG, NJW-RR 1987, 1301, 1302) mit einer Rechtsfrage des Wohnungsmietrechts von grundsätzlicher Bedeutung befaßt ist oder von einer obergerichtlichen Entscheidung abweichen will.

Vielmehr gebietet die in den normalen Instanzenzug eingreifende Ausnahmeregelung des § 541 ZPO eine enge Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. dazu OLG Hamm, RE vom 31. März 1981, NJW 1981, 2585; BayObLG, NJW-RR 1987, 1301, 1302), und zwar unter anderem auch im Sinne der vorliegend vertretenen Einschränkung.

Daß die Parteien die Erledigung der Hauptsache vorliegend erst nach Verkündung des Vorlagebeschlusses erklärt haben, ist unerheblich. Die von Vollkommer (Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 16. Aufl., § 91 a Rz. 58 "Rechtsentscheid") wiedergegebene Differenzierung zwischen Erledigungserklärung nach Vorlage und vor Vorlage entspricht nicht den am a. a. O. zitierten Entscheidungen und überzeugt auch nicht in der Sache. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsentscheides kommt es allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsentscheides bzw. des ablehnenden Beschlusses an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses oder der Übersendungsverfügung (vgl. OLG Karlsruhe, WuM 1983, 165; BayObLG, ZMR 1984, 99; OLG Hamm, ZMR 1984, 413; NJW-RR 1988, 145; OLG Celle, DWW 1984, 289; Baumbach-Lauterbach-Albers, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl., § 541 Anm. 3). Unzweifelhaft wird nämlich ein Rechtsentscheid zum Beispiel dann unzulässig, wenn die vom Landgericht gestellte Frage nach der Vorlage an das Oberlandesgericht durch einen anderen Rechtsentscheid beantwortet worden ist. Es ist auch kein sonstiger sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Zulässigkeit des Rechtsentscheids davon abhängig zu machen, ob die Erledigung der Sache erst nach Vorlage, bereits vor Vorlage in der Berufungsinstanz oder gar in erster Instanz erklärt worden ist.

Es kann offenbleiben, ob ein Rechtsentscheid auch dann unzulässig ist, wenn eine sogenannte "einseitige Erledigungserklärung" vorliegt (für die Zulässigkeit hat sich das Oberlandesgericht Schleswig in seinem Rechtsentscheid vom 25. Juni 1982, WuM 1982, 264 ausgesprochen). Zu einer einseitigen Erledigungserklärung kann es nämlich im vorliegenden Fall nicht mehr kommen, da die Parteien den Rechtsstreit schriftsätzlich übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Rechtsstreit folglich in der Hauptsache mit dem Eingang der zweiten Erledigungserklärung beim Landgericht beendet worden ist. Der Streit, ob die Erledigungserklärung in mündlicher Verhandlung abzugeben ist (vgl. zum Streitstand z. B. Thomas-Putzo, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 91 a Anm. 4 a), hat sich durch die ab 1. April 1991 geltende Fassung des § 91 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO erledigt. Gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird die Erledigungserklärung nämlich u. a. bereits durch Einreichung eines Schriftsatzes wirksam. Da das Gericht gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten entscheiden kann, muß die prozeßbeendigende Wirkung der Erledigungserklärungen zwangsläufig mit Eingang der zweiten Erledigungserklärung, spätestens mit deren Zustellung an den Gegner eintreten.

2 ZPO erledigt. Gemäß § 91 a Abs. 1 Satz