Rechtsentscheid
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Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Divergenzvorlage; Vorlagebeschluss; Begründung; Entscheidungserheblichkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Läßt die Vorlage des LG nicht erkennen, ob es von einem Rechtsentscheid abweichen will, ist sie unzulässig.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl., Vermieterin einer Anfang der 70er Jahre fertiggestellten öffentlich geförderten Wohnanlage mit 152 Wohnungen, nimmt die Bekl., Erstmieter einer der Wohnungen, auf Zahlung von Mietrückständen in Anspruch. Die Rückstände sind entstanden, weil die Bekl. Mehrbeträge nicht gezahlt haben, die die Kl. mit Mieterhöhungserklärungen vom 14.4.1988 und 10.6.1988 für die Zeit ab Mai 1988 gefordert hat.
Die Erhöhungserklärungen gründen nach Darstellung der Kl. auf einem Bescheid vom 17.7.1984, durch den das zuständige Amt für Wohnungswesen eine Erhöhung der mit Bewilligungsbescheid von 1969 ursprünglich festgesetzten Durchschnittsmiete "gemäß § 8 a Abs. 4 WoBindG" genehmigt haben soll (nicht verifizierbar, da weder der Bescheid vom 10.7.1984 noch ein zugrunde liegender Antrag der Kl. nebst Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 28.9.1983 bei den Akten sind; allerdings offenbar unstreitig). Einen früheren Änderungsbescheid hatte das OVG Münster auf Klage mehrerer Mieter 1983 aufgehoben. Der Bescheid vom 17.7.1984 dagegen ist bestandskräftig, nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen diesbezügliche Mieterklagen in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1985 (NJW 1986, 1628 = WuM 1986, 179 = DÖV 1986, 438) als unzulässig abgewiesen hat.
Die Bekl. halten die Erhöhungserklärungen für unwirksam, und zwar sowohl wegen formeller Mängel (mangelhafte Erläuterung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG), als auch wegen sachlicher Unrichtigkeit, die ihren Grund u. a. in Mängeln des zugrunde liegenden Bescheids vom 10.7.1984 habe. Der Bescheid sei u. a. insofern unrichtig, als er ein Baukostensteigerung von fast 14 % gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid anerkenne, die von der Kl. selbst zu vertreten und deshalb nicht zu berücksichtigen sei.
Das Amtsgericht hat die Klage wegen der Mietzinsrückstände abgewiesen. Das Landgericht, bei dem die Kl. Berufung eingelegt hat, hält es für eine vorliegend entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Zivilgericht bei Ermittlung der Kostenmiete gemäß §§ 8, 8 a insoweit an die Feststellung des Genehmigungsbescheides gemäß § 8 a Abs. 4 WoBindG gebunden ist. Es meint, das sei durch den Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 10.9.1984 (RES 1984, § 8 a WoBindG Nr. 3, S. 146 = WuM 1984, 321 = ZMR 1984, 414 = DWW 1984, 287) noch nicht entschieden - dort gehe es um die Wirkung einer Bewilligungsgenehmigung nach § 72 WoBauG -, und legt dem Senat deshalb folgend Frage zum Rechtsentscheid vor:
"Sind die Zivilgerichte bei der Entscheidung der Frage, ob die Miete für eine öffentlich geförderte Wohnung der zulässigen Kostenmiete entspricht, an einen gemäß § 8 a Abs. 4 WoBindG erteilten behördlichen Mietgenehmigungsbescheid gebunden oder haben sie diesen Bescheid auf seine sachliche Richtigkeit zu überprüfen?"
II. Die Vorlage ist unzulässig.
Die in Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MÄG normierten Voraussetzungen für die Einholung eines Rechtsentscheids sind nicht erfüllt. Die vom Landgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist zwar unzweifelhaft von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist aber durch den Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 10.9.1984 bereits entschieden.
Auch in jenem Fall ging es, wie das Landgericht richtig erkennt, um die Bindungswirkung einer Änderungsgenehmigung nach § 8 a Abs. 4 WoBindG. Das ergibt sich nicht nur aus der Sachverhaltsschilderung, sondern auch aus den Gründen jenes Beschlusses (vgl. etwa seine Ziffer III 1 b). Die Erwähnung des § 72 Abs. 2 WoBauG in der Beschlußformel kann deshalb - entgegen auch anderweitig anzutreffender Interpretation (BGH ZMR 87, 212) - nur so verstanden werden, daß dort beides gemeint ist: die erstmalige Bewilligungsgenehmigung gemäß § 72 Abs. 1 WoBauG und auch die - in § 72 Abs. 2 Satz 2 WoBauG ebenfalls angesprochene - Änderungsgenehmigung.
Die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage wiederum lassen sich deshalb nicht feststellen, weil das Landgericht nicht zu erkennen gibt, ob es vom Rechtsentscheid vom 10.9.1984 abweichen möchte. Für den Fall, daß es sich demnächst dazu entschließt und die Sache erneut vorlegt, sei schon jetzt bemerkt:
Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des 3. MÄG gehört auch, daß die vorgelegt Frage entscheidungserheblich ist (vgl. statt vieler BayObLG ZMR 1983, 247). Das ist sie hier nur, soweit der Genehmigungsbescheid vom 10.7.1984
- überhaupt streitige Kostenfaktoren sanktioniert (es gibt - neben unstreitigen - auch solche, die gar nicht von ihm erfaßt sind, wie z. B. anscheinend die Kosten der Tiefgarage),
- insoweit zum Nachteil der Bekl. sachlich falsch ist (auf andere Wirksamkeitsmängel des Bescheids kommt es hier nicht an, nachdem die verwaltungsgerichtliche Anfechtung erfolglos war),
- und infolgedessen die Durchschnittsmiete zu hoch festgesetzt (woran hier deshalb Zweifel möglich sind, weil offenbar schon nach der ersten, nach Behauptung der Bekl. zu niedrigen Wirtschaftlichkeitsberechnung von 1969 eine in den maßgebenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen festgelegte Mietobergrenze von 3,20 DM erreicht war).
All dies ist für den Senat schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Bescheid vom 10.7.1984 und der zugrunde liegende Antrag vom 28.9.1983 nicht bei den Akten sind. Auch das Landgericht führt zu alledem nur aus, der Bescheid billige umstrittene Kostensteigerungen, stellt aber nicht fest, daß er dies zu Unrecht tue (und welchen Einfluß ein solcher Fehler auf den genehmigten Durchschnittsmietbetrag hätte!). Es meint vielmehr, es müsse diesen Punkt, falls die Vorlagefrage im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu beantworten sei, noch durch Auflagen an die Kl. und Vernehmung von dieser zu benennender Zeugen klären.
Das ist greifbar unrichtig. Das Landgericht hat der Kl. schon mit Beschluß vom 23.8.1989 entsprechende Auflagen erteilt. Die Kl. hat dann mit Schriftsätzen vom 2. und 3.1.1990 Ausführungen gemacht und Unterlagen vorgelegt und im Termin vom 18.7.1990 erklären lassen, sie habe Vortragsschwierigkeiten, weil ihre Sachbearbeiter aus der Bauzeit nicht mehr im Dienst und auch nicht mehr alle am Leben seien. Gleichwohl hat sie dann mit Schriftsatz vom 22.8.1990, den das Landgericht ersichtlich überhaupt nicht mehr berücksichtigt, noch einmal eingehend zu dem Punkt vorgetragen. Danach wäre der Streitstoff jedenfalls in diesem Punkt offenbar nicht weiter aufzuklären, der Rechtsstreit insoweit vielmehr - wie auch immer - entscheidungsreif.