Rechtsentscheid
BGB § 546 Abs.1; § 556 Abs.1 a.F.;ZPO § 541 Abs.1a
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Rechtsentscheid; Abweichung; Räumungsklage; Mitmieter
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Rechtsentscheid des BGH ist auch dann einzuholen, wenn LG und OLG in Übereinstimmung mit dem BGH vom Rechtsentscheid eines anderen OLG abweichen wollen, sofern sich die Auffassung des BGH nicht aus einem Rechtsentscheid ergibt.
2. Auch der Mitmieter, der aus der Wohnung ausgezogen ist, kann auf Räumung und Herausgabe verklagt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist der vertragliche Herausgabe- (und Räumungs-) Anspruch gemäß § 556 I BGB nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Wohnraummietverhältnisses auch gegen denjenigen von ihnen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben hat?
Gründe: Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 14.10.1992 die dortige Bekl. zu 1 (gewerbliche Zwischenvermieterin) sowie den Bekl. 2 und jetzigen Berufungskl. und die Bekl. 3 (gemeinsame Untermieter) als Gesamtschuldner zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung an die Kl. (Vermieter) verurteilt. Die Bekl. 1 und 3 hatten den Räumungsanspruch anerkannt. Der Bekl. 2 war der Klage entgegengetreten. Er hatte nach Klagzustellung den Kl. mitgeteilt, daß er von der Bekl. 3 getrennt lebe und schon im April 1991 ausgezogen sei. Das Amtsgericht hat eine Verpflichtung des Bekl. nach § 556 BGB gleichwohl bejaht.
Mit seiner Berufung macht der Bekl. 2 weiterhin geltend, daß seine Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe mit seinem Auszug und der Mitteilung an die Vermieter entfallen und die Klage daher abzuweisen sei.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 26.4.1993 dem Oberlandesgericht die im Tenor wiedergegebene Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt. Es hält den vertraglichen Herausgabeanspruch gemäß § 556 Abs. 1 BGB gegen den Bekl. 2 für begründet und damit dessen Berufung für unbegründet, sieht sich aber an ihrer Zurückweisung durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Schleswig vom 25.6.1982 (6 REMiet 1/82 = NJW 1982, 2672 = WuM 1982, 264) gehindert. Nach diesem Rechtsentscheid kann bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern ein Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat.
Die Vorlage des Landgerichts ist nach § 541 ZPO zulässig.
Die Rechtsfrage, in welcher das Landgericht vom Rechtsentscheid des OLG Schleswig abweichen will, ergibt sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Es geht um die Auslegung des § 556 Abs. 1 BGB i. V. m. den §§ 275 und 283 BGB. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und der Kl. umfaßt der Rechtsentscheid auch den vorliegenden Fall: Die Klage müßte aufgrund der vom OLG Schleswig vertretenen Meinung auch abgewiesen werden, wenn der Bekl. erst während des Rechtsstreits seinen Auszug mitteilt, falls die Kl., wie hier, gleichwohl auf ihrem Antrag beharren. Daraus ergibt sich zugleich, daß die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.
Allerdings wird von Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten, daß eine Vorlagepflicht nicht bestehe, wenn das Landgericht zwar von der Rechtsansicht eines Oberlandesgerichts abweichen, aber dabei der Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofs folgen wolle (OLG Hamm, WuM 1984, 330 = ZMR 1984, 413 und NJW-RR 1988, 144; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 53. Aufl., RN 3, Stein/Jonas/Grunsky, 21. Aufl., RN 13, Thomas/Putzo, 19. Aufl., RN 11, je zu § 541 ZPO). Damit müßte auch die Zulässigkeit der Vorlage entfallen.
Das Landgericht hat in seinem Vorlagebeschluß darauf hingewiesen, daß es sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit dem BGH (NJW 1976, 287 und 1987, 2367/69) sieht, bemerkt aber, daß sich dieser allerdings zu der Vorlagefrage eines Rechtsentscheids noch nicht geäußert habe.
Die Meinung des Landgerichts erweist sich als richtig.
Fraglich ist zwar die Berufung des Landgerichts auf BGHZ 65, 226 = NJW 1976, 287, weil es dort nicht um die Herausgabe, sondern um Schadensersatz ging und der BGH zwar ausführt, daß jeder der beiden Mieter (eines Pkw) die Rückgabe als gleiche unteilbare Leistung schuldete, aber auch, daß kein sachlicher Grund bestehe, die Rückgabegesamtschuld beim Mietvertrag generell als eine gemeinschaftliche Schuld zu werten.
Dagegen hat der BGH in NJW 1987, 2367, 2369 ausgeführt, daß der Anspruch nach § 556 BGB auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes gerichtet sei und nicht voraussetze, daß der Mieter unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer ist. Er hat dafür Bezug genommen auf BGHZ 56, 308, 310 = NJW 1971, 2065. Auch dort ist dargelegt, der Anspruch aus § 556 Abs. 1 BGB setze weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz des Mieters an der Mietsache voraus. Der Mieter könne diesen schuldrechtlichen Anspruch nicht dadurch zum Erlöschen bringen, daß er den Besitz der Sache aufgibt. Auch wenn er seinerseits gegen die unmittelbaren Besitzer keine Ansprüche aus § 556 Abs. 1 BGB habe, so habe dies doch nicht die Unmöglichkeit der Leistung und damit den Untergang des Erfüllungsanspruchs nach §§ 275, 280 BGB zur Folge. Es sei zumindest möglich, daß der Mieter durch Vereinbarungen mit den Besitzern die Freimachung der Grundstücksteile erreiche, zumal er an den genannten Unternehmen unmittelbar oder zumindest mittelbar wirtschaftlich beteiligt sei. Dem Einwand, daß es für die Klage am Rechtsschutzinteresse fehle, weil die Kl. in der Zwangsvollstreckung nicht mehr erlangen könne, als sie vom Bekl. durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die unmittelbaren Besitzer bereits erhalten habe, begegnet der BGH mit dem Hinweis auf § 283 BGB, der der Gläubigerin bei Nichterfüllung des titulierten Anspruchs die Möglichkeit gibt, auf vereinfachtem Wege zu Schadensersatz zu kommen.
Aus BGHZ 62, 388, 393 = NJW 1974, 1552, 1554 und BGH, NJW 1974, 2317 ergibt sich, daß der BGH die Unmöglichkeit einer Leistung bzw. das Unvermögen des Schuldners verneint, solange der Schuldner in irgendeiner Weise auf den Dritten einwirken kann, mit dessen Hilfe die Leistung zu erbringen ist, daß es also nicht entscheidend auf die in BGHZ 56, 308 erwähnte wirtschaftliche Einflußmöglichkeit ankommt.
Zwar geht es bei den genannten Entscheidungen (außer in BGHZ 65, 226) nicht um das Verhältnis mehrerer Mieter zum Vermieter, gleichwohl gelten die vom BGH dargelegten Rechtsfolgen auch hier, denn Gründe für eine abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich.
Dagegen hat das OLG Schleswig seine Entscheidung damit begründet, daß es für die Klage am Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil das angestrebte Ziel dadurch erreicht werden könne, daß der Vermieter den alleinbesitzenden Mieter auf Räumung in Anspruch nimmt. Auch aus § 283 BGB lasse sich ein Rechtsschutzinteresse nicht herleiten, weil eine Verurteilung aufgrund des § 556 BGB wegen Unmöglichkeit der Erfüllung nicht in Betracht komme. Dabei müßten rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten aus dem Innenverhältnis der Mitmieter außer Betracht bleiben. Im Gegensatz zum BGH mißt das OLG Schleswig danach der Besitzaufgabe durch den Mieter Bedeutung bei und legt den Begriff der Unmöglichkeit der Herausgabe anders aus.
Trotz dieser Übereinstimmung zwischen BGH und Landgericht ist eine Vorlagepflicht des Landgerichts zu bejahen. Der Senat folgt hierin der von Fischer (in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., VIII 154) vertretenen Auffassung, daß auch bei Einklang mit dem BGH, aber Abweichung vom Rechtsentscheid eines OLG immer vorzulegen ist (im Ergebnis ebenso MünchKomm/Rimmelspacher, RN 17 mit RN 14 zu § 541 ZPO, der überhaupt nur auf die Abweichung von Rechtsentscheiden des BGH und der Oberlandesgerichte abstellt, wobei er sich nur für letztere auf den Senatsbeschluß in NJW 1981, 2365 berufen kann). Fischer begründet dies mit der besonderen Bindungswirkung des Rechtsentscheids, die auch durch ein Urteil des BGH nicht tangiert werde. Eine solche Bindungswirkung anzunehmen ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist es keineswegs immer offensichtlich, ob der Rechtsentscheid eines Oberlandesgerichts im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof vertretenen Meinung steht, und deshalb nicht fernliegend, daß diese Frage von den nachgeordneten Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Würde man hier von der Vorlagepflicht absehen, so müßte die Bindung an Rechtsentscheide eine Einschränkung erleiden, die nach Auffassung des Senats mit dem Zweck des Gesetzes, eine einheitliche und für die Berufungsgerichte verbindliche Auslegung von Mietrechtsfragen herbeizuführen, nicht zu vereinbaren wäre.
Das OLG Hamm hatte in seinen oben zitierten Entscheidungen keinen Grund, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, denn es ging jeweils um Fälle, in denen sich die abweichende Meinung des BGH aus einem Rechtsentscheid ergab; sein allgemein gefaßter Rechtssatz war also durch den Sachverhalt nicht veranlaßt.
Auch der Senat ist in einem solchen Fall zur Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage nicht befugt. Zwar teilt er die Auffassung des BGH (zu den Bedenken gegen den Rechtsentscheid des OLG Schleswig wird insbesondere verwiesen auf OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 1370 und Boiczenko, MDR 1983, 895). Aber auch auf dieser Stufe erscheint es aus den o. g. Gründen nicht möglich, daß ein Oberlandesgericht, gestützt auf abweichende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, den Rechtsentscheid eines anderen Oberlandesgerichts abändert (ebenso Fischer, a. a. O., RN 181).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in einem Rechtsentscheid festgestellt, daß ein ausgezogener Mieter nicht mehr auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch genommen werden könnte, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hatte. Es folgerte dies aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, wobei in der Praxis die Rechtsunsicherheit für den Vermieter vergrößert wurde, wen er denn nun auf Räumung verklagen sollte. Bekanntlich weigert sich der Gerichtsvollzieher, die Zwangsvollstreckung gegen solche Personen durchzuführen, die im Urteil nicht erwähnt sind.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Oberlandesgericht Stuttgart mochte in seinem Vorlagebeschluß vom 22. Mai 1995 dem Rechtsentscheid des OLG Schleswig nicht folgen, weil eben der Herausgabeanspruch des Vermieters auch dann bestehe, wenn der Mieter nicht mehr im Besitz der Mietsache sei, sondern diesen schlicht aufgegeben habe. So hatte es auch der Bundesgerichtshof gesehen, auch wenn er zu der Frage noch keinen Rechtsentscheid erlassen hat. Das OLG Stuttgart hat die Sache deshalb dem BGH vorgelegt.
Das OLG Koblenz hatte noch im Beschluß vom 5. Mai 1995 den Erlaß eines Rechtsentscheides in dieser Frage abgelehnt.